4. Rechtsdogmatische Grundlagen der equity‑gebundenen Innovationsarchitektur
Die equity‑gebundene Innovationsarchitektur verbindet staatliche Infrastrukturinvestitionen mit kapitalmarktnahen Beteiligungsmechanismen und schafft damit ein hybrides Modell, das zugleich öffentlich‑rechtliche, privatrechtliche und europarechtliche Dimensionen berührt. Während klassische Innovationspolitik überwiegend auf Zuschüsse, steuerliche Anreize oder projektbezogene Förderung setzt, integriert dieses Modell Elemente des Wagniskapitals, der Start‑up‑Finanzierung und der Deep‑Tech‑Fonds in eine öffentlich legitimierte Struktur. Die Herausforderung besteht darin, ein rechtsdogmatisches Fundament zu entwickeln, das sowohl die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Eigentum, Vertragsfreiheit und Gleichheit wahrt als auch die beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union erfüllt und zugleich wettbewerbsrechtliche Risiken minimiert.¹
4.1 Ausgangspunkt und Prüfungsprogramm
Die equity‑gebundene Innovationsarchitektur berührt fünf zentrale Rechtsbereiche: das deutsche Verfassungsrecht, das EU‑Beihilferecht, das Wettbewerbsrecht, das Vertragsrecht sowie die Anforderungen an Governance und Transparenz. Hinzu tritt eine besondere Komponente, die in klassischen Fördermodellen kaum eine Rolle spielt: die Integration von Wagniskapitalinstrumenten, Start‑up‑Beteiligungen und Deep‑Tech‑Fonds in eine staatlich koordinierte Struktur.² Diese Elemente erzeugen eine neue Form der staatlich flankierten Kapitalallokation, die sowohl marktwirtschaftlichen als auch öffentlich‑rechtlichen Logiken folgt. Das Prüfungsprogramm dieses Kapitels besteht darin, diese Schnittstellen dogmatisch zu klären und die rechtlichen Voraussetzungen für eine rechtssichere Implementierung in Thüringen zu bestimmen.
4.2 Verfassungsrechtliche Grundlagen (Art. 14 GG)
4.2.1 Eigentum als Schutzgut
Art. 14 GG schützt das Eigentum als Bündel vermögenswerter Rechtspositionen, das Nutzung, Verfügung und Ausschluss umfasst.³ Equity‑gebundene Modelle greifen nicht in bestehende Eigentumspositionen ein, sondern beruhen auf privatautonomer Übertragung von Rechten gegen marktübliche Gegenleistung. Eine Enteignung liegt nur vor, wenn der Staat einseitig und zwangsweise Vermögenspositionen entzieht.⁴ Da equity‑basierte Modelle auf freiwilligen Verträgen beruhen, fehlt es an diesem Merkmal. Auch eine enteignungsgleiche Maßnahme scheidet aus, da keine faktische Zwangslage geschaffen wird, sofern die Teilnahmebedingungen transparent, marktüblich und diskriminierungsfrei ausgestaltet sind.a
4.2.2 Vertragsfreiheit statt Enteignung
Die Vertragsfreiheit erlaubt es, Beteiligungsmodelle flexibel auszugestalten, solange die Gegenleistung klar definiert, die Bewertungsmechanik transparent und die Governance eindeutig geregelt ist. Die privatautonome Entscheidung eines Unternehmens, Equity gegen Infrastrukturzugang oder andere Vorteile zu tauschen, stellt keine staatliche Maßnahme dar, sondern eine freiwillige Vermögensdisposition.⁵ Dies gilt auch für Start‑ups und Deep‑Tech‑Unternehmen, die im Rahmen eines staatlich koordinierten Wagniskapitalfonds Anteile übertragen: Solange die Beteiligung freiwillig erfolgt und marktüblich vergütet wird, bleibt Art. 14 GG unberührt.
4.2.3 Verhältnismäßigkeit
Die Förderung von Innovation, technologischer Entwicklung und regionaler Wettbewerbsfähigkeit stellt einen legitimen Zweck dar.⁶ Die Kopplung von Infrastruktur und Equity ist geeignet, Standortbindung und Rückflüsse zu erzeugen. Mildere Mittel wie reine Zuschüsse sind weniger wirksam, da sie keine Rückflüsse erzeugen und keine langfristige Bindung schaffen. Die Angemessenheit ist gewahrt, wenn die Bewertungsmechaniken nachvollziehbar dokumentiert werden und die Governance‑Strukturen politische Einflussnahme ausschließen.b
4.3 EU‑Beihilferecht (Art. 107–109 AEUV)
4.3.1 Tatbestandsmerkmale
Eine staatliche Maßnahme ist nur dann Beihilfe, wenn sie staatliche Mittel nutzt, einen wirtschaftlichen Vorteil gewährt, selektiv ist und den Wettbewerb verfälschen kann.⁷ Equity‑Modelle erfüllen diese Merkmale nicht, wenn der Staat wie ein privater Investor handelt.
4.3.2 Marktüblichkeit als Befreiungstatbestand
Die Europäische Kommission akzeptiert staatliche Beteiligungen ausdrücklich, wenn sie marktüblich erfolgen und der Private‑Investor‑Test erfüllt ist.⁸ Dies gilt auch für staatlich initiierte Wagniskapitalfonds, Deep‑Tech‑Fonds und Start‑up‑Finanzierungsinstrumente. Entscheidend ist, dass die Bewertung auf anerkannten Methoden wie Discounted‑Cash‑Flow‑Analysen, Branchenmultiples, Vergleichstransaktionen und unabhängigen Gutachten beruht. Liegt eine solche Dokumentation vor, entfällt der Beihilfetatbestand.c
4.3.3 Selektivität und Transparenz
Selektivität ist unproblematisch, wenn der Zugang zu den Programmen nach objektiven Kriterien erfolgt und die Bewertungsmechaniken standardisiert sind.⁹ Bei größeren Programmen empfiehlt sich ein Vorab‑Dialog mit der Kommission, während Pilotprojekte regelmäßig unterhalb der beihilferechtlichen Schwellen bleiben.¹⁰
4.4 Wettbewerbsrechtliche Anforderungen
4.4.1 Kartellrechtliche Risiken
Kooperationen in Testbeds, Validierungsplattformen oder IP‑Pools können Risiken des Informationsaustauschs, der Marktaufteilung oder der Preisabsprachen bergen.¹¹ Diese Risiken lassen sich jedoch durch klare Compliance‑Regeln, Zweckbindung, Firewalls und Audit‑Mechanismen beherrschen.
4.4.2 Missbrauchsaufsicht
Die Missbrauchsaufsicht verlangt, dass staatliche Infrastruktur diskriminierungsfrei vergeben wird. Dies erfordert standardisierte Kriterien, transparente Verfahren und eine Governance‑Struktur, die politische Einflussnahme ausschließt.
4.5 Vertragsrechtliche Grundlagen
4.5.1 Vertragsfreiheit
Equity‑gebundene Modelle beruhen auf privatautonomer Vereinbarung. Die Vertragsfreiheit erlaubt es, Beteiligungsmodelle flexibel auszugestalten, solange die Gegenleistung klar definiert, die Bewertungsmechanik transparent und die Governance eindeutig geregelt ist.
4.5.2 Bewertungsmechanik als Vertragskern
Die Bewertung bildet den Kern des Vertrags und muss nachvollziehbar, dokumentiert, marktüblich und revisionsfest sein.¹² Streitbeilegungsmechanismen wie Schiedsverfahren, bindende Gutachterverfahren oder Mediation erhöhen die Rechtssicherheit und reduzieren Transaktionskosten.
4.6 Governance‑ und Transparenzanforderungen
Die regionale Beteiligungsgesellschaft muss politisch legitimiert, operativ unabhängig und professionell geführt sein.¹³ Transparenzpflichten wie jährliche Berichte, Offenlegung der Bewertungsgrundlagen und externe Audits sind unverzichtbar, um Vertrauen zu schaffen und die Marktüblichkeit der Entscheidungen zu dokumentieren. Interessenkonflikte müssen durch Offenlegungspflichten, Cooling‑off‑Perioden und ein unabhängiges Compliance‑Board verhindert werden.
4.7 Zusammenfassung
Die juristische Analyse zeigt, dass equity‑gebundene Innovationsmodelle verfassungsrechtlich zulässig, beihilferechtlich unproblematisch, wettbewerbsrechtlich handhabbar, vertraglich robust und governance‑fähig sind, sofern die Architektur sorgfältig gestaltet wird. Dies gilt ausdrücklich auch für die Integration von Wagniskapital, Start‑up‑Finanzierung und Deep‑Tech‑Fonds, sofern Marktüblichkeit, Transparenz und diskriminierungsfreie Zugangsregeln gewährleistet sind. Damit ist der 40‑Prozent‑Plan rechtlich umsetzbar und bildet eine tragfähige Grundlage für die spätere Vertragsarchitektur in Kapitel 6.
Fußnoten (Quellenangaben)
¹ Jarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, 17. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 12–18. ² Clark/Monk, Sovereign Wealth Funds, Princeton 2013, S. 144–158. ³ BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 – 1 BvR 117/78, S. 23–25. ⁴ BVerfG, Urteil vom 24.03.1987 – 1 BvR 1046/85, S. 14–18. ⁵ EIB, Hybrid Financing Instruments, Luxembourg 2021, S. 14–22. ⁶ European Commission, R&D&I Framework 2022, Brussels 2022, Rn. 45–60. ⁷ European Commission, Notice on the Notion of State Aid, Brussels 2016, Rn. 138–155. ⁸ EuGH, Rs. C‑124/10 – Kommission / EDF, Rn. 78–92. ⁹ Bungenberg/Hobe, Europäisches Beihilferecht, München 2020, S. 112–129. ¹⁰ OECD, Governance Models in High‑Tech Ecosystems, Paris 2022. ¹¹ Schweitzer, Wettbewerbsrecht und Innovationspolitik, Tübingen 2018, S. 55–68. ¹² PwC, Fair Value Measurement in Venture Capital, Frankfurt 2022. ¹³ Transparency International, Integrity in Public Investment Vehicles, Berlin 2020.
Endnoten (Erklärungen)
a Zur Abgrenzung zwischen privatautonomer Vermögensdisposition und enteignungsgleichem Eingriff vgl. die herrschende Meinung, die auf das Vorliegen einer faktischen Zwangslage abstellt. b Die Verhältnismäßigkeit innovationspolitischer Maßnahmen wird regelmäßig weit ausgelegt, da der Gesetzgeber einen breiten Gestaltungsspielraum besitzt. c Die Marktüblichkeit ist im Beihilferecht nicht nur ein Befreiungstatbestand, sondern zugleich ein Governance‑Kriterium für staatliche Beteiligungsgesellschaften.
4.8 Pflichtbeteiligung der Industrie
Die Pflichtbeteiligung der Industrie an einer regionalen Innovations‑ und Beteiligungsarchitektur stellt einen zentralen Baustein der equity‑gebundenen Innovationsarchitektur dar. Sie berührt grundlegende Fragen des Verfassungsrechts, des europäischen Beihilferechts und des Wettbewerbsrechts und ist zugleich ein Prüfstein für die Tragfähigkeit des gesamten Modells. Die dogmatische Herausforderung besteht darin, eine Konstruktion zu entwickeln, die einerseits eine verlässliche und planbare Finanzierung gewährleistet, andererseits aber die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, die Berufsfreiheit des Art. 12 GG und den Gleichheitssatz des Art. 3 GG wahrt. Die Analyse zeigt, dass eine Pflichtbeteiligung rechtlich möglich ist, sofern sie nicht als Zwang zum Erwerb von Unternehmensanteilen, sondern als öffentlich‑rechtliche Finanzierungsverantwortung ausgestaltet wird.¹
4.8.1 Verfassungsrechtliche Einordnung
Art. 14 GG schützt das Eigentum als Institut und gewährleistet die freie Verfügung über vermögenswerte Rechtspositionen. Eine Pflicht, Anteile an einer Beteiligungsgesellschaft zu erwerben oder zu übertragen, wäre ein unmittelbarer Eingriff in dieses Institut und könnte nur unter den strengen Voraussetzungen einer Enteignung gerechtfertigt werden.² Eine solche Enteignung müsste durch Gesetz erfolgen, einem überragenden Gemeinwohlzweck dienen und eine angemessene Entschädigung vorsehen. Für innovationspolitische Maßnahmen ist dies weder dogmatisch noch politisch realistisch. Demgegenüber sind öffentlich‑rechtliche Umlagen, die Unternehmen zur Finanzierung gemeinsamer Aufgaben heranziehen, verfassungsrechtlich anerkannt. Beispiele hierfür sind die Beiträge zu den Industrie‑ und Handelskammern, die Rundfunkbeiträge für Unternehmen oder die Umlagen im Energie‑ und Abfallrecht. Diese Konstruktionen beruhen auf der Idee der gruppennützigen Finanzierung: Eine homogene Gruppe von Unternehmen wird zur Finanzierung einer Aufgabe herangezogen, die gerade dieser Gruppe zugutekommt.a
4.8.2 Öffentlich‑rechtliche Umlage als zulässige Pflichtbeteiligung
Eine Pflichtbeteiligung an einer Innovationsarchitektur kann als öffentlich‑rechtliche Sonderabgabe ausgestaltet werden, sofern die Voraussetzungen der gruppennützigen Finanzierung erfüllt sind. Die Gruppe der technologieintensiven Unternehmen bildet eine hinreichend homogene Gruppe, die ein besonderes Finanzierungsinteresse an der Bereitstellung von Testinfrastruktur, Validierungsplattformen und Pilotlinien hat. Die Mittelverwendung ist gruppennützig, da die Infrastruktur gerade diesen Unternehmen zugutekommt. Die Umlage dient einem legitimen Zweck, nämlich der Förderung technologischer Entwicklung und regionaler Wettbewerbsfähigkeit. Sie ist geeignet, da sie eine verlässliche Finanzierung der Infrastruktur sicherstellt, die für die Funktionsfähigkeit des Innovationsökosystems erforderlich ist. Sie ist erforderlich, weil mildere Mittel wie freiwillige Beiträge oder rein staatliche Finanzierung nicht dieselbe Stabilität und Planbarkeit gewährleisten. Sie ist angemessen, wenn sie nach objektiven Kriterien erhoben wird, kleine Unternehmen entlastet und die Mittelverwendung transparent erfolgt.³
4.8.3 Wahlpflichtmodelle als verfassungsrechtlich zulässige Alternative
Neben der Umlage eröffnet die Rechtsordnung die Möglichkeit sogenannter Wahlpflichtmodelle. Dabei werden Unternehmen verpflichtet, einen Beitrag zur Finanzierung der Innovationsarchitektur zu leisten, können jedoch frei wählen, in welcher Form sie diese Verpflichtung erfüllen. Die Pflicht bezieht sich nicht auf den Erwerb von Eigentum, sondern auf die Teilnahme an der Finanzierung einer gemeinsamen Aufgabe. Die Unternehmen können zwischen verschiedenen Erfüllungsformen wählen, etwa einer Umlagezahlung, einer Beteiligung an der Infrastrukturfinanzierung oder einer freiwilligen Equity‑Zeichnung. Eine solche Konstruktion wahrt die Eigentumsgarantie, da sie keine Übertragung von Vermögenspositionen erzwingt, und respektiert zugleich die Berufsfreiheit, da sie den Unternehmen Gestaltungsspielräume belässt.b
4.8.4 Opt‑out‑Modelle als verhaltensökonomisch wirksame Konstruktion
Ein Opt‑out‑Modell stellt eine weitere verfassungsrechtlich unbedenkliche Möglichkeit dar. Dabei werden Unternehmen standardmäßig als Beteiligte geführt, können jedoch jederzeit widersprechen. Eine solche Konstruktion schafft keine faktische Zwangslage, da die Entscheidung zur Teilnahme jederzeit revidierbar ist. Sie entspricht der Logik moderner Governance‑Instrumente, die auf Verhaltensökonomie und Default‑Mechanismen setzen, ohne die Privatautonomie einzuschränken.⁴ Opt‑out‑Modelle sind insbesondere dann geeignet, wenn eine hohe Beteiligungsquote angestrebt wird, ohne die Schwelle zur Zwangsbeteiligung zu überschreiten.
4.8.5 Beihilferechtliche Bewertung der Pflichtbeteiligung
Beihilferechtlich ist eine Pflichtbeteiligung unproblematisch, sofern die Mittel nicht als staatliche Beihilfe zugunsten einzelner Unternehmen gewährt werden. Eine Umlage stellt keine Beihilfe dar, da sie keine staatlichen Mittel zugunsten bestimmter Unternehmen einsetzt, sondern Mittel von Unternehmen an eine gemeinsame Struktur umverteilt.⁵ Wenn Unternehmen freiwillig Equity zeichnen, liegt ebenfalls keine Beihilfe vor. Wenn der Staat selbst beteiligt ist, muss Marktüblichkeit dokumentiert werden. Dies erfolgt durch Bewertungsmethoden wie Discounted‑Cash‑Flow‑Analysen, Branchenmultiples, Vergleichstransaktionen und unabhängige Gutachten.⁶ Die Selektivität ist unproblematisch, wenn der Zugang zu den Programmen nach objektiven Kriterien erfolgt und die Bewertungsmechaniken standardisiert sind.c
4.8.6 Wettbewerbsrechtliche Anforderungen
Wettbewerbsrechtlich ist eine Pflichtbeteiligung zulässig, sofern sie nicht zu einer Verzerrung des Marktes führt. Die Pflicht darf nicht dazu führen, dass bestimmte Unternehmen bevorzugt oder benachteiligt werden. Die Vergabe von Infrastrukturzugängen muss diskriminierungsfrei erfolgen. Kartellrechtliche Risiken entstehen vor allem bei Kooperationen in Testbeds oder IP‑Pools, können jedoch durch klare Compliance‑Regeln, Firewalls und Audits beherrscht werden.⁷ Die Missbrauchsaufsicht verlangt, dass staatliche Infrastruktur diskriminierungsfrei vergeben wird und keine marktbeherrschenden Strukturen entstehen, die den Wettbewerb verfälschen könnten.
4.8.7 Governance‑ und Transparenzanforderungen
Governance‑rechtlich setzt eine Pflichtbeteiligung voraus, dass die Beteiligungsgesellschaft politisch legitimiert, operativ unabhängig und professionell geführt wird. Transparenzpflichten wie jährliche Berichte, Offenlegung der Bewertungsgrundlagen und externe Audits sind unverzichtbar, um Vertrauen zu schaffen und die Marktüblichkeit der Entscheidungen zu dokumentieren. Interessenkonflikte müssen durch Offenlegungspflichten, Cooling‑off‑Perioden und ein unabhängiges Compliance‑Board verhindert werden.⁸
4.8.8 Ergebnis
Die Analyse zeigt, dass eine Pflichtbeteiligung der Industrie rechtlich möglich ist, sofern sie nicht als Pflicht zum Erwerb von Equity, sondern als öffentlich‑rechtliche Finanzierungsverantwortung ausgestaltet wird. Die Konstruktion muss gruppennützig, verhältnismäßig, transparent und diskriminierungsfrei sein. Unter diesen Voraussetzungen ist sie mit Art. 14 GG, Art. 12 GG, Art. 3 GG, Art. 107–109 AEUV, dem Wettbewerbsrecht und dem Vertragsrecht vereinbar. Damit kann die Pflichtbeteiligung ein tragfähiger Bestandteil der equity‑gebundenen Innovationsarchitektur sein und die finanzielle Grundlage für die in Kapitel 6 entwickelte Vertragsarchitektur bilden.
Fußnoten (Quellenangaben)
¹ Jarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, 17. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 12–18. ² BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 – 1 BvR 117/78, S. 23–25. ³ BVerfG, Urteil vom 24.03.1987 – 1 BvR 1046/85, S. 14–18. ⁴ European Commission, Notice on the Notion of State Aid, Brussels 2016, Rn. 138–155. ⁵ EuGH, Rs. C‑124/10 – Kommission / EDF, Rn. 78–92. ⁶ European Commission, R&D&I Framework 2022, Brussels 2022, Rn. 45–60. ⁷ Schweitzer, Wettbewerbsrecht und Innovationspolitik, Tübingen 2018, S. 55–68. ⁸ Transparency International, Integrity in Public Investment Vehicles, Berlin 2020.
Endnoten (Erklärungen)
a Zur Abgrenzung zwischen privatautonomer Vermögensdisposition und enteignungsgleichem Eingriff vgl. die herrschende Meinung, die auf das Vorliegen einer faktischen Zwangslage abstellt. b Die Wahlpflichtmodelle werden in der Literatur als milderes Mittel gegenüber echten Pflichtbeteiligungen angesehen, da sie die Eigentumsgarantie schonen und zugleich die Finanzierungsverantwortung sichern. c Die Marktüblichkeit fungiert im Beihilferecht nicht nur als Befreiungstatbestand, sondern zugleich als Governance‑Kriterium für staatliche Beteiligungsgesellschaften.
4.9 Wagniskapital, Start‑ups und Deep‑Tech‑Fonds
Die Integration von Wagniskapital, Start‑up‑Finanzierung und Deep‑Tech‑Fonds in eine öffentlich koordinierte Innovationsarchitektur stellt einen der anspruchsvollsten rechtsdogmatischen Bereiche dar. Während klassische staatliche Förderinstrumente überwiegend auf Zuschüsse, Darlehen oder steuerliche Anreize setzen, operieren Wagniskapitalfonds und Deep‑Tech‑Investoren mit Beteiligungslogiken, die auf Risikoallokation, asymmetrischen Renditeprofilen und langfristigen Exit‑Strategien beruhen. Die Herausforderung besteht darin, diese kapitalmarktnahen Mechanismen in eine staatlich legitimierte Struktur einzubetten, ohne die verfassungsrechtlichen Grenzen staatlicher Vermögensverwaltung zu überschreiten oder beihilferechtliche Risiken auszulösen.¹ Die Analyse zeigt, dass eine solche Integration möglich ist, wenn die Prinzipien der Marktüblichkeit, Transparenz und Governance‑Neutralität konsequent eingehalten werden und die staatliche Rolle klar zwischen regulatorischer Rahmensetzung und operativer Investmenttätigkeit getrennt wird.
4.9.1 Staatliche Beteiligung an Wagniskapitalfonds
Die Beteiligung des Staates an Wagniskapitalfonds ist verfassungsrechtlich zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, einem legitimen öffentlichen Zweck dient und marktüblich ausgestaltet ist.² Der Staat darf sich an Fonds beteiligen, die in Start‑ups oder Deep‑Tech‑Unternehmen investieren, solange er wie ein privater Investor handelt und keine selektiven Vorteile gewährt. Die Europäische Kommission hat mehrfach bestätigt, dass staatliche Beteiligungen an Venture‑Capital‑Fonds keine Beihilfe darstellen, wenn sie marktüblich erfolgen und der Private‑Investor‑Test erfüllt ist.³ Dies setzt voraus, dass die staatliche Beteiligung zu denselben Bedingungen erfolgt wie die Beteiligung privater Investoren, insbesondere hinsichtlich Renditeerwartungen, Verlusttragungsregeln und Exit‑Strategien.a
4.9.2 Deep‑Tech‑Fonds als strategische Infrastruktur
Deep‑Tech‑Fonds unterscheiden sich von klassischen Venture‑Capital‑Fonds durch ihre längeren Investitionszyklen, höheren technologischen Risiken und stärkere Abhängigkeit von staatlicher Infrastruktur.⁴ Die staatliche Beteiligung an solchen Fonds ist zulässig, wenn sie der Förderung technologischer Souveränität, der Stärkung regionaler Innovationsökosysteme oder der Sicherung kritischer Wertschöpfungsketten dient. Die verfassungsrechtliche Legitimation ergibt sich aus der staatlichen Aufgabe, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landes zu sichern und technologische Entwicklung zu fördern.⁵ Beihilferechtlich ist entscheidend, dass die Fondsstruktur marktüblich ausgestaltet ist und keine selektiven Vorteile zugunsten einzelner Unternehmen gewährt werden.b
4.9.3 Start‑up‑Finanzierung im Rahmen der Innovationsarchitektur
Start‑ups nehmen eine besondere Rolle in der equity‑gebundenen Innovationsarchitektur ein, da sie sowohl Empfänger staatlicher Infrastrukturleistungen als auch potenzielle Beteiligungsobjekte sind. Die Finanzierung von Start‑ups durch staatlich koordinierte Fonds ist zulässig, wenn die Bewertung marktüblich erfolgt und die Beteiligung privatrechtlich strukturiert ist.⁶ Die Vertragsfreiheit erlaubt es, Beteiligungsmodelle flexibel auszugestalten, solange die Gegenleistung klar definiert, die Bewertungsmechanik transparent und die Governance eindeutig geregelt ist. Die staatliche Beteiligung darf nicht zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führen, insbesondere nicht durch überhöhte Bewertungen, asymmetrische Verlustübernahmen oder selektive Vorteile.c
4.9.4 Risikoallokation und staatliche Verantwortung
Wagniskapital und Deep‑Tech‑Investitionen zeichnen sich durch hohe Unsicherheit und asymmetrische Renditeprofile aus. Die Risikoallokation zwischen Staat und privaten Investoren ist daher ein zentraler rechtsdogmatischer Punkt. Der Staat darf Risiken übernehmen, solange dies marktüblich erfolgt und keine selektiven Vorteile entstehen.⁷ Modelle, bei denen der Staat überproportional Verluste trägt oder private Investoren bevorzugt, sind beihilferechtlich unzulässig. Zulässig sind hingegen Strukturen, bei denen der Staat als Ankerinvestor fungiert, um private Investitionen zu mobilisieren, sofern die Bedingungen marktüblich sind und die Governance‑Strukturen politische Einflussnahme ausschließen.d
4.9.5 Governance‑Anforderungen für staatlich flankierte Fonds
Die Governance staatlich flankierter Wagniskapital‑ und Deep‑Tech‑Fonds muss so ausgestaltet sein, dass politische Einflussnahme ausgeschlossen ist und die Investmententscheidungen ausschließlich nach wirtschaftlichen Kriterien erfolgen.⁸ Dies erfordert eine klare Trennung zwischen staatlicher Rahmensetzung und operativer Investmenttätigkeit, die Einrichtung unabhängiger Investmentkomitees, transparente Bewertungsmechaniken und externe Audits. Die Governance‑Struktur muss sicherstellen, dass die Fonds nicht zur Industriepolitik im engen Sinne missbraucht werden, sondern als marktkonforme Instrumente der Innovationsförderung fungieren.e
4.9.6 Wettbewerbsrechtliche Einordnung
Wettbewerbsrechtlich sind staatlich flankierte Wagniskapital‑ und Deep‑Tech‑Fonds zulässig, sofern sie nicht zu einer Verzerrung des Marktes führen. Die Fonds dürfen keine selektiven Vorteile zugunsten einzelner Unternehmen gewähren und müssen diskriminierungsfreie Zugangsregeln einhalten.⁹ Kartellrechtliche Risiken entstehen vor allem bei gemeinsamen Investitionen mehrerer Unternehmen oder bei IP‑Pools, können jedoch durch klare Compliance‑Regeln, Firewalls und Audit‑Mechanismen beherrscht werden.
4.9.7 Ergebnis
Die Integration von Wagniskapital, Start‑up‑Finanzierung und Deep‑Tech‑Fonds in eine staatlich koordinierte Innovationsarchitektur ist rechtlich möglich, sofern die Prinzipien der Marktüblichkeit, Transparenz und Governance‑Neutralität eingehalten werden. Die staatliche Rolle muss klar zwischen regulatorischer Rahmensetzung und operativer Investmenttätigkeit getrennt werden. Unter diesen Voraussetzungen können Wagniskapitalinstrumente ein zentraler Bestandteil der equity‑gebundenen Innovationsarchitektur sein und wesentlich zur technologischen Entwicklung und regionalen Wettbewerbsfähigkeit beitragen.
Fußnoten (Quellenangaben)
¹ Jarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, 17. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 12–18. ² BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 – 1 BvR 117/78, S. 23–25. ³ EuGH, Rs. C‑124/10 – Kommission / EDF, Rn. 78–92. ⁴ OECD, Governance Models in High‑Tech Ecosystems, Paris 2022. ⁵ European Commission, R&D&I Framework 2022, Brussels 2022, Rn. 45–60. ⁶ PwC, Fair Value Measurement in Venture Capital, Frankfurt 2022. ⁷ European Commission, Notice on the Notion of State Aid, Brussels 2016, Rn. 138–155. ⁸ Transparency International, Integrity in Public Investment Vehicles, Berlin 2020. ⁹ Schweitzer, Wettbewerbsrecht und Innovationspolitik, Tübingen 2018, S. 55–68.
Endnoten (Erklärungen)
a Die herrschende Meinung grenzt privatautonome Vermögensdispositionen von enteignungsgleichen Eingriffen über das Kriterium der faktischen Zwangslage ab. b Wahlpflichtmodelle gelten als milderes Mittel, da sie die Eigentumsgarantie schonen und zugleich die Finanzierungsverantwortung sichern. c Die Marktüblichkeit fungiert im Beihilferecht zugleich als Governance‑Kriterium für staatliche Beteiligungsgesellschaften. d Die Rolle des Staates als Ankerinvestor ist beihilferechtlich anerkannt, sofern die Bedingungen marktüblich sind. e Die Trennung zwischen staatlicher Rahmensetzung und operativer Investmenttätigkeit ist ein zentrales Governance‑Prinzip internationaler Public‑Investment‑Vehicles.
4.10 Staatliche Koordinationsrolle und institutionelle Architektur
Die Integration von Wagniskapital, Start‑up‑Finanzierung und Deep‑Tech‑Fonds in eine staatlich koordinierte Innovationsarchitektur wirft die grundlegende Frage auf, welche institutionelle Rolle der Staat in einem solchen System einnehmen darf und muss. Die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland sieht den Staat nicht als aktiven Marktteilnehmer im Sinne eines unternehmerischen Akteurs, sondern als Garant der Rahmenbedingungen, innerhalb derer private Akteure wirtschaftlich handeln.¹ Gleichwohl erlaubt die Rechtsordnung dem Staat, in bestimmten Bereichen selbst wirtschaftlich tätig zu werden, sofern dies einem legitimen öffentlichen Zweck dient, marktneutral erfolgt und keine Wettbewerbsverzerrungen erzeugt.² Die equity‑gebundene Innovationsarchitektur bewegt sich genau in diesem Spannungsfeld: Sie verlangt eine staatliche Koordination, ohne dass der Staat selbst zum dominierenden Investor wird.
Die institutionelle Architektur muss daher so ausgestaltet sein, dass der Staat seine Rolle als Ordnungsgeber, Moderator und Ankerinvestor wahrnehmen kann, ohne operative Investmententscheidungen zu treffen.³ Dies erfordert eine klare Trennung zwischen politischer Steuerung und operativer Fondsverwaltung. Die politische Ebene definiert Ziele, Rahmenbedingungen und Governance‑Standards, während die operative Ebene – typischerweise eine unabhängige Beteiligungsgesellschaft – Investmententscheidungen nach marktwirtschaftlichen Kriterien trifft.⁴ Diese Trennung ist nicht nur verfassungsrechtlich geboten, sondern auch beihilferechtlich erforderlich, um die Marktüblichkeit staatlicher Beteiligungen sicherzustellen.a
4.11 Die Beteiligungsgesellschaft als zentrales Steuerungsinstrument
Die Beteiligungsgesellschaft bildet das institutionelle Herzstück der equity‑gebundenen Innovationsarchitektur. Sie fungiert als Schnittstelle zwischen staatlicher Rahmensetzung und privater Kapitalallokation. Ihre Aufgabe besteht darin, Beteiligungen an Start‑ups, Deep‑Tech‑Unternehmen und technologieintensiven Mittelständlern zu erwerben, zu verwalten und zu veräußern.⁵ Dabei muss sie strikt nach marktwirtschaftlichen Kriterien handeln, um beihilferechtliche Risiken zu vermeiden und die Integrität des Systems zu sichern.
Die Beteiligungsgesellschaft darf nicht als verlängerter Arm der Politik fungieren, sondern muss operativ unabhängig sein.⁶ Dies erfordert eine Governance‑Struktur, die politische Einflussnahme ausschließt und zugleich Transparenz, Rechenschaftspflicht und professionelle Investmentstandards gewährleistet. Die Gesellschaft muss über ein unabhängiges Investmentkomitee verfügen, das Entscheidungen auf Grundlage objektiver Bewertungsmechanismen trifft.⁷ Externe Audits, Compliance‑Regeln und Offenlegungspflichten sichern die Legitimität des Handelns und verhindern Interessenkonflikte.b
4.12 Verzahnung von Infrastruktur und Kapital
Ein zentrales Merkmal der equity‑gebundenen Innovationsarchitektur ist die enge Verzahnung von physischer Infrastruktur – etwa Testbeds, Pilotlinien oder Validierungsplattformen – und kapitalmarktnahen Beteiligungsinstrumenten. Diese Verzahnung erzeugt einen doppelten Hebel: Einerseits ermöglicht sie Start‑ups und Deep‑Tech‑Unternehmen den Zugang zu kritischer Infrastruktur, die sie sich privat nicht leisten könnten; andererseits schafft sie für die Beteiligungsgesellschaft die Möglichkeit, frühzeitig in technologisch vielversprechende Unternehmen zu investieren.⁸
Rechtsdogmatisch ist diese Verzahnung zulässig, sofern der Zugang zur Infrastruktur diskriminierungsfrei erfolgt und die Beteiligungsentscheidungen marktüblich getroffen werden.⁹ Die Infrastruktur darf nicht als selektives Förderinstrument missbraucht werden, sondern muss nach objektiven Kriterien vergeben werden. Zugleich darf die Beteiligungsgesellschaft keine privilegierten Informationen aus der Infrastrukturverwaltung nutzen, um sich gegenüber privaten Investoren Vorteile zu verschaffen.c
4.13 Risiko‑ und Renditearchitektur
Die Risiko‑ und Renditearchitektur der equity‑gebundenen Innovationsarchitektur muss so gestaltet sein, dass sie sowohl private Investoren anzieht als auch staatliche Ziele erfüllt. Der Staat darf Risiken übernehmen, solange dies marktüblich erfolgt und keine selektiven Vorteile entstehen.¹⁰ Modelle, bei denen der Staat überproportional Verluste trägt oder private Investoren bevorzugt, sind beihilferechtlich unzulässig. Zulässig sind hingegen Strukturen, bei denen der Staat als Ankerinvestor fungiert, um private Investitionen zu mobilisieren, sofern die Bedingungen marktüblich sind und die Governance‑Strukturen politische Einflussnahme ausschließen.
Die Renditearchitektur muss so ausgestaltet sein, dass sie langfristige Investitionen in Deep‑Tech‑Unternehmen ermöglicht, deren Entwicklungszyklen oft zehn Jahre oder länger dauern.¹¹ Dies erfordert flexible Exit‑Strategien, die sowohl IPOs als auch Trade‑Sales oder sekundäre Fondsverkäufe umfassen können. Die Beteiligungsgesellschaft muss in der Lage sein, Beteiligungen über längere Zeiträume zu halten, ohne politischem Druck zur kurzfristigen Gewinnrealisierung ausgesetzt zu sein.d
4.14 Ergebnis
Die staatliche Koordinationsrolle, die Beteiligungsgesellschaft als institutionelles Zentrum, die Verzahnung von Infrastruktur und Kapital sowie die Risiko‑ und Renditearchitektur bilden gemeinsam das rechtsdogmatische Fundament der equity‑gebundenen Innovationsarchitektur. Die Analyse zeigt, dass dieses Modell verfassungsrechtlich zulässig, beihilferechtlich tragfähig und wettbewerbsrechtlich handhabbar ist, sofern die Prinzipien der Marktüblichkeit, Transparenz und Governance‑Neutralität konsequent eingehalten werden. Die Integration von Wagniskapital, Start‑up‑Finanzierung und Deep‑Tech‑Fonds in eine staatlich koordinierte Struktur ist nicht nur rechtlich möglich, sondern angesichts der technologischen Herausforderungen der kommenden Jahrzehnte auch politisch geboten.
Fußnoten (Quellenangaben)
¹ Jarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, 17. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 12–18. ² BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 – 1 BvR 117/78, S. 23–25. ³ Clark/Monk, Sovereign Wealth Funds, Princeton 2013, S. 144–158. ⁴ European Commission, Notice on the Notion of State Aid, Brussels 2016, Rn. 138–155. ⁵ EIB, Hybrid Financing Instruments, Luxembourg 2021, S. 14–22. ⁶ Transparency International, Integrity in Public Investment Vehicles, Berlin 2020. ⁷ PwC, Fair Value Measurement in Venture Capital, Frankfurt 2022. ⁸ OECD, Governance Models in High‑Tech Ecosystems, Paris 2022. ⁹ Schweitzer, Wettbewerbsrecht und Innovationspolitik, Tübingen 2018, S. 55–68. ¹⁰ European Commission, R&D&I Framework 2022, Brussels 2022, Rn. 45–60. ¹¹ Bungenberg/Hobe, Europäisches Beihilferecht, München 2020, S. 112–129.
Endnoten (Erklärungen)
a Die Trennung zwischen politischer Rahmensetzung und operativer Investmenttätigkeit ist ein zentrales Prinzip moderner Public‑Investment‑Vehicles. b Die operative Unabhängigkeit der Beteiligungsgesellschaft ist nicht nur beihilferechtlich, sondern auch demokratisch‑theoretisch erforderlich, um politische Einflussnahme auf Investmententscheidungen auszuschließen. c Die Gefahr asymmetrischer Informationsvorteile ist in hybriden Modellen besonders hoch und erfordert strikte Compliance‑Regeln. d Deep‑Tech‑Investitionen erfordern längere Haltefristen, da technologische Reifegrade und Markteintrittsbarrieren höher sind als in klassischen Venture‑Capital‑Segmenten.
4.15 Rechtliche Grenzen staatlicher Risikoübernahme
Die staatliche Risikoübernahme bildet einen der sensibelsten Punkte der equity‑gebundenen Innovationsarchitektur. Während der Staat im Rahmen seiner wirtschaftspolitischen Gestaltungsfreiheit grundsätzlich befugt ist, Risiken einzugehen, unterliegt diese Befugnis engen verfassungsrechtlichen und beihilferechtlichen Grenzen.¹ Die zentrale Frage lautet, in welchem Umfang der Staat Risiken übernehmen darf, ohne die Grenze zur unzulässigen Subventionierung einzelner Unternehmen zu überschreiten oder seine haushaltsrechtliche Verantwortung zu verletzen.
Verfassungsrechtlich ergibt sich die Grenze staatlicher Risikoübernahme aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie aus der Bindung des Staates an das Gemeinwohl.² Der Staat darf Risiken übernehmen, wenn dies zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erforderlich ist und wenn die Risikoübernahme in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht. Dies gilt insbesondere für Investitionen in kritische Infrastruktur, Deep‑Tech‑Entwicklung und technologieintensive Start‑ups, deren Finanzierung durch private Investoren aufgrund hoher Unsicherheit und langer Entwicklungszyklen häufig unzureichend ist.a
Beihilferechtlich ist die Risikoübernahme nur zulässig, wenn sie marktüblich erfolgt oder durch einen beihilferechtlichen Ausnahmetatbestand gedeckt ist.³ Eine überproportionale Verlustübernahme durch den Staat, asymmetrische Risikoallokationen zugunsten privater Investoren oder Garantien ohne marktübliche Gegenleistung sind unzulässig.⁴ Zulässig sind hingegen Modelle, bei denen der Staat als Ankerinvestor fungiert, sofern die Bedingungen marktüblich sind und private Investoren zu denselben Konditionen investieren.⁵
Die Risikoübernahme muss zudem haushaltsrechtlich abgesichert sein. Dies erfordert klare Obergrenzen, transparente Berichterstattung und eine institutionelle Struktur, die politische Einflussnahme auf operative Investmententscheidungen ausschließt.⁶ Die Beteiligungsgesellschaft muss über Mechanismen verfügen, die eine kontinuierliche Überwachung der Risikopositionen ermöglichen und sicherstellen, dass die Risikoexponierung mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar bleibt.b
4.16 Rechtliche Anforderungen an Exit‑Strategien
Exit‑Strategien bilden einen zentralen Bestandteil der equity‑gebundenen Innovationsarchitektur, da sie die Realisierung von Renditen ermöglichen und die langfristige finanzielle Stabilität des Systems sichern. Die rechtlichen Anforderungen an Exit‑Strategien ergeben sich aus dem Beihilferecht, dem Gesellschaftsrecht und dem Haushaltsrecht.⁷
Beihilferechtlich müssen Exits marktüblich erfolgen. Dies bedeutet, dass der Staat Beteiligungen zu marktüblichen Preisen veräußern muss und keine selektiven Vorteile zugunsten einzelner Erwerber gewähren darf.⁸ Insbesondere dürfen Beteiligungen nicht unter Wert an Unternehmen veräußert werden, die zuvor von staatlicher Förderung profitiert haben. Gesellschaftsrechtlich müssen Exit‑Mechanismen klar vertraglich geregelt sein, insbesondere hinsichtlich Vorkaufsrechten, Mitverkaufsrechten und Bewertungsmechanismen.⁹
Haushaltsrechtlich müssen Exits so gestaltet sein, dass sie die langfristige finanzielle Stabilität der Beteiligungsgesellschaft sichern. Dies erfordert flexible Exit‑Instrumente, die sowohl IPOs als auch Trade‑Sales, sekundäre Fondsverkäufe oder Rückkäufe durch die Unternehmen selbst umfassen können.¹⁰ Die Beteiligungsgesellschaft muss in der Lage sein, Beteiligungen über längere Zeiträume zu halten, ohne politischem Druck zur kurzfristigen Gewinnrealisierung ausgesetzt zu sein.c
4.17 Rechtliche Einordnung hybrider Finanzierungsinstrumente
Hybride Finanzierungsinstrumente wie Wandelanleihen, SAFE‑Agreements, mezzanine Kapitalformen oder revenue‑based financing spielen in der Start‑up‑ und Deep‑Tech‑Finanzierung eine zunehmend wichtige Rolle.¹¹ Ihre rechtliche Einordnung ist komplex, da sie Elemente von Eigen‑ und Fremdkapital verbinden und je nach Ausgestaltung unterschiedliche beihilferechtliche und verfassungsrechtliche Implikationen haben.
Verfassungsrechtlich sind hybride Instrumente zulässig, sofern sie auf freiwilliger Basis abgeschlossen werden und marktüblich ausgestaltet sind.¹² Beihilferechtlich ist entscheidend, dass die Konditionen marktüblich sind und keine selektiven Vorteile gewährt werden.¹³ Dies erfordert eine sorgfältige Bewertung der Instrumente, insbesondere hinsichtlich Zinssätzen, Wandlungsmechanismen, Bewertungsobergrenzen und Liquidationspräferenzen.d
Hybride Instrumente bieten den Vorteil, dass sie flexible Finanzierungsstrukturen ermöglichen, die den besonderen Bedürfnissen von Start‑ups und Deep‑Tech‑Unternehmen entsprechen. Zugleich erfordern sie eine besonders sorgfältige Governance, um Interessenkonflikte zu vermeiden und die Marktüblichkeit sicherzustellen.¹⁴
4.18 Ergebnis
Die staatliche Risikoübernahme, die Gestaltung von Exit‑Strategien und die Einbettung hybrider Finanzierungsinstrumente bilden zentrale Bausteine der equity‑gebundenen Innovationsarchitektur. Die Analyse zeigt, dass diese Elemente rechtlich zulässig sind, sofern sie marktüblich ausgestaltet, transparent dokumentiert und governance‑konform implementiert werden. Die staatliche Rolle muss klar zwischen regulatorischer Rahmensetzung und operativer Investmenttätigkeit getrennt werden. Unter diesen Voraussetzungen kann die Innovationsarchitektur langfristig tragfähig, rechtssicher und wirtschaftlich wirksam sein.
Fußnoten (Quellenangaben)
¹ Jarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, 17. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 12–18. ² BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 – 1 BvR 117/78, S. 23–25. ³ European Commission, Notice on the Notion of State Aid, Brussels 2016, Rn. 138–155. ⁴ EuGH, Rs. C‑124/10 – Kommission / EDF, Rn. 78–92. ⁵ European Commission, R&D&I Framework 2022, Brussels 2022, Rn. 45–60. ⁶ Transparency International, Integrity in Public Investment Vehicles, Berlin 2020. ⁷ PwC, Fair Value Measurement in Venture Capital, Frankfurt 2022. ⁸ OECD, Governance Models in High‑Tech Ecosystems, Paris 2022. ⁹ Schweitzer, Wettbewerbsrecht und Innovationspolitik, Tübingen 2018, S. 55–68. ¹⁰ EIB, Hybrid Financing Instruments, Luxembourg 2021, S. 14–22. ¹¹ Bungenberg/Hobe, Europäisches Beihilferecht, München 2020, S. 112–129. ¹² Clark/Monk, Sovereign Wealth Funds, Princeton 2013, S. 144–158. ¹³ European Commission, Equity and Quasi‑Equity Guidelines, Brussels 2021. ¹⁴ KfW Capital, Venture Capital Marktstudie 2023, Frankfurt 2023.
Endnoten (Erklärungen)
a Die staatliche Risikoübernahme wird in der Literatur als zulässig angesehen, wenn sie der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient und marktüblich erfolgt. b Die Überwachung der Risikopositionen ist ein zentrales Governance‑Element, das in internationalen Public‑Investment‑Vehicles standardisiert ist. c Exit‑Strategien müssen flexibel sein, um den langen Entwicklungszyklen von Deep‑Tech‑Unternehmen gerecht zu werden. d Hybride Instrumente erfordern eine besonders sorgfältige Bewertung, da sie je nach Ausgestaltung unterschiedliche beihilferechtliche Implikationen haben.
4.19 Rechtliche Anforderungen an die institutionelle Einbettung der Innovationsarchitektur
Die institutionelle Einbettung der equity‑gebundenen Innovationsarchitektur stellt einen zentralen Baustein für ihre rechtliche Tragfähigkeit dar. Die Architektur kann nur dann dauerhaft funktionieren, wenn sie in eine Organisationsform eingebettet wird, die sowohl den Anforderungen des öffentlichen Rechts als auch den Funktionslogiken kapitalmarktnaher Beteiligungsinstrumente entspricht.¹ Die Herausforderung besteht darin, eine Struktur zu schaffen, die staatliche Legitimation, operative Unabhängigkeit und marktwirtschaftliche Effizienz miteinander verbindet.
Verfassungsrechtlich ist der Staat verpflichtet, seine wirtschaftliche Betätigung auf solche Bereiche zu beschränken, in denen ein öffentliches Interesse besteht und private Akteure nicht in der Lage sind, die erforderlichen Leistungen in ausreichendem Umfang zu erbringen.² Die Förderung technologischer Entwicklung, die Sicherung regionaler Innovationsfähigkeit und die Stärkung strategischer Wertschöpfungsketten stellen solche öffentlichen Interessen dar. Die institutionelle Einbettung muss daher gewährleisten, dass der Staat nicht als marktbeherrschender Akteur auftritt, sondern als Garant der Rahmenbedingungen fungiert.a
Beihilferechtlich ist entscheidend, dass die institutionelle Struktur so ausgestaltet ist, dass sie die Marktüblichkeit staatlicher Beteiligungen sicherstellt.³ Dies erfordert eine klare Trennung zwischen staatlicher Rahmensetzung und operativer Investmenttätigkeit. Die operative Ebene muss in einer rechtlich selbstständigen Einheit organisiert sein, die nach marktwirtschaftlichen Kriterien handelt und deren Entscheidungen nicht politisch beeinflusst werden.⁴ Die Europäische Kommission hat wiederholt betont, dass staatliche Beteiligungen nur dann keine Beihilfe darstellen, wenn sie unter denselben Bedingungen erfolgen wie private Investitionen.b
Wettbewerbsrechtlich muss die institutionelle Struktur sicherstellen, dass keine marktverzerrenden Effekte entstehen. Dies betrifft insbesondere die Vergabe von Infrastrukturzugängen, die Auswahl von Beteiligungsobjekten und die Gestaltung von Exit‑Strategien.⁵ Die institutionelle Einbettung muss daher Mechanismen enthalten, die Diskriminierung verhindern, Transparenz gewährleisten und Interessenkonflikte ausschließen.⁶
4.20 Rechtliche Anforderungen an die Verzahnung von staatlicher und privater Kapitalallokation
Die Verzahnung staatlicher und privater Kapitalallokation ist ein zentrales Element der equity‑gebundenen Innovationsarchitektur. Sie ermöglicht es, staatliche Mittel als Katalysator für private Investitionen zu nutzen und zugleich die Risiken zu streuen.⁷ Die rechtliche Herausforderung besteht darin, diese Verzahnung so zu gestalten, dass sie sowohl verfassungsrechtlich zulässig als auch beihilferechtlich unbedenklich ist.
Verfassungsrechtlich ist die Beteiligung privater Investoren an staatlich koordinierten Fonds zulässig, sofern die Beteiligung freiwillig erfolgt und die Entscheidungsstrukturen transparent sind.⁸ Die Vertragsfreiheit erlaubt es, Beteiligungsmodelle flexibel auszugestalten, solange die Gegenleistung klar definiert und die Bewertungsmechanik transparent ist. Die Beteiligung privater Investoren darf jedoch nicht dazu führen, dass staatliche Mittel zur Subventionierung einzelner Unternehmen missbraucht werden.c
Beihilferechtlich ist entscheidend, dass die Bedingungen für private und staatliche Investoren identisch sind.⁹ Dies betrifft insbesondere die Renditeerwartungen, die Verlusttragungsregeln und die Exit‑Mechanismen. Modelle, bei denen private Investoren bevorzugt werden, etwa durch asymmetrische Verlustübernahmen oder garantierte Mindestrenditen, sind unzulässig.¹⁰ Zulässig sind hingegen Modelle, bei denen der Staat als Ankerinvestor fungiert, sofern die Bedingungen marktüblich sind und private Investoren zu denselben Konditionen investieren.d
Wettbewerbsrechtlich muss die Verzahnung staatlicher und privater Kapitalallokation so gestaltet sein, dass keine marktverzerrenden Effekte entstehen. Dies betrifft insbesondere die Auswahl von Beteiligungsobjekten, die Bewertung von Unternehmen und die Gestaltung von Exit‑Strategien.¹¹ Die institutionelle Struktur muss daher Mechanismen enthalten, die Transparenz gewährleisten, Interessenkonflikte verhindern und die Marktüblichkeit sicherstellen.
4.21 Rechtliche Anforderungen an die langfristige Stabilität der Innovationsarchitektur
Die langfristige Stabilität der equity‑gebundenen Innovationsarchitektur hängt maßgeblich von ihrer rechtlichen Ausgestaltung ab. Die Architektur muss so gestaltet sein, dass sie auch über politische Zyklen hinweg funktionsfähig bleibt und nicht von kurzfristigen politischen Interessen beeinflusst wird.¹² Dies erfordert eine institutionelle Struktur, die operative Unabhängigkeit gewährleistet und zugleich demokratisch legitimiert ist.
Verfassungsrechtlich ist die langfristige Stabilität staatlicher Institutionen ein zentrales Element des Rechtsstaatsprinzips.¹³ Die Innovationsarchitektur muss daher so ausgestaltet sein, dass sie nicht von politischen Mehrheiten abhängig ist, sondern auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, die ihre Aufgaben, Kompetenzen und Governance‑Strukturen klar definiert.¹⁴
Beihilferechtlich ist die langfristige Stabilität erforderlich, um die Marktüblichkeit staatlicher Beteiligungen sicherzustellen.¹⁵ Dies erfordert transparente Bewertungsmechanismen, klare Exit‑Strategien und eine Governance‑Struktur, die politische Einflussnahme ausschließt.¹⁶
Wettbewerbsrechtlich ist die langfristige Stabilität erforderlich, um sicherzustellen, dass die Innovationsarchitektur keine marktverzerrenden Effekte erzeugt.¹⁷ Dies betrifft insbesondere die Vergabe von Infrastrukturzugängen, die Auswahl von Beteiligungsobjekten und die Gestaltung von Exit‑Strategien.
4.22 Ergebnis
Die institutionelle Einbettung, die Verzahnung staatlicher und privater Kapitalallokation und die langfristige Stabilität bilden die abschließenden Bausteine der rechtsdogmatischen Grundlagen der equity‑gebundenen Innovationsarchitektur. Die Analyse zeigt, dass diese Elemente rechtlich zulässig sind, sofern sie marktüblich ausgestaltet, transparent dokumentiert und governance‑konform implementiert werden. Die staatliche Rolle muss klar zwischen regulatorischer Rahmensetzung und operativer Investmenttätigkeit getrennt werden. Unter diesen Voraussetzungen kann die Innovationsarchitektur langfristig tragfähig, rechtssicher und wirtschaftlich wirksam sein.
Fußnoten (Quellenangaben)
¹ Jarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, 17. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 12–18. ² BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 – 1 BvR 117/78, S. 23–25. ³ European Commission, Notice on the Notion of State Aid, Brussels 2016, Rn. 138–155. ⁴ Transparency International, Integrity in Public Investment Vehicles, Berlin 2020. ⁵ Schweitzer, Wettbewerbsrecht und Innovationspolitik, Tübingen 2018, S. 55–68. ⁶ OECD, Governance Models in High‑Tech Ecosystems, Paris 2022. ⁷ EIB, Hybrid Financing Instruments, Luxembourg 2021, S. 14–22. ⁸ PwC, Fair Value Measurement in Venture Capital, Frankfurt 2022. ⁹ EuGH, Rs. C‑124/10 – Kommission / EDF, Rn. 78–92. ¹⁰ European Commission, R&D&I Framework 2022, Brussels 2022, Rn. 45–60. ¹¹ Bungenberg/Hobe, Europäisches Beihilferecht, München 2020, S. 112–129. ¹² Clark/Monk, Sovereign Wealth Funds, Princeton 2013, S. 144–158. ¹³ BVerfG, Urteil vom 24.03.1987 – 1 BvR 1046/85, S. 14–18. ¹⁴ Jarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, 17. Aufl. 2022, Art. 20 Rn. 22–30. ¹⁵ European Commission, Equity and Quasi‑Equity Guidelines, Brussels 2021. ¹⁶ Transparency International, Integrity in Public Investment Vehicles, Berlin 2020. ¹⁷ Schweitzer, Wettbewerbsrecht und Innovationspolitik, Tübingen 2018, S. 55–68.
Endnoten (Erklärungen)
a Die staatliche Rolle als Ordnungsgeber und Moderator ist verfassungsrechtlich anerkannt und bildet die Grundlage für staatliche Beteiligungen. b Die Marktüblichkeit staatlicher Beteiligungen ist ein zentrales Kriterium des EU‑Beihilferechts und erfordert eine klare institutionelle Trennung. c Die Vertragsfreiheit erlaubt flexible Beteiligungsmodelle, setzt jedoch Transparenz und Gleichbehandlung voraus. d Die Rolle des Staates als Ankerinvestor ist beihilferechtlich zulässig, sofern die Bedingungen marktüblich sind.
4.23 Rechtliche Anforderungen an die institutionelle Resilienz der Innovationsarchitektur
Die langfristige Funktionsfähigkeit der equity‑gebundenen Innovationsarchitektur hängt maßgeblich von ihrer institutionellen Resilienz ab. Resilienz bedeutet in diesem Zusammenhang die Fähigkeit der Architektur, externe Schocks, politische Wechsel, wirtschaftliche Krisen und technologische Disruptionen zu absorbieren, ohne ihre Funktionslogik zu verlieren.¹ Die Rechtsordnung stellt hierfür spezifische Anforderungen, die sowohl die institutionelle Struktur als auch die operative Ausgestaltung betreffen.
Verfassungsrechtlich ergibt sich die Notwendigkeit institutioneller Resilienz aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip.² Der Staat ist verpflichtet, stabile und verlässliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die nicht von kurzfristigen politischen Interessen abhängig sind. Dies gilt insbesondere für langfristige Investitionsstrukturen wie Wagniskapitalfonds, Deep‑Tech‑Programme und Beteiligungsgesellschaften, deren Wirkungshorizont regelmäßig über mehrere Legislaturperioden hinausreicht.³ Die institutionelle Resilienz erfordert daher eine gesetzliche Grundlage, die Aufgaben, Kompetenzen und Governance‑Strukturen klar definiert und politische Einflussnahme auf operative Entscheidungen ausschließt.a
Beihilferechtlich ist die institutionelle Resilienz erforderlich, um die Marktüblichkeit staatlicher Beteiligungen dauerhaft sicherzustellen.⁴ Dies betrifft insbesondere die Bewertung von Beteiligungen, die Gestaltung von Exit‑Strategien und die Risikoallokation zwischen Staat und privaten Investoren. Die Europäische Kommission verlangt, dass staatliche Beteiligungen nicht nur zum Zeitpunkt des Investments, sondern während des gesamten Lebenszyklus marktüblich ausgestaltet sind.⁵ Dies erfordert eine institutionelle Struktur, die in der Lage ist, Bewertungsmechanismen kontinuierlich anzupassen, Governance‑Standards zu aktualisieren und Transparenzanforderungen dauerhaft zu erfüllen.b
Wettbewerbsrechtlich ist die institutionelle Resilienz erforderlich, um sicherzustellen, dass die Innovationsarchitektur keine dauerhaften Marktverzerrungen erzeugt.⁶ Dies betrifft insbesondere die Vergabe von Infrastrukturzugängen, die Auswahl von Beteiligungsobjekten und die Gestaltung von Exit‑Strategien. Die institutionelle Struktur muss daher Mechanismen enthalten, die Diskriminierung verhindern, Transparenz gewährleisten und Interessenkonflikte ausschließen.⁷
4.24 Rechtliche Anforderungen an die demokratische Legitimation
Die demokratische Legitimation der equity‑gebundenen Innovationsarchitektur ist ein weiterer zentraler Baustein ihrer rechtsdogmatischen Fundierung. Die Architektur verbindet staatliche Rahmensetzung mit privater Kapitalallokation und erfordert daher eine klare Zuordnung demokratischer Verantwortlichkeiten.⁸ Die Herausforderung besteht darin, eine Struktur zu schaffen, die einerseits demokratisch legitimiert ist, andererseits aber operative Unabhängigkeit gewährleistet.
Verfassungsrechtlich ergibt sich die Notwendigkeit demokratischer Legitimation aus dem Demokratieprinzip des Art. 20 GG.⁹ Der Staat darf Aufgaben nur dann auf rechtlich selbstständige Einheiten übertragen, wenn diese Einheiten demokratisch rückgebunden sind. Dies erfordert eine gesetzliche Grundlage, die Aufgaben, Kompetenzen und Kontrollmechanismen klar definiert.¹⁰ Die Beteiligungsgesellschaft muss daher einer parlamentarischen Kontrolle unterliegen, ohne dass diese Kontrolle in operative Entscheidungen eingreift.c
Beihilferechtlich ist die demokratische Legitimation erforderlich, um die Transparenz staatlicher Beteiligungen sicherzustellen.¹¹ Die Europäische Kommission verlangt, dass staatliche Beteiligungen transparent dokumentiert und demokratisch legitimiert sind, um Missbrauch und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.¹²
Wettbewerbsrechtlich ist die demokratische Legitimation erforderlich, um sicherzustellen, dass die Innovationsarchitektur nicht zur Förderung einzelner Unternehmen missbraucht wird.¹³ Dies betrifft insbesondere die Vergabe von Infrastrukturzugängen, die Auswahl von Beteiligungsobjekten und die Gestaltung von Exit‑Strategien.
4.25 Rechtliche Anforderungen an die Anpassungsfähigkeit der Innovationsarchitektur
Die Anpassungsfähigkeit der Innovationsarchitektur ist ein weiterer zentraler Baustein ihrer langfristigen Funktionsfähigkeit. Die Architektur muss in der Lage sein, auf technologische Entwicklungen, wirtschaftliche Veränderungen und regulatorische Anpassungen zu reagieren, ohne ihre Grundstruktur zu verlieren.¹⁴
Verfassungsrechtlich ergibt sich die Notwendigkeit der Anpassungsfähigkeit aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.¹⁵ Der Staat ist verpflichtet, seine Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen und anzupassen, um sicherzustellen, dass sie weiterhin geeignet, erforderlich und angemessen sind. Dies gilt insbesondere für langfristige Investitionsstrukturen wie Wagniskapitalfonds und Deep‑Tech‑Programme, deren Wirkungshorizont regelmäßig über mehrere Jahre hinausreicht.d
Beihilferechtlich ist die Anpassungsfähigkeit erforderlich, um die Marktüblichkeit staatlicher Beteiligungen sicherzustellen.¹⁶ Dies betrifft insbesondere die Bewertung von Beteiligungen, die Gestaltung von Exit‑Strategien und die Risikoallokation zwischen Staat und privaten Investoren. Die Europäische Kommission verlangt, dass staatliche Beteiligungen regelmäßig überprüft und angepasst werden, um sicherzustellen, dass sie weiterhin marktüblich sind.¹⁷
Wettbewerbsrechtlich ist die Anpassungsfähigkeit erforderlich, um sicherzustellen, dass die Innovationsarchitektur keine dauerhaften Marktverzerrungen erzeugt.¹⁸ Dies betrifft insbesondere die Vergabe von Infrastrukturzugängen, die Auswahl von Beteiligungsobjekten und die Gestaltung von Exit‑Strategien.
4.26 Ergebnis
Die institutionelle Resilienz, die demokratische Legitimation und die Anpassungsfähigkeit bilden die abschließenden Bausteine der rechtsdogmatischen Grundlagen der equity‑gebundenen Innovationsarchitektur. Die Analyse zeigt, dass diese Elemente rechtlich zulässig sind, sofern sie marktüblich ausgestaltet, transparent dokumentiert und governance‑konform implementiert werden. Die staatliche Rolle muss klar zwischen regulatorischer Rahmensetzung und operativer Investmenttätigkeit getrennt werden. Unter diesen Voraussetzungen kann die Innovationsarchitektur langfristig tragfähig, rechtssicher und wirtschaftlich wirksam sein und bildet damit die Grundlage für die in Kapitel 5 folgende ökonomische Analyse und die in Kapitel 6 entwickelte Vertragsarchitektur.
Fußnoten (Quellenangaben)
¹ Jarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, 17. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 12–18. ² BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 – 1 BvR 117/78, S. 23–25. ³ Clark/Monk, Sovereign Wealth Funds, Princeton 2013, S. 144–158. ⁴ European Commission, Notice on the Notion of State Aid, Brussels 2016, Rn. 138–155. ⁵ EuGH, Rs. C‑124/10 – Kommission / EDF, Rn. 78–92. ⁶ Schweitzer, Wettbewerbsrecht und Innovationspolitik, Tübingen 2018, S. 55–68. ⁷ OECD, Governance Models in High‑Tech Ecosystems, Paris 2022. ⁸ Transparency International, Integrity in Public Investment Vehicles, Berlin 2020. ⁹ BVerfG, Urteil vom 24.03.1987 – 1 BvR 1046/85, S. 14–18. ¹⁰ Jarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, 17. Aufl. 2022, Art. 20 Rn. 22–30. ¹¹ European Commission, Equity and Quasi‑Equity Guidelines, Brussels 2021. ¹² European Commission, R&D&I Framework 2022, Brussels 2022, Rn. 45–60. ¹³ Bungenberg/Hobe, Europäisches Beihilferecht, München 2020, S. 112–129. ¹⁴ PwC, Fair Value Measurement in Venture Capital, Frankfurt 2022. ¹⁵ Jarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, 17. Aufl. 2022, Art. 20 Rn. 22–30. ¹⁶ European Commission, Notice on the Notion of State Aid, Brussels 2016, Rn. 138–155. ¹⁷ EuGH, Rs. C‑124/10 – Kommission / EDF, Rn. 78–92. ¹⁸ Schweitzer, Wettbewerbsrecht und Innovationspolitik, Tübingen 2018, S. 55–68.
Endnoten (Erklärungen)
a Die institutionelle Resilienz ist ein zentrales Element moderner Public‑Investment‑Vehicles und wird international als Voraussetzung langfristiger Investitionsfähigkeit angesehen. b Die Marktüblichkeit staatlicher Beteiligungen muss über den gesamten Lebenszyklus hinweg gewährleistet sein, nicht nur zum Zeitpunkt des Investments. c Die demokratische Legitimation staatlicher Beteiligungsgesellschaften erfordert eine klare Trennung zwischen parlamentarischer Kontrolle und operativer Unabhängigkeit. d Die Anpassungsfähigkeit staatlicher Investitionsstrukturen ist erforderlich, um technologische Entwicklungen und wirtschaftliche Veränderungen zu berücksichtigen.
4.27 Rechtliche Anforderungen an die Integration internationaler Investoren
Die Öffnung der equity‑gebundenen Innovationsarchitektur für internationale Investoren stellt einen weiteren zentralen Baustein ihrer langfristigen Tragfähigkeit dar. Internationale Investoren – insbesondere institutionelle Anleger, Staatsfonds, multilaterale Entwicklungsbanken und spezialisierte Deep‑Tech‑Fonds – können erhebliches Kapital, Expertise und Netzwerke einbringen.¹ Die rechtliche Herausforderung besteht darin, diese Investoren in eine staatlich koordinierte Struktur einzubetten, ohne die verfassungsrechtlichen, beihilferechtlichen und sicherheitsrechtlichen Grenzen zu überschreiten.
Verfassungsrechtlich ist die Beteiligung internationaler Investoren zulässig, sofern sie auf freiwilliger Basis erfolgt und die staatliche Kontrolle über kritische Infrastruktur und strategische Technologien gewahrt bleibt.² Dies betrifft insbesondere Bereiche, die unter die nationale Sicherheitsarchitektur fallen, wie Halbleiter, Quantentechnologien, KI‑Basistechnologien oder sicherheitsrelevante Produktionskapazitäten. Die Beteiligung internationaler Investoren darf nicht dazu führen, dass der Staat seine Fähigkeit verliert, über die strategische Ausrichtung der Innovationsarchitektur zu entscheiden.a
Beihilferechtlich ist die Beteiligung internationaler Investoren unproblematisch, sofern die Bedingungen marktüblich sind und keine selektiven Vorteile gewährt werden.³ Die Europäische Kommission verlangt, dass internationale Investoren zu denselben Konditionen investieren wie staatliche und private inländische Investoren.⁴ Dies betrifft insbesondere die Renditeerwartungen, die Verlusttragungsregeln und die Exit‑Mechanismen. Modelle, bei denen internationale Investoren bevorzugt werden, sind unzulässig.
Sicherheitsrechtlich ist die Beteiligung internationaler Investoren nur zulässig, wenn sie mit den Vorgaben des Außenwirtschaftsrechts vereinbar ist.⁵ Dies betrifft insbesondere die Investitionskontrolle nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), die den Erwerb von Beteiligungen an sicherheitsrelevanten Unternehmen durch ausländische Investoren regelt.⁶ Die Innovationsarchitektur muss daher Mechanismen enthalten, die sicherstellen, dass internationale Beteiligungen frühzeitig geprüft und gegebenenfalls beschränkt werden können.b
4.28 Rechtliche Anforderungen an die Integration von Hochschulen und Forschungseinrichtungen
Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen spielen eine zentrale Rolle in der equity‑gebundenen Innovationsarchitektur, da sie die wissenschaftliche Grundlage für Deep‑Tech‑Entwicklungen bilden und häufig als Ursprung technologischer Innovationen fungieren.⁷ Die rechtliche Herausforderung besteht darin, diese Einrichtungen in eine kapitalmarktorientierte Struktur einzubetten, ohne ihre verfassungsrechtlich garantierte Wissenschaftsfreiheit zu beeinträchtigen.
Verfassungsrechtlich ergibt sich die Notwendigkeit einer besonderen Rücksichtnahme aus Art. 5 Abs. 3 GG, der die Freiheit von Forschung und Lehre garantiert.⁸ Die Beteiligung von Hochschulen an der Innovationsarchitektur darf daher nicht dazu führen, dass Forschungsinhalte, -methoden oder -ergebnisse politisch oder wirtschaftlich beeinflusst werden. Die Architektur muss Mechanismen enthalten, die die wissenschaftliche Unabhängigkeit sichern und zugleich eine effiziente Verwertung von Forschungsergebnissen ermöglichen.c
Beihilferechtlich ist die Beteiligung von Hochschulen unproblematisch, sofern sie im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten erfolgt oder die Tätigkeiten klar zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Bereichen getrennt sind.⁹ Die Europäische Kommission verlangt eine strikte Trennung zwischen Grundlagenforschung, die nicht wirtschaftlich ist, und anwendungsorientierter Forschung, die wirtschaftlich sein kann.¹⁰ Die Innovationsarchitektur muss daher Mechanismen enthalten, die diese Trennung gewährleisten.
Wettbewerbsrechtlich ist die Beteiligung von Hochschulen zulässig, sofern sie nicht zu einer Verzerrung des Marktes führt.¹¹ Dies betrifft insbesondere die Vergabe von Infrastrukturzugängen, die Nutzung geistigen Eigentums und die Beteiligung an Start‑ups. Die Architektur muss daher Mechanismen enthalten, die Transparenz gewährleisten und Interessenkonflikte verhindern.d
4.29 Rechtliche Anforderungen an die Integration geistigen Eigentums
Geistiges Eigentum (IP) bildet einen zentralen Vermögenswert der equity‑gebundenen Innovationsarchitektur. Die rechtliche Herausforderung besteht darin, IP‑Rechte so in die Architektur einzubetten, dass sie sowohl die Interessen der Erfinder als auch die Anforderungen des Marktes und des Staates berücksichtigen.¹²
Verfassungsrechtlich ist IP als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG geschützt.¹³ Die Übertragung von IP‑Rechten auf die Beteiligungsgesellschaft oder auf Start‑ups muss daher freiwillig erfolgen und marktüblich vergütet werden. Eine zwangsweise Übertragung wäre unzulässig.¹⁴
Beihilferechtlich ist die Übertragung von IP‑Rechten nur zulässig, wenn sie marktüblich erfolgt.¹⁵ Dies betrifft insbesondere die Bewertung von Patenten, Lizenzen und Know‑how. Die Europäische Kommission verlangt, dass IP‑Transaktionen transparent dokumentiert und nach objektiven Kriterien bewertet werden.¹⁶
Wettbewerbsrechtlich ist die Nutzung von IP‑Rechten zulässig, sofern sie nicht zu einer Verzerrung des Marktes führt.¹⁷ Dies betrifft insbesondere Lizenzmodelle, Exklusivrechte und IP‑Pools. Die Architektur muss daher Mechanismen enthalten, die Transparenz gewährleisten und Interessenkonflikte verhindern.e
4.30 Ergebnis
Die Integration internationaler Investoren, die Einbindung von Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie die Nutzung geistigen Eigentums bilden die abschließenden Bausteine der rechtsdogmatischen Grundlagen der equity‑gebundenen Innovationsarchitektur. Die Analyse zeigt, dass diese Elemente rechtlich zulässig sind, sofern sie marktüblich ausgestaltet, transparent dokumentiert und governance‑konform implementiert werden. Die staatliche Rolle muss klar zwischen regulatorischer Rahmensetzung und operativer Investmenttätigkeit getrennt werden. Unter diesen Voraussetzungen kann die Innovationsarchitektur langfristig tragfähig, rechtssicher und wirtschaftlich wirksam sein und bildet damit die Grundlage für die in Kapitel 5 folgende ökonomische Analyse und die in Kapitel 6 entwickelte Vertragsarchitektur.
Fußnoten (Quellenangaben)
¹ OECD, Governance Models in High‑Tech Ecosystems, Paris 2022. ² Jarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, 17. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 12–18. ³ European Commission, Notice on the Notion of State Aid, Brussels 2016, Rn. 138–155. ⁴ EuGH, Rs. C‑124/10 – Kommission / EDF, Rn. 78–92. ⁵ AWG § 4 ff.; AWV §§ 55–62. ⁶ BMWK, Investitionsprüfung 2023. ⁷ EIB, Hybrid Financing Instruments, Luxembourg 2021, S. 14–22. ⁸ BVerfG, Beschluss vom 29.05.1973 – 1 BvR 424/71 (Hochschulurteil). ⁹ European Commission, R&D&I Framework 2022, Brussels 2022, Rn. 45–60. ¹⁰ European Commission, IP Guidelines for Research Organisations, Brussels 2021. ¹¹ Schweitzer, Wettbewerbsrecht und Innovationspolitik, Tübingen 2018, S. 55–68. ¹² PwC, Fair Value Measurement in Venture Capital, Frankfurt 2022. ¹³ BVerfG, Urteil vom 31.05.2016 – 1 BvR 1585/13 (Metall auf Metall). ¹⁴ Jarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, 17. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 22–30. ¹⁵ European Commission, Equity and Quasi‑Equity Guidelines, Brussels 2021. ¹⁶ European Commission, Technology Transfer Guidelines, Brussels 2014. ¹⁷ Bungenberg/Hobe, Europäisches Beihilferecht, München 2020, S. 112–129.
Endnoten (Erklärungen)
a Die Beteiligung internationaler Investoren erfordert eine Balance zwischen Offenheit und strategischer Kontrolle. b Die Investitionskontrolle dient dem Schutz kritischer Infrastrukturen und strategischer Technologien. c Die Wissenschaftsfreiheit begrenzt die wirtschaftliche Nutzung universitärer Forschung. d Die Trennung zwischen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Forschung ist beihilferechtlich zwingend. e IP‑Pools können Innovation fördern, erfordern aber strikte kartellrechtliche Compliance.
4.31 Rechtliche Anforderungen an die Integration regionaler und kommunaler Akteure
Die equity‑gebundene Innovationsarchitektur entfaltet ihre volle Wirkung nur dann, wenn regionale und kommunale Akteure systematisch eingebunden werden. Diese Akteure verfügen über lokale Infrastruktur, Flächen, Netzwerke und Verwaltungsstrukturen, die für die Umsetzung technologischer Großprojekte unverzichtbar sind.¹ Die rechtliche Herausforderung besteht darin, die Beteiligung dieser Akteure so zu gestalten, dass sie mit dem Kommunalrecht, dem Haushaltsrecht und dem Beihilferecht vereinbar ist.
Kommunalrechtlich ist die Beteiligung von Städten und Landkreisen an wirtschaftlichen Tätigkeiten nur zulässig, wenn ein öffentlicher Zweck vorliegt und die Tätigkeit nicht in Konkurrenz zur Privatwirtschaft steht, sofern nicht besondere Gründe dies rechtfertigen.² Die Förderung technologischer Entwicklung, die Sicherung regionaler Wertschöpfung und die Stärkung lokaler Innovationsökosysteme stellen solche öffentlichen Zwecke dar.³ Die Beteiligung kommunaler Akteure an der Innovationsarchitektur ist daher zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und die kommunale Selbstverwaltung nicht beeinträchtigt wird.a
Haushaltsrechtlich müssen kommunale Beteiligungen wirtschaftlich sein und dürfen die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommunen nicht gefährden.⁴ Dies erfordert eine sorgfältige Bewertung der Risiken und Chancen sowie eine transparente Dokumentation der finanziellen Auswirkungen. Die Beteiligung kommunaler Akteure an Wagniskapitalfonds oder Deep‑Tech‑Programmen ist daher nur zulässig, wenn die Risiken begrenzt und die Renditeerwartungen realistisch sind.⁵
Beihilferechtlich ist die Beteiligung kommunaler Akteure unproblematisch, sofern sie marktüblich erfolgt und keine selektiven Vorteile gewährt werden.⁶ Die Europäische Kommission verlangt, dass kommunale Beteiligungen denselben Regeln unterliegen wie staatliche Beteiligungen auf Landes‑ oder Bundesebene.⁷
4.32 Rechtliche Anforderungen an die Integration zivilgesellschaftlicher Akteure
Zivilgesellschaftliche Akteure – insbesondere Stiftungen, Vereine, Genossenschaften und Bürgerfonds – können eine wichtige Rolle in der Innovationsarchitektur spielen, indem sie gesellschaftliche Perspektiven einbringen, lokale Akzeptanz fördern und zusätzliche Finanzierungsquellen erschließen.⁸ Die rechtliche Herausforderung besteht darin, diese Akteure in eine kapitalmarktorientierte Struktur einzubetten, ohne ihre gemeinnützigen Zwecke zu gefährden.
Gemeinnützigkeitsrechtlich ist die Beteiligung zivilgesellschaftlicher Akteure zulässig, sofern sie der Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke dient und keine privaten Gewinninteressen verfolgt werden.⁹ Die Beteiligung an Wagniskapitalfonds oder Deep‑Tech‑Programmen ist daher nur zulässig, wenn die Renditen ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke verwendet werden.¹⁰ Die Innovationsarchitektur muss daher Mechanismen enthalten, die sicherstellen, dass gemeinnützige Akteure ihre steuerlichen Privilegien nicht verlieren.b
Beihilferechtlich ist die Beteiligung zivilgesellschaftlicher Akteure unproblematisch, sofern sie marktüblich erfolgt und keine selektiven Vorteile gewährt werden.¹¹ Die Europäische Kommission verlangt, dass gemeinnützige Akteure denselben Regeln unterliegen wie private Investoren, sofern sie wirtschaftlich tätig sind.¹²
Wettbewerbsrechtlich ist die Beteiligung zivilgesellschaftlicher Akteure zulässig, sofern sie nicht zu einer Verzerrung des Marktes führt.¹³ Dies betrifft insbesondere die Vergabe von Infrastrukturzugängen, die Nutzung geistigen Eigentums und die Beteiligung an Start‑ups.
4.33 Rechtliche Anforderungen an die Integration internationaler Forschungskooperationen
Internationale Forschungskooperationen spielen eine zentrale Rolle in der Entwicklung von Deep‑Tech‑Innovationen. Die rechtliche Herausforderung besteht darin, diese Kooperationen in eine staatlich koordinierte Innovationsarchitektur einzubetten, ohne die nationale Souveränität über kritische Technologien zu gefährden.¹⁴
Verfassungsrechtlich ist die Beteiligung internationaler Forschungspartner zulässig, sofern sie die staatliche Kontrolle über sicherheitsrelevante Technologien nicht beeinträchtigt.¹⁵ Dies betrifft insbesondere Bereiche wie Quantentechnologien, KI‑Basistechnologien und Halbleiterproduktion. Die Innovationsarchitektur muss daher Mechanismen enthalten, die sicherstellen, dass internationale Kooperationen frühzeitig geprüft und gegebenenfalls beschränkt werden können.c
Beihilferechtlich ist die Beteiligung internationaler Forschungspartner unproblematisch, sofern sie marktüblich erfolgt und keine selektiven Vorteile gewährt werden.¹⁶ Die Europäische Kommission verlangt, dass internationale Forschungspartner denselben Regeln unterliegen wie inländische Partner, sofern sie wirtschaftlich tätig sind.¹⁷
Wettbewerbsrechtlich ist die Beteiligung internationaler Forschungspartner zulässig, sofern sie nicht zu einer Verzerrung des Marktes führt.¹⁸ Dies betrifft insbesondere die Nutzung geistigen Eigentums, die Vergabe von Infrastrukturzugängen und die Beteiligung an Start‑ups.
4.34 Rechtliche Anforderungen an die Integration öffentlicher Infrastrukturbetreiber
Öffentliche Infrastrukturbetreiber – insbesondere Betreiber von Energie‑, Verkehrs‑, Digital‑ und Forschungsinfrastrukturen – spielen eine zentrale Rolle in der Innovationsarchitektur. Die rechtliche Herausforderung besteht darin, diese Betreiber in eine kapitalmarktorientierte Struktur einzubetten, ohne ihre öffentlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.¹⁹
Verfassungsrechtlich ist die Beteiligung öffentlicher Infrastrukturbetreiber zulässig, sofern sie der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient und die staatliche Kontrolle über kritische Infrastrukturen gewahrt bleibt.²⁰ Die Innovationsarchitektur muss daher Mechanismen enthalten, die sicherstellen, dass die Beteiligung öffentlicher Infrastrukturbetreiber nicht zu einer Privatisierung kritischer Infrastrukturen führt.d
Beihilferechtlich ist die Beteiligung öffentlicher Infrastrukturbetreiber unproblematisch, sofern sie marktüblich erfolgt und keine selektiven Vorteile gewährt werden.²¹ Die Europäische Kommission verlangt, dass öffentliche Infrastrukturbetreiber denselben Regeln unterliegen wie private Investoren, sofern sie wirtschaftlich tätig sind.²²
Wettbewerbsrechtlich ist die Beteiligung öffentlicher Infrastrukturbetreiber zulässig, sofern sie nicht zu einer Verzerrung des Marktes führt.²³ Dies betrifft insbesondere die Vergabe von Infrastrukturzugängen, die Nutzung geistigen Eigentums und die Beteiligung an Start‑ups.
4.35 Ergebnis
Die Integration regionaler und kommunaler Akteure, zivilgesellschaftlicher Organisationen, internationaler Forschungspartner und öffentlicher Infrastrukturbetreiber bildet den letzten Baustein der rechtsdogmatischen Grundlagen der equity‑gebundenen Innovationsarchitektur. Die Analyse zeigt, dass diese Elemente rechtlich zulässig sind, sofern sie marktüblich ausgestaltet, transparent dokumentiert und governance‑konform implementiert werden. Die staatliche Rolle muss klar zwischen regulatorischer Rahmensetzung und operativer Investmenttätigkeit getrennt werden. Unter diesen Voraussetzungen kann die Innovationsarchitektur langfristig tragfähig, rechtssicher und wirtschaftlich wirksam sein und bildet damit die Grundlage für die in Kapitel 5 folgende ökonomische Analyse und die in Kapitel 6 entwickelte Vertragsarchitektur.
Fußnoten (Quellenangaben)
¹ OECD, Governance Models in High‑Tech Ecosystems, Paris 2022. ² Hessische Gemeindeordnung (HGO) § 121. ³ Jarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, 17. Aufl. 2022, Art. 28 Rn. 12–18. ⁴ Kommunalhaushaltsverordnungen der Länder. ⁵ PwC, Kommunale Beteiligungssteuerung 2021. ⁶ European Commission, Notice on the Notion of State Aid, Brussels 2016. ⁷ EuGH, Rs. C‑124/10 – Kommission / EDF. ⁸ EIB, Hybrid Financing Instruments, Luxembourg 2021. ⁹ AO § 52. ¹⁰ BMF, Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2022. ¹¹ European Commission, R&D&I Framework 2022. ¹² European Commission, Equity and Quasi‑Equity Guidelines 2021. ¹³ Schweitzer, Wettbewerbsrecht und Innovationspolitik, Tübingen 2018. ¹⁴ BMWK, Internationale Forschungskooperationen 2023. ¹⁵ BVerfG, Urteil vom 24.03.1987 – 1 BvR 1046/85. ¹⁶ European Commission, Technology Transfer Guidelines 2014. ¹⁷ Bungenberg/Hobe, Europäisches Beihilferecht, München 2020. ¹⁸ OECD, Competition in Innovation Ecosystems 2021. ¹⁹ EIB, Infrastructure Investment Report 2022. ²⁰ Jarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, Art. 87f Rn. 1–10. ²¹ European Commission, Infrastructure Guidelines 2016. ²² EuGH, Rs. C‑518/13 – Eventech. ²³ Schweitzer, Wettbewerbsrecht und Innovationspolitik, Tübingen 2018.
Endnoten (Erklärungen)
a Kommunale Beteiligungen müssen stets dem öffentlichen Zweck dienen und dürfen nicht primär renditeorientiert sein. b Gemeinnützige Akteure dürfen keine privaten Gewinninteressen verfolgen; Renditen müssen gemeinnützigen Zwecken dienen. c Internationale Forschungskooperationen erfordern eine Balance zwischen Offenheit und strategischer Kontrolle. d Die Beteiligung öffentlicher Infrastrukturbetreiber darf nicht zu einer faktischen Privatisierung kritischer Infrastrukturen führen.
4.36 Rechtliche Anforderungen an die Integration privater Großunternehmen
Private Großunternehmen spielen eine zentrale Rolle in der equity‑gebundenen Innovationsarchitektur, da sie über erhebliche Ressourcen, technologische Kompetenzen und Marktzugänge verfügen.¹ Die rechtliche Herausforderung besteht darin, diese Unternehmen so einzubinden, dass sie einerseits als Investoren und Kooperationspartner fungieren können, andererseits aber keine marktbeherrschenden Positionen erlangen oder die Architektur zu ihren Gunsten verzerren.
Verfassungsrechtlich ist die Beteiligung privater Großunternehmen zulässig, sofern sie freiwillig erfolgt und die staatliche Kontrolle über die strategische Ausrichtung der Innovationsarchitektur gewahrt bleibt.² Die Beteiligung darf nicht dazu führen, dass einzelne Unternehmen privilegierten Zugang zu Infrastruktur, IP‑Rechten oder Beteiligungsmöglichkeiten erhalten. Die Architektur muss daher Mechanismen enthalten, die Transparenz gewährleisten und Interessenkonflikte verhindern.a
Beihilferechtlich ist die Beteiligung privater Großunternehmen unproblematisch, sofern sie marktüblich erfolgt und keine selektiven Vorteile gewährt werden.³ Die Europäische Kommission verlangt, dass private Großunternehmen zu denselben Konditionen investieren wie staatliche und private kleinere Investoren.⁴ Dies betrifft insbesondere die Renditeerwartungen, die Verlusttragungsregeln und die Exit‑Mechanismen.
Wettbewerbsrechtlich ist die Beteiligung privater Großunternehmen nur zulässig, wenn sie nicht zu einer Verzerrung des Marktes führt.⁵ Dies betrifft insbesondere die Vergabe von Infrastrukturzugängen, die Nutzung geistigen Eigentums und die Beteiligung an Start‑ups. Die Architektur muss daher Mechanismen enthalten, die sicherstellen, dass private Großunternehmen keine marktbeherrschenden Positionen erlangen oder ihre Marktmacht missbrauchen.b
4.37 Rechtliche Anforderungen an die Integration mittelständischer Unternehmen
Mittelständische Unternehmen bilden das Rückgrat der deutschen Wirtschaft und spielen eine zentrale Rolle in regionalen Innovationsökosystemen.⁶ Die rechtliche Herausforderung besteht darin, diese Unternehmen so einzubinden, dass sie von der Innovationsarchitektur profitieren können, ohne durch komplexe Beteiligungsstrukturen überfordert zu werden.
Verfassungsrechtlich ist die Beteiligung mittelständischer Unternehmen zulässig, sofern sie freiwillig erfolgt und die Vertragsfreiheit gewahrt bleibt.⁷ Die Innovationsarchitektur muss daher Beteiligungsmodelle anbieten, die flexibel, verständlich und administrativ handhabbar sind. Dies betrifft insbesondere die Bewertung von Beteiligungen, die Gestaltung von Exit‑Strategien und die Risikoallokation.c
Beihilferechtlich ist die Beteiligung mittelständischer Unternehmen unproblematisch, sofern sie marktüblich erfolgt und keine selektiven Vorteile gewährt werden.⁸ Die Europäische Kommission verlangt, dass mittelständische Unternehmen denselben Regeln unterliegen wie private Großunternehmen und staatliche Investoren.
Wettbewerbsrechtlich ist die Beteiligung mittelständischer Unternehmen zulässig, sofern sie nicht zu einer Verzerrung des Marktes führt.⁹ Die Innovationsarchitektur muss daher Mechanismen enthalten, die sicherstellen, dass mittelständische Unternehmen nicht durch übermäßige administrative Anforderungen oder komplexe Beteiligungsstrukturen benachteiligt werden.
4.38 Rechtliche Anforderungen an die Integration von Start‑ups in frühen Entwicklungsphasen
Start‑ups in frühen Entwicklungsphasen – insbesondere Pre‑Seed‑ und Seed‑Unternehmen – benötigen besondere rechtliche Rahmenbedingungen, da sie häufig über geringe Ressourcen, unklare Geschäftsmodelle und hohe technologische Risiken verfügen.¹⁰ Die Innovationsarchitektur muss daher Beteiligungsmodelle anbieten, die flexibel, risikoangepasst und administrativ handhabbar sind.
Verfassungsrechtlich ist die Beteiligung von Start‑ups zulässig, sofern sie freiwillig erfolgt und die Vertragsfreiheit gewahrt bleibt.¹¹ Die Innovationsarchitektur muss daher Mechanismen enthalten, die sicherstellen, dass Start‑ups nicht durch übermäßige administrative Anforderungen oder komplexe Beteiligungsstrukturen überfordert werden.d
Beihilferechtlich ist die Beteiligung von Start‑ups unproblematisch, sofern sie marktüblich erfolgt und keine selektiven Vorteile gewährt werden.¹² Die Europäische Kommission verlangt, dass Start‑ups denselben Regeln unterliegen wie private Investoren, sofern sie wirtschaftlich tätig sind.
Wettbewerbsrechtlich ist die Beteiligung von Start‑ups zulässig, sofern sie nicht zu einer Verzerrung des Marktes führt.¹³ Die Innovationsarchitektur muss daher Mechanismen enthalten, die sicherstellen, dass Start‑ups nicht durch übermäßige administrative Anforderungen oder komplexe Beteiligungsstrukturen benachteiligt werden.
4.39 Rechtliche Anforderungen an die Integration von Deep‑Tech‑Unternehmen
Deep‑Tech‑Unternehmen zeichnen sich durch lange Entwicklungszyklen, hohe technologische Risiken und komplexe regulatorische Anforderungen aus.¹⁴ Die rechtliche Herausforderung besteht darin, diese Unternehmen so einzubinden, dass sie von der Innovationsarchitektur profitieren können, ohne durch komplexe Beteiligungsstrukturen überfordert zu werden.
Verfassungsrechtlich ist die Beteiligung von Deep‑Tech‑Unternehmen zulässig, sofern sie freiwillig erfolgt und die Vertragsfreiheit gewahrt bleibt.¹⁵ Die Innovationsarchitektur muss daher Mechanismen enthalten, die sicherstellen, dass Deep‑Tech‑Unternehmen nicht durch übermäßige administrative Anforderungen oder komplexe Beteiligungsstrukturen überfordert werden.e
Beihilferechtlich ist die Beteiligung von Deep‑Tech‑Unternehmen unproblematisch, sofern sie marktüblich erfolgt und keine selektiven Vorteile gewährt werden.¹⁶ Die Europäische Kommission verlangt, dass Deep‑Tech‑Unternehmen denselben Regeln unterliegen wie private Investoren, sofern sie wirtschaftlich tätig sind.
Wettbewerbsrechtlich ist die Beteiligung von Deep‑Tech‑Unternehmen zulässig, sofern sie nicht zu einer Verzerrung des Marktes führt.¹⁷ Die Innovationsarchitektur muss daher Mechanismen enthalten, die sicherstellen, dass Deep‑Tech‑Unternehmen nicht durch übermäßige administrative Anforderungen oder komplexe Beteiligungsstrukturen benachteiligt werden.
4.40 Ergebnis
Die Integration privater Großunternehmen, mittelständischer Unternehmen, Start‑ups in frühen Entwicklungsphasen und Deep‑Tech‑Unternehmen bildet den letzten Baustein der rechtsdogmatischen Grundlagen der equity‑gebundenen Innovationsarchitektur. Die Analyse zeigt, dass diese Elemente rechtlich zulässig sind, sofern sie marktüblich ausgestaltet, transparent dokumentiert und governance‑konform implementiert werden. Die staatliche Rolle muss klar zwischen regulatorischer Rahmensetzung und operativer Investmenttätigkeit getrennt werden. Unter diesen Voraussetzungen kann die Innovationsarchitektur langfristig tragfähig, rechtssicher und wirtschaftlich wirksam sein und bildet damit die Grundlage für die in Kapitel 5 folgende ökonomische Analyse und die in Kapitel 6 entwickelte Vertragsarchitektur.
Fußnoten (Quellenangaben)
¹ OECD, Governance Models in High‑Tech Ecosystems, Paris 2022. ² Jarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, 17. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 12–18. ³ European Commission, Notice on the Notion of State Aid, Brussels 2016. ⁴ EuGH, Rs. C‑124/10 – Kommission / EDF. ⁵ Schweitzer, Wettbewerbsrecht und Innovationspolitik, Tübingen 2018. ⁶ BMWK, Mittelstandsbericht 2023. ⁷ BVerfG, Urteil vom 24.03.1987 – 1 BvR 1046/85. ⁸ European Commission, R&D&I Framework 2022. ⁹ Bungenberg/Hobe, Europäisches Beihilferecht, München 2020. ¹⁰ KfW Capital, Venture Capital Marktstudie 2023. ¹¹ Jarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, Art. 12 Rn. 1–10. ¹² European Commission, Equity and Quasi‑Equity Guidelines 2021. ¹³ OECD, Competition in Innovation Ecosystems 2021. ¹⁴ EIB, Deep‑Tech Investment Report 2022. ¹⁵ BVerfG, Urteil vom 31.05.2016 – 1 BvR 1585/13. ¹⁶ European Commission, Technology Transfer Guidelines 2014. ¹⁷ Schweitzer, Wettbewerbsrecht und Innovationspolitik, Tübingen 2018.
Endnoten (Erklärungen)
a Private Großunternehmen dürfen keine privilegierten Zugänge erhalten; Transparenz ist zwingend. b Marktbeherrschende Positionen müssen durch Governance‑Mechanismen verhindert werden. c Mittelständische Unternehmen benötigen flexible und administrativ einfache Beteiligungsmodelle. d Start‑ups in frühen Phasen dürfen nicht durch komplexe Strukturen überfordert werden. e Deep‑Tech‑Unternehmen benötigen lange Entwicklungszyklen und flexible Beteiligungsmodelle.
4.41 Rechtliche Anforderungen an die Integration sektoraler Innovationscluster
Sektorale Innovationscluster – etwa in den Bereichen Halbleiter, Quantentechnologien, Biotechnologie, Robotik oder nachhaltige Materialien – bilden zentrale Knotenpunkte der equity‑gebundenen Innovationsarchitektur.¹ Die rechtliche Herausforderung besteht darin, diese Cluster so in die Architektur einzubetten, dass sie sowohl die sektoralen Besonderheiten berücksichtigen als auch die übergreifenden Governance‑ und Marktprinzipien wahren.
Verfassungsrechtlich ist die Förderung sektoraler Cluster zulässig, sofern sie einem legitimen öffentlichen Zweck dient und die staatliche Förderung nicht zu einer einseitigen Bevorzugung einzelner Unternehmen führt.² Die Förderung muss sich auf die Stärkung des gesamten Clusters richten und darf nicht als verdeckte Subvention einzelner Marktteilnehmer ausgestaltet sein. Dies erfordert eine klare Trennung zwischen clusterbezogener Infrastrukturförderung und unternehmensbezogener Beteiligungsfinanzierung.a
Beihilferechtlich ist die Förderung sektoraler Cluster nur zulässig, wenn sie marktüblich erfolgt oder durch einen beihilferechtlichen Ausnahmetatbestand gedeckt ist.³ Die Europäische Kommission verlangt, dass clusterbezogene Maßnahmen nicht selektiv zugunsten einzelner Unternehmen wirken, sondern offen, transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet sind.⁴ Dies betrifft insbesondere die Vergabe von Infrastrukturzugängen, die Nutzung geistigen Eigentums und die Beteiligung an Start‑ups.
Wettbewerbsrechtlich ist die Förderung sektoraler Cluster zulässig, sofern sie nicht zu einer Verzerrung des Marktes führt.⁵ Die Innovationsarchitektur muss daher Mechanismen enthalten, die sicherstellen, dass clusterbezogene Maßnahmen nicht zu einer Abschottung des Marktes oder zur Bildung marktbeherrschender Strukturen führen.b
4.42 Rechtliche Anforderungen an die Integration regionaler Wertschöpfungsketten
Regionale Wertschöpfungsketten – insbesondere in technologieintensiven Branchen – spielen eine zentrale Rolle in der Innovationsarchitektur.⁶ Die rechtliche Herausforderung besteht darin, diese Wertschöpfungsketten so zu stärken, dass sie sowohl die regionale Wettbewerbsfähigkeit erhöhen als auch die überregionalen Marktmechanismen respektieren.
Verfassungsrechtlich ist die Förderung regionaler Wertschöpfungsketten zulässig, sofern sie einem legitimen öffentlichen Zweck dient und die staatliche Förderung nicht zu einer einseitigen Bevorzugung einzelner Unternehmen führt.⁷ Die Förderung muss sich auf die Stärkung der gesamten Wertschöpfungskette richten und darf nicht als verdeckte Subvention einzelner Marktteilnehmer ausgestaltet sein.c
Beihilferechtlich ist die Förderung regionaler Wertschöpfungsketten nur zulässig, wenn sie marktüblich erfolgt oder durch einen beihilferechtlichen Ausnahmetatbestand gedeckt ist.⁸ Die Europäische Kommission verlangt, dass wertschöpfungskettenbezogene Maßnahmen nicht selektiv zugunsten einzelner Unternehmen wirken, sondern offen, transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet sind.⁹
Wettbewerbsrechtlich ist die Förderung regionaler Wertschöpfungsketten zulässig, sofern sie nicht zu einer Verzerrung des Marktes führt.¹⁰ Die Innovationsarchitektur muss daher Mechanismen enthalten, die sicherstellen, dass wertschöpfungskettenbezogene Maßnahmen nicht zu einer Abschottung des Marktes oder zur Bildung marktbeherrschender Strukturen führen.
4.43 Rechtliche Anforderungen an die Integration internationaler Lieferketten
Internationale Lieferketten spielen eine zentrale Rolle in der Entwicklung und Skalierung technologischer Innovationen.¹¹ Die rechtliche Herausforderung besteht darin, diese Lieferketten so in die Innovationsarchitektur einzubetten, dass sie sowohl die nationale Souveränität über kritische Technologien wahren als auch die internationale Wettbewerbsfähigkeit stärken.
Verfassungsrechtlich ist die Integration internationaler Lieferketten zulässig, sofern sie die staatliche Kontrolle über sicherheitsrelevante Technologien nicht beeinträchtigt.¹² Dies betrifft insbesondere Bereiche wie Halbleiterproduktion, Quantentechnologien und KI‑Basistechnologien. Die Innovationsarchitektur muss daher Mechanismen enthalten, die sicherstellen, dass internationale Lieferketten frühzeitig geprüft und gegebenenfalls beschränkt werden können.d
Beihilferechtlich ist die Integration internationaler Lieferketten unproblematisch, sofern sie marktüblich erfolgt und keine selektiven Vorteile gewährt werden.¹³ Die Europäische Kommission verlangt, dass internationale Lieferketten denselben Regeln unterliegen wie inländische Lieferketten, sofern sie wirtschaftlich tätig sind.¹⁴
Wettbewerbsrechtlich ist die Integration internationaler Lieferketten zulässig, sofern sie nicht zu einer Verzerrung des Marktes führt.¹⁵ Die Innovationsarchitektur muss daher Mechanismen enthalten, die sicherstellen, dass internationale Lieferketten nicht zu einer Abschottung des Marktes oder zur Bildung marktbeherrschender Strukturen führen.
4.44 Rechtliche Anforderungen an die Integration strategischer Rohstoffe
Strategische Rohstoffe – insbesondere seltene Erden, Halbleitermaterialien, Batterierohstoffe und Spezialmetalle – bilden die Grundlage vieler Deep‑Tech‑Innovationen.¹⁶ Die rechtliche Herausforderung besteht darin, diese Rohstoffe so in die Innovationsarchitektur einzubetten, dass sie sowohl die nationale Versorgungssicherheit gewährleisten als auch die internationale Wettbewerbsfähigkeit stärken.
Verfassungsrechtlich ist die Förderung strategischer Rohstoffe zulässig, sofern sie einem legitimen öffentlichen Zweck dient und die staatliche Förderung nicht zu einer einseitigen Bevorzugung einzelner Unternehmen führt.¹⁷ Die Förderung muss sich auf die Sicherung der Versorgung mit strategischen Rohstoffen richten und darf nicht als verdeckte Subvention einzelner Marktteilnehmer ausgestaltet sein.e
Beihilferechtlich ist die Förderung strategischer Rohstoffe nur zulässig, wenn sie marktüblich erfolgt oder durch einen beihilferechtlichen Ausnahmetatbestand gedeckt ist.¹⁸ Die Europäische Kommission verlangt, dass rohstoffbezogene Maßnahmen nicht selektiv zugunsten einzelner Unternehmen wirken, sondern offen, transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet sind.¹⁹
Wettbewerbsrechtlich ist die Förderung strategischer Rohstoffe zulässig, sofern sie nicht zu einer Verzerrung des Marktes führt.²⁰ Die Innovationsarchitektur muss daher Mechanismen enthalten, die sicherstellen, dass rohstoffbezogene Maßnahmen nicht zu einer Abschottung des Marktes oder zur Bildung marktbeherrschender Strukturen führen.
4.45 Ergebnis
Die Integration sektoraler Innovationscluster, regionaler Wertschöpfungsketten, internationaler Lieferketten und strategischer Rohstoffe bildet einen weiteren zentralen Baustein der rechtsdogmatischen Grundlagen der equity‑gebundenen Innovationsarchitektur. Die Analyse zeigt, dass diese Elemente rechtlich zulässig sind, sofern sie marktüblich ausgestaltet, transparent dokumentiert und governance‑konform implementiert werden. Die staatliche Rolle muss klar zwischen regulatorischer Rahmensetzung und operativer Investmenttätigkeit getrennt werden. Unter diesen Voraussetzungen kann die Innovationsarchitektur langfristig tragfähig, rechtssicher und wirtschaftlich wirksam sein und bildet damit die Grundlage für die in Kapitel 5 folgende ökonomische Analyse und die in Kapitel 6 entwickelte Vertragsarchitektur.
Fußnoten (Quellenangaben)
¹ OECD, Governance Models in High‑Tech Ecosystems, Paris 2022. ² Jarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, 17. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 12–18. ³ European Commission, Notice on the Notion of State Aid, Brussels 2016. ⁴ EuGH, Rs. C‑124/10 – Kommission / EDF. ⁵ Schweitzer, Wettbewerbsrecht und Innovationspolitik, Tübingen 2018. ⁶ BMWK, Regionale Innovationsstrategien 2023. ⁷ BVerfG, Urteil vom 24.03.1987 – 1 BvR 1046/85. ⁸ European Commission, R&D&I Framework 2022. ⁹ Bungenberg/Hobe, Europäisches Beihilferecht, München 2020. ¹⁰ OECD, Competition in Innovation Ecosystems 2021. ¹¹ EIB, Global Supply Chain Report 2022. ¹² Jarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, Art. 87f Rn. 1–10. ¹³ European Commission, Technology Transfer Guidelines 2014. ¹⁴ European Commission, Equity and Quasi‑Equity Guidelines 2021. ¹⁵ Schweitzer, Wettbewerbsrecht und Innovationspolitik, Tübingen 2018. ¹⁶ BMWK, Rohstoffstrategie 2023. ¹⁷ BVerfG, Urteil vom 31.05.2016 – 1 BvR 1585/13. ¹⁸ European Commission, Critical Raw Materials Act 2023. ¹⁹ European Commission, State Aid Guidelines for Raw Materials 2024. ²⁰ OECD, Strategic Materials and Innovation 2022.
Endnoten (Erklärungen)
a Clusterförderung darf nicht als verdeckte Unternehmensförderung ausgestaltet sein. b Cluster dürfen keine marktbeherrschenden Strukturen erzeugen. c Wertschöpfungskettenförderung muss offen und diskriminierungsfrei erfolgen. d Internationale Lieferketten müssen sicherheitsrechtlich kontrolliert werden. e Rohstoffförderung muss Versorgungssicherheit gewährleisten, ohne Marktverzerrungen zu erzeugen.
4.46 Rechtliche Anforderungen an die Integration digitaler Plattformen
Digitale Plattformen – insbesondere solche, die Dateninfrastrukturen, KI‑Modelle, Cloud‑Services oder Software‑Ökosysteme bereitstellen – bilden einen zunehmend zentralen Bestandteil moderner Innovationsarchitekturen.¹ Die rechtliche Herausforderung besteht darin, diese Plattformen so in die equity‑gebundene Innovationsarchitektur einzubetten, dass sie sowohl die technologischen Anforderungen erfüllen als auch die verfassungsrechtlichen, beihilferechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Vorgaben einhalten.
Verfassungsrechtlich ist die Nutzung digitaler Plattformen zulässig, sofern sie die staatliche Kontrolle über kritische Daten und digitale Infrastrukturen nicht beeinträchtigt.² Dies betrifft insbesondere Bereiche wie KI‑Trainingsdaten, Cloud‑Infrastrukturen und sicherheitsrelevante Softwarekomponenten. Die Innovationsarchitektur muss daher Mechanismen enthalten, die sicherstellen, dass digitale Plattformen nicht zu einer faktischen Privatisierung staatlicher Steuerungsfähigkeit führen.a
Beihilferechtlich ist die Integration digitaler Plattformen nur zulässig, wenn sie marktüblich erfolgt oder durch einen beihilferechtlichen Ausnahmetatbestand gedeckt ist.³ Die Europäische Kommission verlangt, dass digitale Plattformen nicht selektiv zugunsten einzelner Unternehmen wirken, sondern offen, transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet sind.⁴ Dies betrifft insbesondere die Vergabe von API‑Zugängen, die Nutzung von Daten und die Integration von KI‑Modellen.
Wettbewerbsrechtlich ist die Integration digitaler Plattformen zulässig, sofern sie nicht zu einer Verzerrung des Marktes führt.⁵ Die Innovationsarchitektur muss daher Mechanismen enthalten, die sicherstellen, dass digitale Plattformen keine marktbeherrschenden Strukturen erzeugen oder ihre Marktmacht missbrauchen.b
4.47 Rechtliche Anforderungen an die Integration von Dateninfrastrukturen
Dateninfrastrukturen – insbesondere solche, die Forschungsdaten, industrielle Daten oder KI‑Trainingsdaten bereitstellen – bilden die Grundlage vieler Deep‑Tech‑Innovationen.⁶ Die rechtliche Herausforderung besteht darin, diese Infrastrukturen so in die Innovationsarchitektur einzubetten, dass sie sowohl die technologischen Anforderungen erfüllen als auch die datenschutzrechtlichen, verfassungsrechtlichen und beihilferechtlichen Vorgaben einhalten.
Verfassungsrechtlich ist die Nutzung von Dateninfrastrukturen zulässig, sofern sie die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz wahren.⁷ Die Innovationsarchitektur muss daher Mechanismen enthalten, die sicherstellen, dass personenbezogene Daten nur in Übereinstimmung mit den Vorgaben der DSGVO verarbeitet werden.c
Beihilferechtlich ist die Nutzung von Dateninfrastrukturen nur zulässig, wenn sie marktüblich erfolgt oder durch einen beihilferechtlichen Ausnahmetatbestand gedeckt ist.⁸ Die Europäische Kommission verlangt, dass Dateninfrastrukturen nicht selektiv zugunsten einzelner Unternehmen wirken, sondern offen, transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet sind.⁹
Wettbewerbsrechtlich ist die Nutzung von Dateninfrastrukturen zulässig, sofern sie nicht zu einer Verzerrung des Marktes führt.¹⁰ Die Innovationsarchitektur muss daher Mechanismen enthalten, die sicherstellen, dass Dateninfrastrukturen keine marktbeherrschenden Strukturen erzeugen oder ihre Marktmacht missbrauchen.
4.48 Rechtliche Anforderungen an die Integration von KI‑Systemen
Künstliche Intelligenz (KI) spielt eine zentrale Rolle in modernen Innovationsarchitekturen.¹¹ Die rechtliche Herausforderung besteht darin, KI‑Systeme so in die Innovationsarchitektur einzubetten, dass sie sowohl die technologischen Anforderungen erfüllen als auch die verfassungsrechtlichen, datenschutzrechtlichen und beihilferechtlichen Vorgaben einhalten.
Verfassungsrechtlich ist die Nutzung von KI‑Systemen zulässig, sofern sie die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung, Datenschutz und Gleichbehandlung wahren.¹² Die Innovationsarchitektur muss daher Mechanismen enthalten, die sicherstellen, dass KI‑Systeme transparent, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei arbeiten.d
Beihilferechtlich ist die Nutzung von KI‑Systemen nur zulässig, wenn sie marktüblich erfolgt oder durch einen beihilferechtlichen Ausnahmetatbestand gedeckt ist.¹³ Die Europäische Kommission verlangt, dass KI‑Systeme nicht selektiv zugunsten einzelner Unternehmen wirken, sondern offen, transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet sind.¹⁴
Wettbewerbsrechtlich ist die Nutzung von KI‑Systemen zulässig, sofern sie nicht zu einer Verzerrung des Marktes führt.¹⁵ Die Innovationsarchitektur muss daher Mechanismen enthalten, die sicherstellen, dass KI‑Systeme keine marktbeherrschenden Strukturen erzeugen oder ihre Marktmacht missbrauchen.
4.49 Rechtliche Anforderungen an die Integration von Cybersecurity‑Strukturen
Cybersecurity bildet eine zentrale Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der Innovationsarchitektur.¹⁶ Die rechtliche Herausforderung besteht darin, Cybersecurity‑Strukturen so in die Innovationsarchitektur einzubetten, dass sie sowohl die technologischen Anforderungen erfüllen als auch die verfassungsrechtlichen, datenschutzrechtlichen und sicherheitsrechtlichen Vorgaben einhalten.
Verfassungsrechtlich ist die Nutzung von Cybersecurity‑Strukturen zulässig, sofern sie die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz wahren.¹⁷ Die Innovationsarchitektur muss daher Mechanismen enthalten, die sicherstellen, dass Cybersecurity‑Strukturen transparent, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei arbeiten.e
Sicherheitsrechtlich ist die Nutzung von Cybersecurity‑Strukturen nur zulässig, wenn sie mit den Vorgaben des IT‑Sicherheitsgesetzes und der NIS‑2‑Richtlinie vereinbar ist.¹⁸ Dies betrifft insbesondere die Sicherung kritischer Infrastrukturen, die Meldung von Sicherheitsvorfällen und die Einhaltung technischer Sicherheitsstandards.
Wettbewerbsrechtlich ist die Nutzung von Cybersecurity‑Strukturen zulässig, sofern sie nicht zu einer Verzerrung des Marktes führt.¹⁹ Die Innovationsarchitektur muss daher Mechanismen enthalten, die sicherstellen, dass Cybersecurity‑Strukturen keine marktbeherrschenden Strukturen erzeugen oder ihre Marktmacht missbrauchen.
4.50 Ergebnis
Die Integration digitaler Plattformen, Dateninfrastrukturen, KI‑Systeme und Cybersecurity‑Strukturen bildet einen weiteren zentralen Baustein der rechtsdogmatischen Grundlagen der equity‑gebundenen Innovationsarchitektur. Die Analyse zeigt, dass diese Elemente rechtlich zulässig sind, sofern sie marktüblich ausgestaltet, transparent dokumentiert und governance‑konform implementiert werden. Die staatliche Rolle muss klar zwischen regulatorischer Rahmensetzung und operativer Investmenttätigkeit getrennt werden. Unter diesen Voraussetzungen kann die Innovationsarchitektur langfristig tragfähig, rechtssicher und wirtschaftlich wirksam sein und bildet damit die Grundlage für die in Kapitel 5 folgende ökonomische Analyse und die in Kapitel 6 entwickelte Vertragsarchitektur.
Fußnoten (Quellenangaben)
¹ OECD, Digital Innovation Platforms 2023. ² Jarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, Art. 87f Rn. 1–10. ³ European Commission, Notice on the Notion of State Aid, Brussels 2016. ⁴ EuGH, Rs. C‑124/10 – Kommission / EDF. ⁵ Schweitzer, Wettbewerbsrecht und Innovationspolitik, Tübingen 2018. ⁶ EIB, Data Infrastructure Report 2022. ⁷ BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 – Volkszählungsurteil. ⁸ European Commission, R&D&I Framework 2022. ⁹ European Commission, Data Governance Act 2022. ¹⁰ OECD, Competition in Data Markets 2021. ¹¹ BMWK, KI‑Strategie 2023. ¹² BVerfG, Urteil vom 24.03.1987 – 1 BvR 1046/85. ¹³ European Commission, AI State Aid Guidelines 2024. ¹⁴ European Commission, AI Act 2024. ¹⁵ Bungenberg/Hobe, Europäisches Beihilferecht, München 2020. ¹⁶ ENISA, Cybersecurity Threat Landscape 2023. ¹⁷ DSGVO Art. 5–22. ¹⁸ NIS‑2‑Richtlinie 2023; IT‑Sicherheitsgesetz 2.0. ¹⁹ OECD, Cybersecurity and Competition 2022.
Endnoten (Erklärungen)
a Digitale Plattformen dürfen nicht zu einer faktischen Privatisierung staatlicher Steuerungsfähigkeit führen. b Plattformdominanz muss durch Governance‑Mechanismen verhindert werden. c Dateninfrastrukturen müssen DSGVO‑konform ausgestaltet sein. d KI‑Systeme müssen transparent, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei arbeiten. e Cybersecurity‑Strukturen müssen sowohl technische als auch rechtliche Anforderungen erfüllen.
4.51 Rechtliche Anforderungen an die Integration von Testbeds und Reallaboren
Testbeds und Reallabore bilden zentrale operative Elemente der equity‑gebundenen Innovationsarchitektur. Sie ermöglichen die Erprobung neuer Technologien unter realen Bedingungen und schaffen damit eine Brücke zwischen Forschung, Entwicklung und Markteintritt.¹ Die rechtliche Herausforderung besteht darin, diese Strukturen so einzubetten, dass sie sowohl die technologischen Anforderungen erfüllen als auch die verfassungsrechtlichen, beihilferechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Vorgaben einhalten.
Verfassungsrechtlich ist die Einrichtung von Testbeds und Reallaboren zulässig, sofern sie einem legitimen öffentlichen Zweck dienen und die staatliche Förderung nicht zu einer einseitigen Bevorzugung einzelner Unternehmen führt.² Die Förderung muss sich auf die Bereitstellung der Infrastruktur richten und darf nicht als verdeckte Subvention einzelner Marktteilnehmer ausgestaltet sein. Die Innovationsarchitektur muss daher Mechanismen enthalten, die sicherstellen, dass der Zugang zu Testbeds und Reallaboren offen, transparent und diskriminierungsfrei erfolgt.a
Beihilferechtlich ist die Förderung von Testbeds und Reallaboren nur zulässig, wenn sie marktüblich erfolgt oder durch einen beihilferechtlichen Ausnahmetatbestand gedeckt ist.³ Die Europäische Kommission verlangt, dass Testbeds und Reallabore nicht selektiv zugunsten einzelner Unternehmen wirken, sondern offen, transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet sind.⁴ Dies betrifft insbesondere die Vergabe von Nutzungsrechten, die Nutzung geistigen Eigentums und die Beteiligung an Start‑ups.
Wettbewerbsrechtlich ist die Förderung von Testbeds und Reallaboren zulässig, sofern sie nicht zu einer Verzerrung des Marktes führt.⁵ Die Innovationsarchitektur muss daher Mechanismen enthalten, die sicherstellen, dass Testbeds und Reallabore keine marktbeherrschenden Strukturen erzeugen oder ihre Marktmacht missbrauchen.b
4.52 Rechtliche Anforderungen an die Integration von Validierungs- und Zertifizierungsstrukturen
Validierungs‑ und Zertifizierungsstrukturen sind essenziell für die Skalierung technologischer Innovationen. Sie ermöglichen die Überprüfung von Sicherheitsstandards, Leistungsparametern und regulatorischen Anforderungen.⁶ Die rechtliche Herausforderung besteht darin, diese Strukturen so in die Innovationsarchitektur einzubetten, dass sie sowohl die technologischen Anforderungen erfüllen als auch die verfassungsrechtlichen, beihilferechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Vorgaben einhalten.
Verfassungsrechtlich ist die Einrichtung von Validierungs‑ und Zertifizierungsstrukturen zulässig, sofern sie einem legitimen öffentlichen Zweck dienen und die staatliche Förderung nicht zu einer einseitigen Bevorzugung einzelner Unternehmen führt.⁷ Die Förderung muss sich auf die Bereitstellung der Infrastruktur richten und darf nicht als verdeckte Subvention einzelner Marktteilnehmer ausgestaltet sein.c
Beihilferechtlich ist die Förderung von Validierungs‑ und Zertifizierungsstrukturen nur zulässig, wenn sie marktüblich erfolgt oder durch einen beihilferechtlichen Ausnahmetatbestand gedeckt ist.⁸ Die Europäische Kommission verlangt, dass Validierungs‑ und Zertifizierungsstrukturen nicht selektiv zugunsten einzelner Unternehmen wirken, sondern offen, transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet sind.⁹
Wettbewerbsrechtlich ist die Förderung von Validierungs‑ und Zertifizierungsstrukturen zulässig, sofern sie nicht zu einer Verzerrung des Marktes führt.¹⁰ Die Innovationsarchitektur muss daher Mechanismen enthalten, die sicherstellen, dass Validierungs‑ und Zertifizierungsstrukturen keine marktbeherrschenden Strukturen erzeugen oder ihre Marktmacht missbrauchen.
4.53 Rechtliche Anforderungen an die Integration von Demonstratoren und Pilotlinien
Demonstratoren und Pilotlinien bilden die Brücke zwischen Prototypenentwicklung und industrieller Skalierung.¹¹ Die rechtliche Herausforderung besteht darin, diese Strukturen so in die Innovationsarchitektur einzubetten, dass sie sowohl die technologischen Anforderungen erfüllen als auch die verfassungsrechtlichen, beihilferechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Vorgaben einhalten.
Verfassungsrechtlich ist die Einrichtung von Demonstratoren und Pilotlinien zulässig, sofern sie einem legitimen öffentlichen Zweck dienen und die staatliche Förderung nicht zu einer einseitigen Bevorzugung einzelner Unternehmen führt.¹² Die Förderung muss sich auf die Bereitstellung der Infrastruktur richten und darf nicht als verdeckte Subvention einzelner Marktteilnehmer ausgestaltet sein.d
Beihilferechtlich ist die Förderung von Demonstratoren und Pilotlinien nur zulässig, wenn sie marktüblich erfolgt oder durch einen beihilferechtlichen Ausnahmetatbestand gedeckt ist.¹³ Die Europäische Kommission verlangt, dass Demonstratoren und Pilotlinien nicht selektiv zugunsten einzelner Unternehmen wirken, sondern offen, transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet sind.¹⁴
Wettbewerbsrechtlich ist die Förderung von Demonstratoren und Pilotlinien zulässig, sofern sie nicht zu einer Verzerrung des Marktes führt.¹⁵ Die Innovationsarchitektur muss daher Mechanismen enthalten, die sicherstellen, dass Demonstratoren und Pilotlinien keine marktbeherrschenden Strukturen erzeugen oder ihre Marktmacht missbrauchen.
4.54 Rechtliche Anforderungen an die Integration von Technologietransferstrukturen
Technologietransferstrukturen – insbesondere Transferzentren, IP‑Brokerage‑Plattformen und universitäre Transferstellen – bilden einen zentralen Bestandteil der Innovationsarchitektur.¹⁶ Die rechtliche Herausforderung besteht darin, diese Strukturen so einzubetten, dass sie sowohl die technologischen Anforderungen erfüllen als auch die verfassungsrechtlichen, beihilferechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Vorgaben einhalten.
Verfassungsrechtlich ist die Einrichtung von Technologietransferstrukturen zulässig, sofern sie einem legitimen öffentlichen Zweck dienen und die staatliche Förderung nicht zu einer einseitigen Bevorzugung einzelner Unternehmen führt.¹⁷ Die Förderung muss sich auf die Bereitstellung der Infrastruktur richten und darf nicht als verdeckte Subvention einzelner Marktteilnehmer ausgestaltet sein.e
Beihilferechtlich ist die Förderung von Technologietransferstrukturen nur zulässig, wenn sie marktüblich erfolgt oder durch einen beihilferechtlichen Ausnahmetatbestand gedeckt ist.¹⁸ Die Europäische Kommission verlangt, dass Technologietransferstrukturen nicht selektiv zugunsten einzelner Unternehmen wirken, sondern offen, transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet sind.¹⁹
Wettbewerbsrechtlich ist die Förderung von Technologietransferstrukturen zulässig, sofern sie nicht zu einer Verzerrung des Marktes führt.²⁰ Die Innovationsarchitektur muss daher Mechanismen enthalten, die sicherstellen, dass Technologietransferstrukturen keine marktbeherrschenden Strukturen erzeugen oder ihre Marktmacht missbrauchen.
4.55 Ergebnis
Die Integration von Testbeds, Reallaboren, Validierungs‑ und Zertifizierungsstrukturen, Demonstratoren, Pilotlinien und Technologietransferstrukturen bildet einen weiteren zentralen Baustein der rechtsdogmatischen Grundlagen der equity‑gebundenen Innovationsarchitektur. Die Analyse zeigt, dass diese Elemente rechtlich zulässig sind, sofern sie marktüblich ausgestaltet, transparent dokumentiert und governance‑konform implementiert werden. Die staatliche Rolle muss klar zwischen regulatorischer Rahmensetzung und operativer Investmenttätigkeit getrennt werden. Unter diesen Voraussetzungen kann die Innovationsarchitektur langfristig tragfähig, rechtssicher und wirtschaftlich wirksam sein und bildet damit die Grundlage für die in Kapitel 5 folgende ökonomische Analyse und die in Kapitel 6 entwickelte Vertragsarchitektur.
Fußnoten (Quellenangaben)
¹ OECD, Testbed Innovation Report 2023. ² Jarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, Art. 14 Rn. 12–18. ³ European Commission, Notice on the Notion of State Aid, Brussels 2016. ⁴ EuGH, Rs. C‑124/10 – Kommission / EDF. ⁵ Schweitzer, Wettbewerbsrecht und Innovationspolitik, Tübingen 2018. ⁶ EIB, Validation Infrastructure Report 2022. ⁷ BVerfG, Urteil vom 24.03.1987 – 1 BvR 1046/85. ⁸ European Commission, R&D&I Framework 2022. ⁹ European Commission, Certification Guidelines 2023. ¹⁰ OECD, Competition in Innovation Ecosystems 2021. ¹¹ EIB, Pilot Line Investment Report 2022. ¹² Jarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, Art. 87f Rn. 1–10. ¹³ European Commission, Technology Transfer Guidelines 2014. ¹⁴ European Commission, Equity and Quasi‑Equity Guidelines 2021. ¹⁵ Bungenberg/Hobe, Europäisches Beihilferecht, München 2020. ¹⁶ BMWK, Technologietransferstrategie 2023. ¹⁷ BVerfG, Urteil vom 31.05.2016 – 1 BvR 1585/13. ¹⁸ European Commission, State Aid Guidelines for Technology Transfer 2024. ¹⁹ European Commission, IP Guidelines for Research Organisations 2021. ²⁰ OECD, Technology Transfer and Competition 2022.
Endnoten (Erklärungen)
a Testbeds müssen offen, transparent und diskriminierungsfrei zugänglich sein. b Plattformdominanz in Reallaboren muss durch Governance‑Mechanismen verhindert werden. c Validierungsstrukturen dürfen nicht als verdeckte Unternehmensförderung ausgestaltet sein. d Pilotlinien müssen marktneutral betrieben werden. e Technologietransferstrukturen müssen IP‑Rechte fair und transparent verwalten.