Sonntag, 23. August 2026

📘 LANDTAG SACHSEN‑ANHALT – PETITION Drucksache (Entwurf) Erwerb und Neubau aller derzeit vom Land Sachsen‑Anhalt angemieteten Immobilien Petent: Michael Tryzna, Kassel

 

📘 LANDTAG SACHSEN‑ANHALT – PETITION

Drucksache (Entwurf) Erwerb und Neubau aller derzeit vom Land Sachsen‑Anhalt angemieteten Immobilien Petent: Michael Tryzna, Kassel

INHALTSVERZEICHNIS (50 Seiten)

  1. Titelblatt

  2. Zusammenfassung

  3. Einleitung

  4. Ausgangslage

  5. Rechtliche Grundlagen

  6. Haushaltsrechtliche Bewertung

  7. Ökonomische Bewertung

  8. Verwaltungswissenschaftliche Bewertung

  9. Politische Bewertung

  10. Gesellschaftliche Bewertung

  11. Modell: Landesimmobilienfonds Sachsen‑Anhalt

  12. Finanzierungsmodelle

  13. Wirtschaftlichkeitsanalyse

  14. Risikoanalyse

  15. Vergleich mit anderen Bundesländern

  16. Internationale Beispiele

  17. Bewertung der Mietobjekte

  18. Bewertung der Neubauoptionen

  19. Bewertung der Kaufoptionen

  20. Energieeffizienz und Klimaschutz

  21. Langfristige Haushaltswirkungen

  22. Auswirkungen auf die Landesbilanz

  23. Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit

  24. Auswirkungen auf die Verwaltung

  25. Auswirkungen auf die Bürger

  26. Auswirkungen auf die Kommunen

  27. Auswirkungen auf die Wirtschaft

  28. Auswirkungen auf die Infrastruktur

  29. Auswirkungen auf die Digitalisierung

  30. Auswirkungen auf die Daseinsvorsorge

  31. Rechtliche Risiken

  32. Ökonomische Risiken

  33. Politische Risiken

  34. Gesellschaftliche Risiken

  35. Zusammenfassung der Bewertung

  36. Empfehlung an den Landtag

  37. Gesetzesvorschlag: Landesimmobilienfondsgesetz

  38. Haushaltsantrag (Formulierungshilfe)

  39. Beschlussvorschlag

  40. Schlussbemerkung

  41. Anlagenverzeichnis

  42. Anlage 1: Tabelle aller Mietobjekte

  43. Anlage 2: Wirtschaftlichkeitsberechnung

  44. Anlage 3: Neubau‑Kostenvergleich

  45. Anlage 4: Kauf‑Kostenvergleich

  46. Anlage 5: Energieeffizienzvergleich

  47. Anlage 6: Rechtsgutachten (Kurzfassung)

  48. Anlage 7: Finanzierungsplan

  49. Fußnotenapparat

  50. Literaturverzeichnis

SEITE 1 – Zusammenfassung

Diese Petition fordert den Landtag Sachsen‑Anhalt auf, ein umfassendes Programm zum Erwerb oder Neubau sämtlicher Immobilien aufzulegen, die derzeit von Landesbehörden, Landesbetrieben und Landesinstitutionen angemietet werden. Die Mietausgaben des Landes belaufen sich auf einen dreistelligen Millionenbetrag jährlich und führen zu keinem Vermögensaufbau.¹

Der Erwerb oder Neubau dieser Immobilien ist rechtlich zulässig, haushaltsrechtlich geboten, ökonomisch sinnvoll und verwaltungswissenschaftlich vorteilhaft. Langfristig kann das Land durch Eigentumserwerb Hunderte Millionen Euro jährlich einsparen, seine Vermögensbasis stärken und die Abhängigkeit von privaten Vermietern reduzieren.²

SEITE 2 – Einleitung

Sachsen‑Anhalt befindet sich in einer strukturell angespannten Haushaltslage. Die Ausgaben steigen, während die Einnahmen nur moderat wachsen.³ Ein wesentlicher Ausgabenblock sind die Mietkosten für Landesimmobilien, die jährlich einen erheblichen Anteil des Haushalts binden.⁴

Diese Petition verfolgt das Ziel, dem Landtag eine rechtlich, ökonomisch und verwaltungswissenschaftlich fundierte Grundlage für eine strategische Entscheidung zu liefern: Soll das Land weiterhin hohe Mieten zahlen, oder soll es Eigentum erwerben und damit langfristig Vermögen aufbauen?

SEITE 3 – Ausgangslage

Das Land Sachsen‑Anhalt nutzt eine Vielzahl von Immobilien, die nicht im Eigentum des Landes stehen. Diese Mietobjekte umfassen:

  • Verwaltungsgebäude

  • Dienststellen

  • Polizeiliegenschaften

  • Schulgebäude

  • Hochschulgebäude

  • Lagerflächen

  • Sonderimmobilien

Die Mietkosten belaufen sich — analog zu vergleichbaren Ländern — auf 300–500 Mio. € jährlich.⁵ Diese Ausgaben führen zu keinem Vermögensaufbau, sondern stärken ausschließlich private Eigentümer.

SEITE 4 – Rechtliche Grundlagen

Der Erwerb oder Neubau von Landesimmobilien ist rechtlich eindeutig zulässig.

1. Landesverfassung Sachsen‑Anhalt (Art. 87 LV LSA)

Das Land ist verpflichtet, sein Vermögen im Interesse der Allgemeinheit zu verwalten. Der Aufbau von Landesvermögen durch Eigentumserwerb entspricht dieser Vorgabe.⁶

2. Landeshaushaltsordnung (§§ 7, 63, 64 LHO LSA)

  • § 7 LHO LSA: Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit → Eigentum ist langfristig günstiger als Miete.⁷

  • § 63 LHO LSA: Vermögenserhaltung → Vermögensaufbau ist geboten.⁸

  • § 64 LHO LSA: Veräußerungsvorschriften → impliziert Eigentum als Regelfall staatlicher Vermögensverwaltung.⁹

3. Vergaberecht (GWB/VgV)

Der Neubau ist vergaberechtlich zulässig und kann regulär ausgeschrieben werden.¹⁰

4. Keine spezialgesetzlichen Hindernisse

Für den Erwerb von Verwaltungsgebäuden, Dienststellen, Liegenschaften und sonstigen genutzten Immobilien bestehen keine gesetzlichen Verbote.¹¹

SEITE 5 – Haushaltsrechtliche Bewertung

1. Miete ist dauerhaft teurer als Eigentum

Über 30 Jahre entstehen Mietkosten in Millionenhöhe, ohne Vermögensaufbau.¹² Ein Kauf amortisiert sich regelmäßig innerhalb von 15–25 Jahren.¹³

2. Eigentum stärkt die Landesbilanz

  • Aktivierung der Immobilien

  • Verbesserung der Kreditwürdigkeit

  • Senkung langfristiger Zinskosten

  • Aufbau von Vermögenssubstanz¹⁴

3. Eigentum schafft Planungssicherheit

  • keine Kündigungen

  • keine Mietsteigerungen

  • keine Abhängigkeit von privaten Vermietern¹⁵

SEITE 6 – Ökonomische Bewertung

Die ökonomische Bewertung des Erwerbs oder Neubaus aller derzeit gemieteten Landesimmobilien zeigt ein klares Bild: Eigentum ist langfristig immer günstiger als Miete.

1. Langfristige Kostenstruktur

Mietkosten sind:

  • dauerhaft,

  • steigend,

  • nicht investiv,

  • nicht vermögensbildend.

Über 30 Jahre entstehen Mietkosten in Höhe von mehreren Milliarden Euro.¹ Diese Ausgaben führen zu keinem Vermögensaufbau.

2. Amortisation von Eigentum

Ein Kauf amortisiert sich regelmäßig innerhalb von 15–25 Jahren.² Ein Neubau amortisiert sich innerhalb von 20–30 Jahren.³ Danach entstehen nur Betriebskosten.

3. Vermögensaufbau

Eigentum stärkt:

  • die Landesbilanz,

  • die Kreditwürdigkeit,

  • die langfristige Haushaltsstabilität.

4. Energieeffizienz

Neubauten sind energetisch effizienter und reduzieren Betriebskosten.⁴

SEITE 7 – Verwaltungswissenschaftliche Bewertung

1. Planungssicherheit

Eigentum schafft:

  • stabile Standortplanung,

  • keine Kündigungsrisiken,

  • keine Mietsteigerungen.

2. Unabhängigkeit

Das Land wird unabhängig von:

  • privaten Vermietern,

  • Immobilienkonzernen,

  • spekulativen Märkten.

3. Effizienzsteigerung

Eigentum ermöglicht:

  • bessere Gebäudeverwaltung,

  • langfristige Modernisierung,

  • zentrale Steuerung durch eine Landesimmobiliengesellschaft.

SEITE 8 – Politische Bewertung

1. Politische Tragfähigkeit

Der Erwerb oder Neubau von Landesimmobilien ist politisch vermittelbar, weil:

  • Steuergeld effizienter genutzt wird,

  • langfristige Einsparungen entstehen,

  • Vermögen aufgebaut wird.

2. Politische Risiken

Risiken bestehen bei:

  • kurzfristigen Haushaltsbelastungen,

  • Investitionskritik,

  • Schuldenbremsendebatten.

3. Politische Chancen

Chancen bestehen bei:

  • Modernisierung der Verwaltung,

  • Stärkung der Infrastruktur,

  • Verbesserung der Energieeffizienz.

SEITE 9 – Gesellschaftliche Bewertung

1. Bürgernähe

Eigentum ermöglicht:

  • bessere Standortplanung,

  • modernere Gebäude,

  • barrierefreie Infrastruktur.

2. Versorgungssicherheit

Eigentum stärkt die staatliche Daseinsvorsorge:

  • Polizei,

  • Schulen,

  • Hochschulen,

  • Verwaltung.

3. Langfristige Stabilität

Eigentum schafft Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Staates.

SEITE 10 – Modell: Landesimmobilienfonds Sachsen‑Anhalt

Ich schlage die Einrichtung eines Landesimmobilienfonds Sachsen‑Anhalt vor.

1. Aufgaben des Fonds

Der Fonds soll:

  • alle gemieteten Landesimmobilien erfassen,

  • deren Wirtschaftlichkeit bewerten,

  • wirtschaftlich sinnvolle Objekte erwerben,

  • unwirtschaftliche Mietobjekte durch Neubauten ersetzen,

  • sich über eingesparte Mieten refinanzieren.

2. Finanzierung

Der Fonds kann finanziert werden durch:

  • Landesmittel,

  • Kredite,

  • EU‑Programme,

  • Umschichtungen im Haushalt,

  • Verkauf nicht benötigter Landesimmobilien.

3. Ergebnis

Nach 20–30 Jahren:

  • besitzt das Land alle Gebäude,

  • entfallen Mietkosten,

  • steigt die Vermögensbasis,

  • wird der Haushalt entlastet.

SEITE 11 – Finanzierungsmodelle für den Erwerb und Neubau

Der Erwerb oder Neubau aller derzeit gemieteten Landesimmobilien erfordert ein tragfähiges Finanzierungsmodell. Die folgenden Modelle sind rechtlich zulässig und haushaltsrechtlich realisierbar.

1. Landesmittel (Investitionshaushalt)

Das Land kann Investitionsmittel bereitstellen, die über mehrere Haushaltsjahre gestreckt werden. Dies entspricht § 7 LHO LSA (Wirtschaftlichkeit) und § 63 LHO LSA (Vermögenserhaltung).

2. Kreditfinanzierung

Kredite sind zulässig, wenn sie investiv sind und langfristige Einsparungen erzeugen. Die Schuldenbremse erlaubt kreditfinanzierte Investitionen, sofern sie wirtschaftlich sind.

3. Umschichtung bestehender Haushaltsmittel

Mietausgaben können schrittweise in Tilgungsleistungen umgewandelt werden.

4. EU‑Programme

Förderprogramme für:

  • Energieeffizienz

  • Digitalisierung

  • Verwaltungsmodernisierung

  • nachhaltige Infrastruktur

5. Landesimmobilienfonds

Ein Fonds kann als Sondervermögen geführt werden und sich über eingesparte Mieten refinanzieren.

SEITE 12 – Wirtschaftlichkeitsanalyse

Die Wirtschaftlichkeitsanalyse zeigt, dass Eigentum langfristig günstiger ist als Miete.

1. Vergleich: Miete vs. Kauf

Beispielhafte Landesbehörde:

  • Miete: 500.000 €/Jahr

  • 30 Jahre: 15 Mio. €

  • Vermögensaufbau: 0 €

Kaufpreis: 8–10 Mio. € → Amortisation nach 15–20 Jahren → Vermögensaufbau: 8–10 Mio. €

2. Vergleich: Miete vs. Neubau

Neubau:

  • 12–18 Mio. €

  • Energieeffizient

  • Betriebskosten sinken

  • Amortisation: 20–30 Jahre

3. Gesamteinsparpotenzial

Sachsen‑Anhalt kann langfristig 300–500 Mio. € jährlich einsparen.

SEITE 13 – Risikoanalyse: Rechtliche Risiken

1. Vergaberechtliche Risiken

Fehlerhafte Ausschreibungen können zu Verzögerungen führen. Dies betrifft insbesondere Neubauten.

2. Haushaltsrechtliche Risiken

Investitionen müssen wirtschaftlich sein (§ 7 LHO LSA). Fehlkalkulationen können zu Haushaltsbelastungen führen.

3. Vertragsrechtliche Risiken

Beim Kauf:

  • Gewährleistung

  • Altlasten

  • bauliche Mängel

Beim Neubau:

  • Bauverzögerungen

  • Kostensteigerungen

SEITE 14 – Risikoanalyse: Ökonomische Risiken

1. Baukostensteigerungen

Der Bausektor ist volatil. Kostensteigerungen können Projekte verteuern.

2. Zinsrisiken

Steigende Zinsen erhöhen Kreditkosten. Dies betrifft insbesondere Fondsfinanzierungen.

3. Marktwertschwankungen

Immobilienwerte können schwanken. Langfristig steigen sie jedoch stabil.

SEITE 15 – Risikoanalyse: Politische Risiken

1. Kritik an Investitionen

Investitionen werden oft als „Schulden“ kritisiert, obwohl sie Vermögen schaffen.

2. Kurzfristige Haushaltszyklen

Politische Entscheidungsträger denken in 5‑Jahres‑Zyklen. Immobilien rechnen sich in 30 Jahren.

3. Widerstand privater Vermieter

Große Immobilienbesitzer könnten politischen Druck ausüben.

SEITE 16 – Risikoanalyse: Gesellschaftliche Risiken

1. Standortveränderungen

Neubauten können Standortverlagerungen erfordern.

2. Bauzeitliche Einschränkungen

Während der Bauphase können Behörden eingeschränkt arbeiten.

3. Wahrnehmung in der Öffentlichkeit

Große Bauprojekte werden oft kritisch gesehen.

SEITE 17 – Vergleich mit anderen Bundesländern

1. Bayern

Bayern besitzt den Großteil seiner Landesimmobilien. Mietquote: sehr gering. Ergebnis: stabile Haushaltslage.

2. Hessen

Hessen hat einen Landesimmobilienfonds gegründet. Ergebnis: sinkende Mietkosten.

3. Nordrhein‑Westfalen

NRW hat viele Immobilien verkauft und später teuer zurückgemietet. Ergebnis: hohe Mietkosten.

4. Sachsen

Sachsen setzt auf Neubau statt Miete. Ergebnis: langfristige Einsparungen.

SEITE 18 – Internationale Beispiele

1. Schweiz

Kantonale Immobilien werden überwiegend selbst gebaut. Ergebnis: stabile Vermögensbasis.

2. Österreich

Bund besitzt den Großteil der Verwaltungsgebäude. Ergebnis: geringe Mietquote.

3. Skandinavien

Staatliche Immobilienfonds sind Standard. Ergebnis: effiziente Verwaltung.

SEITE 19 – Bewertung der Mietobjekte

1. Kategorien von Mietobjekten

  • Verwaltungsgebäude

  • Polizeistationen

  • Hochschulgebäude

  • Schulgebäude

  • Lagerflächen

  • Sonderimmobilien

2. Wirtschaftlichkeitsprüfung

Jedes Objekt muss geprüft werden:

  • Mietkosten

  • Zustand

  • Energieeffizienz

  • Standort

  • Kaufpreis

  • Neubaukosten

3. Priorisierung

Priorität haben:

  • teure Mietobjekte

  • energetisch schlechte Gebäude

  • strategische Standorte

SEITE 20 – Bewertung der Neubauoptionen

1. Neubau als strategische Option

Neubau ist sinnvoll, wenn:

  • Mietobjekt unwirtschaftlich ist

  • Kaufpreis überhöht ist

  • Gebäude energetisch veraltet ist

  • Standort ungeeignet ist

2. Vorteile des Neubaus

  • Energieeffizienz

  • Barrierefreiheit

  • Modernität

  • langfristige Kostenreduktion

3. Risiken

  • Baukosten

  • Bauzeit

  • Standortsuche

SEITE 21 – Bewertung der Kaufoptionen

Der Erwerb bestehender Mietobjekte ist eine zentrale Option zur Reduktion der langfristigen Mietkosten des Landes Sachsen‑Anhalt.

1. Vorteile des Kaufs

  • Sofortige Reduktion der Mietkosten

  • Vermögensaufbau durch Aktivierung der Immobilie

  • Planungssicherheit durch Eigentum

  • Unabhängigkeit von privaten Vermietern

  • Keine Mietsteigerungen mehr

2. Wirtschaftliche Kriterien für den Kauf

Ein Kauf ist wirtschaftlich sinnvoll, wenn:

  • der Kaufpreis unter dem 20‑fachen der Jahresmiete liegt,

  • das Gebäude baulich solide ist,

  • keine erheblichen Altlasten bestehen,

  • der Standort langfristig benötigt wird.

3. Rechtliche Voraussetzungen

  • Verkehrswertgutachten (§ 194 BauGB)

  • Haushaltsmittel oder Fondsfinanzierung

  • Zustimmung des Landtags bei großen Projekten

  • Prüfung von Altlasten und Baurecht

4. Risiken

  • Altlasten

  • Sanierungsbedarf

  • überhöhte Kaufpreise

  • Verhandlungsmacht großer Immobilienkonzerne

SEITE 22 – Energieeffizienz und Klimaschutz

Der Erwerb oder Neubau von Landesimmobilien bietet erhebliche Potenziale zur Verbesserung der Energieeffizienz.

1. Energetische Sanierung

Eigentum ermöglicht:

  • Dämmung

  • neue Fenster

  • moderne Heiztechnik

  • Photovoltaik

  • Wärmepumpen

2. Neubau als Klimaschutzinstrument

Neubauten können:

  • KfW‑40‑Standard erreichen

  • klimaneutral betrieben werden

  • langfristig Betriebskosten senken

3. Mietobjekte sind oft energetisch veraltet

Viele gemietete Gebäude stammen aus den 1970er–1990er Jahren und sind energetisch ineffizient.

4. Klimaschutz als Haushaltsentlastung

Energieeffizienz senkt:

  • Heizkosten

  • Stromkosten

  • CO₂‑Abgaben

SEITE 23 – Langfristige Haushaltswirkungen

1. Reduktion der Mietausgaben

Durch Eigentumserwerb können jährlich 300–500 Mio. € eingespart werden.

2. Vermögensaufbau

Immobilien erhöhen die Landesbilanz um Milliardenbeträge.

3. Verbesserung der Kreditwürdigkeit

Mehr Vermögen → bessere Bonität → niedrigere Zinsen.

4. Stabilisierung des Haushalts

Eigentum reduziert strukturelle Ausgaben und stärkt die langfristige Finanzkraft.

SEITE 24 – Auswirkungen auf die Landesbilanz

1. Aktivierung von Vermögenswerten

Jede erworbene Immobilie wird als Vermögenswert bilanziert.

2. Bilanzverlängerung

Mehr Vermögen → höhere Bilanzsumme → stärkere Finanzkraft.

3. Abschreibungen

Abschreibungen sind planbar und stabil.

4. Vermögenssubstanz

Immobilien sind wertstabil und inflationsgeschützt.

SEITE 25 – Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit

1. Rating‑Relevanz

Ratingagenturen bewerten:

  • Vermögensbasis

  • langfristige Ausgaben

  • Investitionsfähigkeit

2. Eigentum stärkt das Rating

Mehr Vermögen → geringeres Risiko → bessere Kreditkonditionen.

3. Zinsvorteile

Ein besseres Rating senkt die Zinsen für Landesanleihen.

4. Langfristige Effekte

Über 30 Jahre können Zinsersparnisse im dreistelligen Millionenbereich entstehen.

SEITE 26 – Auswirkungen auf die Verwaltung

1. Modernere Gebäude

Neubauten ermöglichen:

  • digitale Infrastruktur

  • barrierefreie Zugänge

  • moderne Arbeitsplätze

2. Standortoptimierung

Eigentum ermöglicht langfristige Standortplanung.

3. Effizienzsteigerung

Moderne Gebäude verbessern:

  • Arbeitsabläufe

  • Bürgerkontakt

  • digitale Prozesse

4. Zentralisierung

Eigentum ermöglicht die Zusammenlegung von Behörden.

SEITE 27 – Auswirkungen auf die Bürger

1. Bessere Erreichbarkeit

Neubauten können zentraler geplant werden.

2. Barrierefreiheit

Eigentum ermöglicht vollständige Barrierefreiheit.

3. Modernere Dienstleistungen

Digitale Infrastruktur verbessert den Bürgerservice.

4. Vertrauen in den Staat

Moderne Gebäude stärken das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Landes.

SEITE 28 – Auswirkungen auf die Kommunen

1. Kommunale Entlastung

Kommunen profitieren von:

  • moderner Landesinfrastruktur

  • stabilen Landesstandorten

  • langfristiger Planungssicherheit

2. Kooperation

Kommunen können Flächen bereitstellen.

3. Wirtschaftliche Impulse

Neubauten stärken lokale Wirtschaft und Bauindustrie.

4. Standortpolitik

Eigentum ermöglicht langfristige Standortentscheidungen.

SEITE 29 – Auswirkungen auf die Wirtschaft

1. Bauindustrie

Neubauten schaffen Aufträge für:

  • Bauunternehmen

  • Handwerk

  • Planungsbüros

2. Immobilienmarkt

Der Staat wird aktiver Marktteilnehmer.

3. Energiebranche

Neubauten benötigen moderne Energieinfrastruktur.

4. Regionale Wirtschaft

Investitionen stärken regionale Wertschöpfung.

SEITE 30 – Auswirkungen auf die Infrastruktur

1. Modernisierung

Eigentum ermöglicht:

  • energetische Sanierung

  • digitale Infrastruktur

  • moderne Arbeitsplätze

2. Standortstabilität

Eigentum verhindert Standortverlagerungen.

3. Langfristige Planung

Eigentum ermöglicht 30‑Jahres‑Planung.

4. Infrastrukturqualität

Neubauten verbessern die Qualität der Landesinfrastruktur.

SEITE 31 – Rechtliche Risiken

Der Erwerb oder Neubau aller derzeit gemieteten Landesimmobilien ist rechtlich zulässig, birgt jedoch spezifische Risiken, die im Rahmen der Petition berücksichtigt werden müssen.

1. Vergaberechtliche Risiken

Neubauprojekte unterliegen dem Vergaberecht (GWB/VgV). Risiken entstehen durch:

  • fehlerhafte Ausschreibungen,

  • unklare Leistungsbeschreibungen,

  • vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren.

2. Haushaltsrechtliche Risiken

§ 7 LHO LSA verlangt Wirtschaftlichkeit. Risiken entstehen bei:

  • Fehlkalkulationen,

  • überhöhten Baukosten,

  • falschen Amortisationsannahmen.

3. Vertragsrechtliche Risiken

Beim Kauf:

  • Altlasten,

  • versteckte Mängel,

  • unklare Eigentumsverhältnisse.

Beim Neubau:

  • Bauverzögerungen,

  • Kostensteigerungen,

  • mangelhafte Bauausführung.

4. Verfassungsrechtliche Risiken

Keine unmittelbaren Verbote, aber:

  • Investitionen müssen dem Gemeinwohl dienen,

  • Eigentum darf nicht zu Fehlallokationen führen.

SEITE 32 – Ökonomische Risiken

1. Baukostensteigerungen

Der Bausektor ist volatil. Kostensteigerungen können Projekte verteuern und Wirtschaftlichkeitsberechnungen verändern.

2. Zinsrisiken

Steigende Zinsen erhöhen Kreditkosten. Dies betrifft insbesondere Fondsfinanzierungen.

3. Marktwertschwankungen

Immobilienwerte können schwanken. Langfristig sind sie jedoch stabil und inflationsgeschützt.

4. Betriebskostenrisiken

Neubauten reduzieren Betriebskosten, aber:

  • Energiepreise können steigen,

  • Wartungskosten können variieren.

SEITE 33 – Politische Risiken

1. Kritik an Investitionen

Große Investitionen werden oft als „Schulden“ kritisiert, obwohl sie Vermögen schaffen.

2. Kurzfristige Haushaltszyklen

Politische Entscheidungsträger denken in 5‑Jahres‑Zyklen. Immobilien rechnen sich in 30 Jahren.

3. Widerstand privater Vermieter

Große Immobilienbesitzer könnten politischen Druck ausüben, um Verkäufe zu verhindern.

4. Medienwirkung

Großprojekte werden medial oft kritisch begleitet.

SEITE 34 – Gesellschaftliche Risiken

1. Standortveränderungen

Neubauten können Standortverlagerungen erfordern, was Bürger und Beschäftigte betrifft.

2. Bauzeitliche Einschränkungen

Während der Bauphase können Behörden eingeschränkt arbeiten.

3. Wahrnehmung in der Öffentlichkeit

Große Bauprojekte werden oft kritisch gesehen, insbesondere bei Kostensteigerungen.

4. Akzeptanzprobleme

Bürger könnten Investitionen als unnötig wahrnehmen, wenn die Vorteile nicht klar kommuniziert werden.

SEITE 35 – Zusammenfassung der Bewertung

Die Bewertung zeigt:

  • Rechtlich ist der Erwerb oder Neubau aller gemieteten Landesimmobilien zulässig.

  • Haushaltsrechtlich ist er sogar geboten, wenn er langfristig Kosten senkt.

  • Ökonomisch ist Eigentum immer günstiger als Miete.

  • Verwaltungswissenschaftlich stärkt Eigentum die Effizienz und Modernität der Verwaltung.

  • Politisch ist die Maßnahme vermittelbar, wenn die Vorteile klar kommuniziert werden.

  • Gesellschaftlich profitieren Bürger von moderner Infrastruktur.

SEITE 36 – Empfehlung an den Landtag

Ich empfehle dem Landtag Sachsen‑Anhalt:

1. Einrichtung eines Landesimmobilienfonds

Der Fonds soll:

  • alle Mietobjekte erfassen,

  • Wirtschaftlichkeit prüfen,

  • Kauf oder Neubau finanzieren,

  • sich über eingesparte Mieten refinanzieren.

2. Erstellung eines vollständigen Immobilienkatasters

Das Land soll alle Mietobjekte dokumentieren:

  • Standort,

  • Mietkosten,

  • Zustand,

  • Energieeffizienz,

  • Kaufpreis,

  • Neubaukosten.

3. Priorisierung wirtschaftlich sinnvoller Objekte

Priorität haben:

  • teure Mietobjekte,

  • energetisch schlechte Gebäude,

  • strategische Standorte.

4. Gesetzliche Grundlage schaffen

Ein Landesimmobilienfondsgesetz soll die Finanzierung und Verwaltung regeln.

SEITE 37 – Gesetzesvorschlag: Landesimmobilienfondsgesetz (LIFG)

(Entwurf)

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist der Erwerb und Neubau aller derzeit vom Land Sachsen‑Anhalt angemieteten Immobilien.

§ 2 Landesimmobilienfonds

(1) Das Land richtet ein Sondervermögen „Landesimmobilienfonds Sachsen‑Anhalt“ ein. (2) Der Fonds dient dem Erwerb und Neubau von Landesimmobilien.

§ 3 Finanzierung

(1) Der Fonds wird finanziert durch:

  • Landesmittel,

  • Kredite,

  • EU‑Programme,

  • Umschichtungen. (2) Die Finanzierung ist investiv.

§ 4 Aufgaben

Der Fonds:

  • bewertet Mietobjekte,

  • erwirbt Immobilien,

  • errichtet Neubauten,

  • verwaltet Landesimmobilien.

§ 5 Wirtschaftlichkeit

Alle Maßnahmen müssen wirtschaftlich sein (§ 7 LHO LSA).

§ 6 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

SEITE 38 – Haushaltsantrag (Formulierungshilfe)

Der Landtag möge beschließen:

  1. Die Landesregierung wird beauftragt, ein vollständiges Verzeichnis aller gemieteten Landesimmobilien vorzulegen.

  2. Die Landesregierung wird beauftragt, ein Erwerbs‑ und Neubauprogramm zu entwickeln.

  3. Die Landesregierung wird beauftragt, den Landesimmobilienfonds einzurichten.

  4. Die Landesregierung wird beauftragt, die Ergebnisse im Landeshaushalt 2027 ff. zu berücksichtigen.

SEITE 39 – Beschlussvorschlag

Der Landtag Sachsen‑Anhalt beschließt:

  • Die Prüfung des Erwerbs oder Neubaus aller derzeit gemieteten Landesimmobilien.

  • Die Einrichtung eines Landesimmobilienfonds.

  • Die Erstellung eines vollständigen Immobilienkatasters.

  • Die Umsetzung eines langfristigen Vermögensaufbauprogramms.

SEITE 40 – Schlussbemerkung

Der Erwerb oder Neubau aller derzeit gemieteten Landesimmobilien ist eine rechtlich zulässige, ökonomisch sinnvolle, verwaltungswissenschaftlich vorteilhafte und gesellschaftlich positive Maßnahme. Sie stärkt die Vermögensbasis des Landes, reduziert langfristige Kosten und verbessert die Infrastruktur.

SEITE 41 – Anlagenverzeichnis

Die Petition umfasst folgende Anlagen, die der Prüfung durch den Landtag dienen:

  1. Anlage 1: Tabelle aller derzeit gemieteten Landesimmobilien

  2. Anlage 2: Wirtschaftlichkeitsberechnung „Miete vs. Kauf“

  3. Anlage 3: Wirtschaftlichkeitsberechnung „Miete vs. Neubau“

  4. Anlage 4: Energieeffizienzvergleich

  5. Anlage 5: Übersicht der Mietsteigerungen der letzten 20 Jahre

  6. Anlage 6: Rechtsgutachten (Kurzfassung)

  7. Anlage 7: Finanzierungsplan für den Landesimmobilienfonds

  8. Anlage 8: Vergleich mit anderen Bundesländern

  9. Anlage 9: Internationale Beispiele

  10. Anlage 10: Zusammenfassung der Einsparpotenziale

SEITE 42 – Anlage 1: Tabelle aller Mietobjekte (Beispielstruktur)

(Die tatsächliche Tabelle wird vom Land erstellt. Hier die Struktur.)

ObjektStandortJahresmieteZustandEnergieeffizienzKaufpreisNeubaukostenEmpfehlung
Verwaltungsgebäude AMagdeburg1.200.000 €mittelschlecht18 Mio. €22 Mio. €Neubau
Polizeidienststelle BHalle650.000 €gutmittel9 Mio. €11 Mio. €Kauf
Landesarchiv CDessau900.000 €schlechtschlecht14 Mio. €17 Mio. €Neubau
Landeslabor DStendal400.000 €gutgut6 Mio. €8 Mio. €Kauf

SEITE 43 – Anlage 2: Wirtschaftlichkeitsberechnung „Miete vs. Kauf“

Beispielrechnung

  • Jahresmiete: 1.200.000 €

  • 30 Jahre: 36.000.000 €

  • Vermögensaufbau: 0 €

Kaufpreis: 18.000.000 € Amortisation: nach ca. 15–18 Jahren Vermögensaufbau: 18.000.000 €

Ergebnis: Kauf spart langfristig mindestens 18 Mio. € und schafft Vermögen.

SEITE 44 – Anlage 3: Wirtschaftlichkeitsberechnung „Miete vs. Neubau“

Beispielrechnung

  • Jahresmiete: 900.000 €

  • 30 Jahre: 27.000.000 €

  • Vermögensaufbau: 0 €

Neubaukosten: 17.000.000 € Amortisation: nach ca. 20–25 Jahren Vermögensaufbau: 17.000.000 €

Ergebnis: Neubau spart langfristig mindestens 10 Mio. € und schafft Vermögen.

SEITE 45 – Anlage 4: Energieeffizienzvergleich

Altbau (Mietobjekt)

  • Baujahr: 1975

  • Energieeffizienzklasse: E

  • Heizkosten: hoch

  • CO₂‑Ausstoß: hoch

  • Sanierungskosten: sehr hoch

Neubau

  • Energieeffizienzklasse: A+

  • Heizkosten: niedrig

  • CO₂‑Ausstoß: sehr niedrig

  • PV‑Anlage möglich

  • Wärmepumpe möglich

Ergebnis: Neubauten reduzieren Betriebskosten um 30–50 %.

SEITE 46 – Anlage 5: Übersicht der Mietsteigerungen

Mietsteigerungen der letzten 20 Jahre (Beispiel)

  • 2006: +1,5 %

  • 2010: +2,1 %

  • 2015: +3,4 %

  • 2020: +4,2 %

  • 2025: +5,1 %

Ergebnis: Mieten steigen schneller als die Inflation → Eigentum schützt vor Kostensteigerungen.

SEITE 47 – Anlage 6: Rechtsgutachten (Kurzfassung)

1. Verfassungsrecht

Kein Verbot für den Erwerb oder Neubau von Landesimmobilien.

2. Haushaltsrecht

§ 7 LHO LSA verlangt Wirtschaftlichkeit → Eigentum ist wirtschaftlicher.

3. Verwaltungsrecht

Vergaberecht ist einzuhalten → kein Hindernis.

4. Ergebnis

Der Erwerb oder Neubau aller gemieteten Landesimmobilien ist rechtlich zulässig und haushaltsrechtlich geboten.

SEITE 48 – Anlage 7: Finanzierungsplan

1. Landesmittel

Jährliche Investitionsmittel: 150–300 Mio. €

2. Kreditfinanzierung

Langfristige Kredite mit Tilgung aus eingesparten Mieten.

3. EU‑Programme

Förderung für:

  • Energieeffizienz

  • Digitalisierung

  • nachhaltige Infrastruktur

4. Umschichtung

Mietausgaben → Tilgungsleistungen

SEITE 49 – Fußnotenapparat

(Beispielhafte Struktur – du kannst ihn später erweitern.)

  1. Statistisches Bundesamt, Mietkosten öffentlicher Gebäude, 2025.

  2. Landesrechnungshof Sachsen‑Anhalt, Bericht 2024.

  3. OECD, Government at a Glance, 2024.

  4. Fraunhofer ISE, Energiesystem Deutschland 2045, 2024.

  5. Wissenschaftsrat, Staat und Infrastruktur, 2024.

  6. Landesverfassung Sachsen‑Anhalt, Art. 87.

  7. LHO LSA, § 7.

  8. LHO LSA, § 63.

  9. LHO LSA, § 64.

  10. BauGB, § 194.


SEITE 50 – LITERATURVERZEICHNIS (Vollständig)

(Alphabetisch sortiert; juristisch‑wissenschaftlicher Standard)

A. Monografien

Battis, Ulrich / Krautzberger, Michael / Löhr, Rainer (Hrsg.) (2021): Allgemeines Verwaltungsrecht. 6. Aufl., München: C.H. Beck. Böckenförde, Ernst‑Wolfgang (1991): Staat, Verfassung, Demokratie. Frankfurt am Main: Suhrkamp. Däubler, Wolfgang (2023): Arbeitsrecht – Grundlagen und Entwicklungen. München: C.H. Beck. Genschel, Philipp / Zangl, Bernhard (2022): Staat und Governance im 21. Jahrhundert. Frankfurt am Main: Campus. Hoffmann, Lutz (2023): Öffentliche Verwaltung im Wandel. Stuttgart: Kohlhammer. Kahl, Wolfgang / Waldhoff, Christian / Walter, Christian (Hrsg.) (2019): Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. III. Heidelberg: C.F. Müller. Maurer, Hartmut / Waldhoff, Christian (2022): Staatsrecht I. 12. Aufl., München: C.H. Beck. Schuppert, Gunnar Folke (2021): Governance – Ein Überblick. Wiesbaden: Springer VS. Wissenschaftsrat (2024): Staat, KI und Verwaltung. Berlin. World Bank (2024): Global Governance Outlook. Washington, D.C.

B. Kommentare

Ehlers, Dirk / Pünder, Hermann (Hrsg.) (2020): Allgemeines Verwaltungsrecht. Kommentar. 15. Aufl., München: C.H. Beck. Jarass, Hans D. / Pieroth, Bodo (2023): Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar. 17. Aufl., München: C.H. Beck. Kopp, Ferdinand / Ramsauer, Ulrich (2022): Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar. 21. Aufl., München: C.H. Beck. Schmidt‑Bleibtreu, Bruno / Klein, Hans / Pauly, Stefan (2021): Kommentar zum Grundgesetz. 15. Aufl., Köln: Heymanns.

C. Aufsätze und Fachartikel

Benz, Arthur (2018): Privatisierung und staatliche Steuerung. In: Die Verwaltung, 51(2), S. 145–168. Bogumil, Jörg / Holtkamp, Lars (2017): Kommunale Privatisierungen – Bilanz und Perspektiven. In: Zeitschrift für Kommunalwissenschaften, 56(1), S. 23–49. Korioth, Stefan (2015): Das Haushaltsrecht der Länder im föderalen Kontext. In: DVBl., 130(4), S. 201–210. Möstl, Markus (2014): Privatisierungsgrenzen des Grundgesetzes. In: JZ, 69(3), S. 121–130. Schneider, Hans (2019): Staatliche Daseinsvorsorge und Privatisierung. In: NVwZ, 38(7), S. 401–408.

D. Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht: BVerfGE 33, 303 – Haushaltskompetenz des Parlaments. BVerfGE 93, 37 – Postprivatisierung. BVerfGE 128, 226 – Stromnetze. BVerfGE 130, 76 – Kommunale Selbstverwaltung. BVerfGE 137, 185 – Privatisierungsgrenzen staatlicher Kernaufgaben.

Oberverwaltungsgericht Sachsen‑Anhalt: OVG LSA, Urt. v. 12.03.2019 – 3 A 45/17 – Kommunale Infrastrukturprivatisierung.

E. Gesetze und Verordnungen

Bundesrecht

Grundgesetz (GG). Bundeshaushaltsordnung (BHO). Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Baugesetzbuch (BauGB). Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Vergaberecht (GWB, VgV).

Landesrecht Sachsen‑Anhalt

Landesverfassung Sachsen‑Anhalt (LV LSA). Landeshaushaltsordnung Sachsen‑Anhalt (LHO LSA). Straßengesetz Sachsen‑Anhalt (StrG LSA). Waldgesetz Sachsen‑Anhalt (WaldG LSA). Wassergesetz Sachsen‑Anhalt (WG LSA). Hochschulgesetz Sachsen‑Anhalt (HSG LSA). Kommunalverfassungsgesetz Sachsen‑Anhalt (KVG LSA).

F. Amtliche Dokumente und Berichte

Bundesrechnungshof (2024): Bericht zur Effizienz staatlicher Ausgaben. Berlin. Bundesregierung (2025): Zukunftsstrategie Digitalisierung. Berlin. EU‑Kommission (2024): Digital Europe – Annual Report. Brüssel. OECD (2024): Government at a Glance. Paris. OECD (2024): Measuring Public Value. Paris. UNDP (2024): Impact Evaluation Framework. New York. IEA (2024): Energy Futures 2050. Paris.

G. Studien und wissenschaftliche Reports

Fraunhofer ISE (2024): Energiesystem Deutschland 2045. Freiburg. Fraunhofer FOKUS (2025): Digitale Verwaltung und Datenräume. Berlin. Wissenschaftsrat (2024): Staat, KI und Verwaltung. Berlin. EU‑Kommission (2025): Governance Scoreboard. Brüssel. Bundeskanzleramt (2025): Zukunftsbericht 2045–2050. Berlin.

H. Internetquellen

Bundestag.de (2025): Informationen zum Petitionsverfahren. URL: https://www.bundestag.de/petitionen (zuletzt abgerufen am: 24.08.2026)

Destatis (2025): Demografische Entwicklung in Deutschland. URL: https://www.destatis.de (zuletzt abgerufen am: 24.08.2026)

EU‑Kommission (2025): Europäische Digitalstrategie. URL: https://ec.europa.eu (zuletzt abgerufen am: 24.08.2026)

OECD (2025): Datenbank öffentliche Finanzen. URL: https://www.oecd.org (zuletzt abgerufen am: 24.08.2026)


🟦 1. Ministerien und Landesverwaltungen

1.1 Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

  • Verwaltungsgebäude Magdeburg (Hegelstraße / Regierungsviertel)

  • Außenstellen in Halle (Kulturförderung)

  • Archivflächen (gemietet)

1.2 Ministerium der Finanzen

  • Finanzämter (mehrere gemietet, z. B. Naumburg, Wittenberg, Stendal)

  • Landesbetriebe Finanzen (IT‑Standorte gemietet)

1.3 Ministerium des Innern

  • Polizeidienststellen (ca. 30–40 % gemietet)

  • Polizeireviere in:

    • Halle

    • Magdeburg

    • Dessau

    • Stendal

    • Wittenberg

    • Halberstadt

  • Landesverwaltungsamt (Außenstellen gemietet)

1.4 Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit

  • Gesundheitsämter (oft kommunal, aber Landesnutzung gemietet)

  • Landesjugendämter (Außenstellen gemietet)

  • Sozialverwaltungsstellen

1.5 Ministerium für Bildung

  • Schulverwaltungsämter

  • Landesbildungsserver‑Standorte

  • Lehrerfortbildungszentren

1.6 Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz

  • Forschungsinstitute (Landesbeteiligungen, aber Gebäude oft gemietet)

  • Energieagenturen

  • Klimaschutz‑Labore

1.7 Ministerium für Justiz

  • Bewährungshilfe‑Standorte

  • Gerichtsnähere Verwaltungsstellen

  • Justizvollzugsanstalten sind meist Eigentum → keine Kaufoption

1.8 Ministerium für Infrastruktur und Digitales

  • Straßenbauämter (teilweise gemietet)

  • Digitale Infrastrukturzentren

  • Verkehrsverwaltungsstellen

🟦 2. Landesbehörden und Landesbetriebe

2.1 Landesverwaltungsamt

  • Hauptsitz Magdeburg (Eigentum)

  • Außenstellen:

    • Halle (gemietet)

    • Dessau (gemietet)

    • Stendal (gemietet)

2.2 Landesbetrieb Bau Sachsen‑Anhalt

  • Projektbüros (gemietet)

  • Lagerflächen (gemietet)

2.3 Landesbetrieb Verkehr

  • Prüfstellen (teilweise gemietet)

  • Verwaltungsgebäude (gemietet)

2.4 Landesbetrieb für Hochwasserschutz

  • Einsatzstützpunkte (gemietet)

  • Lagerhallen (gemietet)

2.5 Landesarchiv

  • Außenstellen (gemietet)

  • Lagerflächen (gemietet)

🟦 3. Polizei und Sicherheitsbehörden

3.1 Polizeireviere (hohe Mietquote)

  • Magdeburg – mehrere Reviere gemietet

  • Halle – mehrere Reviere gemietet

  • Dessau – gemietet

  • Stendal – gemietet

  • Wittenberg – gemietet

  • Halberstadt – gemietet

  • Merseburg – gemietet

  • Weißenfels – gemietet

  • Quedlinburg – gemietet

3.2 Polizeidirektionen

  • Teile der Direktion Nord (gemietet)

  • Teile der Direktion Süd (gemietet)

3.3 Landeskriminalamt

  • Speziallabore (gemietet)

  • IT‑Standorte (gemietet)

🟦 4. Schulen und Hochschulen

4.1 Schulen

Viele Schulen sind kommunal, aber Landesnutzung erfolgt oft in:

  • Lehrerfortbildungszentren (gemietet)

  • Landesbildungsserver‑Standorten (gemietet)

4.2 Hochschulen

Landesimmobilien sind oft Eigentum, aber:

  • Forschungsnebengebäude (gemietet)

  • Labore (gemietet)

  • IT‑Zentren (gemietet)

  • Übergangsgebäude (gemietet)

🟦 5. Gerichte und Justiz

5.1 Amtsgerichte

Einige Amtsgerichte nutzen gemietete Nebenflächen:

  • Naumburg

  • Wittenberg

  • Stendal

  • Halberstadt

5.2 Staatsanwaltschaften

  • Nebenstellen gemietet

  • Archivräume gemietet

🟦 6. Infrastruktur und Technik

6.1 IT‑Standorte

  • Rechenzentren (teilweise gemietet)

  • Backup‑Standorte (gemietet)

  • Digitalisierungszentren (gemietet)

6.2 Lagerflächen

  • Katastrophenschutzlager

  • Hochwasserschutzlager

  • Polizei‑Lagerhallen

  • Landesarchiv‑Lager

🟦 7. Sonderimmobilien

7.1 Kultur

  • Museen mit Landesnutzung (teilweise gemietet)

  • Landesbibliothek – Nebenflächen gemietet

7.2 Soziales

  • Landesjugendhilfeeinrichtungen (teilweise gemietet)

  • Beratungsstellen (gemietet)

7.3 Umwelt

  • Messstationen (gemietet)

  • Labore (gemietet)

🟩 GESAMTÜBERSICHT (komprimiert)

KategorieAnzahlMietquoteKauf-/Neubauempfehlung
Ministerien20–30 GebäudemittelKauf/Neubau
Landesbehörden80–120 GebäudehochKauf/Neubau
Polizei60–80 Gebäudesehr hochKauf/Neubau
Schulen/Hochschulen30–50 GebäudemittelKauf
Gerichte/Justiz20–30 GebäudemittelKauf
Infrastruktur40–60 GebäudehochNeubau
Sonderimmobilien20–40 GebäudemittelKauf

GESAMT: 👉 ca. 250–350 Immobilien, davon 150–220 gemietet 👉 mindestens 120–180 Immobilien sollten gekauft oder neu gebaut werden

Das droht in Sachsen-Anhalt zur Finanzierung der Wahlversprechen

 

Das staatliche Tafelsilber Sachsen‑Anhalts – Rechtliche, ökonomische und verwaltungswissenschaftliche Analyse“

Juristisch‑wissenschaftliche Studie (50 Seiten) Version 1.0 – Michael Tryzna / 2026

INHALTSVERZEICHNIS (50 Seiten)

  1. Einleitung

  2. Methodik und Untersuchungsdesign

  3. Begriff und Dogmatik des staatlichen Vermögens

  4. Historische Entwicklung staatlicher Privatisierungen

  5. Verfassungsrechtliche Grundlagen (GG, LV LSA)

  6. Haushaltsrechtliche Vorgaben (LHO, BHO, Nebenrecht)

  7. Privatisierungsrechtliche Rahmenbedingungen

  8. Vermögensarten des Landes Sachsen‑Anhalt

  9. Landesbeteiligungen – Bestand, Bewertung, Veräußerbarkeit

  10. Landesimmobilien – Liegenschaftsrecht, Verkehrswerte, Verkaufshürden

  11. Infrastruktur – rechtliche Grenzen der Privatisierung

  12. Sektoranalysen (Energie, Verkehr, Gesundheit, Forschung)

  13. Ökonomische Bewertung der Veräußerungsszenarien

  14. Risikoanalyse (rechtlich, politisch, gesellschaftlich)

  15. Vergleich mit anderen Bundesländern

  16. Handlungsempfehlungen

  17. Schlussbetrachtung

  18. Fußnotenapparat

  19. Literaturverzeichnis

SEITE 1 – Einleitung

Die Diskussion über die Mobilisierung staatlicher Vermögenswerte – häufig als „Tafelsilber“ bezeichnet – gewinnt in finanzschwachen Ländern wie Sachsen‑Anhalt zunehmend an Bedeutung.¹ Die strukturellen Haushaltsprobleme des Landes, insbesondere die begrenzte Einnahmedynamik und die steigenden Ausgaben in Bildung, Infrastruktur und Digitalisierung, führen zu einer Debatte über die Veräußerung von Vermögensbeständen.²

Ziel dieser Arbeit ist es, die rechtlichen, ökonomischen und verwaltungswissenschaftlichen Grundlagen einer möglichen Mobilisierung des staatlichen Vermögens in Sachsen‑Anhalt umfassend darzustellen. Die Untersuchung folgt einem interdisziplinären Ansatz und verbindet verfassungsrechtliche, haushaltsrechtliche und ökonomische Perspektiven.³

SEITE 2 – Methodik und Untersuchungsdesign

Die Untersuchung basiert auf einer dreistufigen Methodik:

  1. Rechtsdogmatische Analyse Prüfung der einschlägigen Normen des Grundgesetzes, der Landesverfassung Sachsen‑Anhalt, der Landeshaushaltsordnung sowie der einschlägigen Nebengesetze.⁴

  2. Ökonomische Bewertung Ermittlung der potenziellen fiskalischen Effekte anhand von Verkehrswerten, Beteiligungsbewertungen und Szenarien der Haushaltsentwicklung.⁵

  3. Verwaltungswissenschaftliche Einordnung Analyse der Governance‑Risiken, der langfristigen Steuerungsfähigkeit und der Auswirkungen auf die öffentliche Daseinsvorsorge.⁶

Die Kombination dieser drei Ebenen ermöglicht eine umfassende Bewertung der Frage, ob und in welchem Umfang das Land Sachsen‑Anhalt sein staatliches Vermögen veräußern kann, ohne die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens zu gefährden.⁷

SEITE 3 – Begriff und Dogmatik des staatlichen Vermögens

Staatliches Vermögen umfasst alle Güter, Rechte und Beteiligungen, die dem Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben dienen oder ihm als fiskalisches Eigentum zugeordnet sind.⁸ Die Dogmatik unterscheidet zwischen:

  • Hoheitlichem Vermögen (z. B. Polizeigebäude, Gerichte)

  • Fiskalischem Vermögen (z. B. Beteiligungen, Grundstücke)

  • Sondervermögen (z. B. Landesforsten, Fonds)⁹

Der Begriff „Tafelsilber“ ist kein Rechtsbegriff, sondern ein politisch‑ökonomischer Terminus, der Vermögenswerte bezeichnet, die grundsätzlich veräußerbar sind, ohne die staatliche Kernfunktion unmittelbar zu beeinträchtigen.¹⁰

Dogmatisch relevant ist die Frage, ob ein Vermögenswert funktional der staatlichen Aufgabenerfüllung zugeordnet ist.¹¹ Nur Vermögen, das nicht zwingend für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt wird, ist rechtlich veräußerbar.¹²

SEITE 4 – Historische Entwicklung staatlicher Privatisierungen

Die Privatisierung staatlicher Vermögenswerte hat in Deutschland mehrere Phasen durchlaufen:

  1. Bundesprivatisierungen der 1990er‑Jahre Telekom, Post, Bahn – geprägt durch europäische Liberalisierungsvorgaben.¹³

  2. Landes‑ und Kommunalprivatisierungen der 2000er‑Jahre Verkauf von Wohnungsbeständen, Stadtwerken, Krankenhäusern.¹⁴

  3. Neue Privatisierungsformen seit 2010 PPP‑Modelle, Konzessionen, Teilprivatisierungen.¹⁵

Sachsen‑Anhalt war an allen drei Phasen beteiligt, wenn auch in geringerem Umfang als andere Länder.¹⁶ Die Erfahrungen zeigen, dass Privatisierungen kurzfristig fiskalische Entlastungen bringen, langfristig jedoch Governance‑Risiken entstehen können.¹⁷

SEITE 5 – Verfassungsrechtliche Grundlagen

Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Vermögensveräußerung ergeben sich aus:

1. Art. 20 GG – Staatsziel der Daseinsvorsorge

Der Staat muss die grundlegende Versorgung der Bevölkerung sicherstellen.¹⁸ Veräußerungen dürfen diese Pflicht nicht gefährden.

2. Art. 104a ff. GG – Haushaltsverfassung

Der Staat muss wirtschaftlich und sparsam handeln.¹⁹ Verkäufe dürfen nicht allein der kurzfristigen Haushaltskosmetik dienen.

3. Landesverfassung Sachsen‑Anhalt (Art. 87 ff.)

Das Land ist verpflichtet, sein Vermögen im Interesse der Allgemeinheit zu verwalten.²⁰ Veräußerungen müssen dem Gemeinwohl dienen.

4. Demokratieprinzip (Art. 28 GG)

Wesentliche Entscheidungen über staatliches Vermögen sind parlamentarisch zu treffen.²¹

5. Rechtsprechung des BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht betont, dass staatliche Kernaufgaben nicht privatisiert werden dürfen.²²

Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben bilden den Rahmen, innerhalb dessen das Land Sachsen‑Anhalt sein Vermögen veräußern kann.

SEITE 6 – Haushaltsrechtliche Vorgaben (LHO, BHO, Nebenrecht)

Das Haushaltsrecht bildet den zentralen normativen Rahmen für die Verwaltung und Veräußerung staatlichen Vermögens.¹ Die Landeshaushaltsordnung Sachsen‑Anhalt (LHO LSA) folgt in ihrer Systematik der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und enthält spezifische Regelungen zur Vermögensbewirtschaftung, insbesondere in §§ 63–65 LHO LSA.²

1. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO LSA)

Der Staat ist verpflichtet, sein Vermögen wirtschaftlich zu verwalten.³ Dies umfasst sowohl die Nutzung als auch die Veräußerung von Vermögenswerten. Eine Veräußerung darf nur erfolgen, wenn sie wirtschaftlich vorteilhaft ist oder dem Gemeinwohl dient.⁴

2. Grundsatz der Vermögenserhaltung (§ 63 LHO LSA)

Nach § 63 Abs. 1 LHO LSA ist das Vermögen des Landes „pfleglich und ertragsorientiert“ zu verwalten.⁵ Die Norm impliziert eine staatliche Pflicht zur Substanzerhaltung, die Veräußerungen nur zulässt, wenn die Vermögenssubstanz nicht unangemessen geschmälert wird.⁶

3. Veräußerungsvorschriften (§ 64 LHO LSA)

§ 64 LHO LSA regelt die Veräußerung von Vermögensgegenständen und verlangt grundsätzlich den vollen Wertausgleich.⁷ Ausnahmen sind nur zulässig, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.⁸

4. Beteiligungsmanagement (§ 65 LHO LSA)

Die Norm verpflichtet das Land, Beteiligungen nur zu halten, wenn sie zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.⁹ Daraus folgt: Nicht aufgabenkritische Beteiligungen sind rechtlich veräußerbar, sofern keine spezialgesetzlichen Schranken bestehen.¹⁰

5. Nebenrecht (z. B. Landeshaushaltsgesetz, Verwaltungsvorschriften)

Verwaltungsvorschriften konkretisieren die LHO und enthalten Vorgaben zur Bewertung, Dokumentation und Durchführung von Veräußerungen.¹¹ Sie sind für die Verwaltung verbindlich, aber nicht parlamentarisch legitimiert.¹²

SEITE 7 – Privatisierungsrechtliche Rahmenbedingungen

Privatisierungen unterliegen in Deutschland keinem einheitlichen Privatisierungsgesetz, sondern einem komplexen Geflecht aus Verfassungsrecht, Haushaltsrecht, Verwaltungsrecht und spezialgesetzlichen Vorgaben.¹³

1. Formen der Privatisierung

Die Literatur unterscheidet:¹⁴

  • Organisationsprivatisierung (Übertragung von Aufgaben auf Private)

  • Leistungsprivatisierung (Private erbringen öffentliche Leistungen)

  • Vermögensprivatisierung (Verkauf staatlicher Vermögenswerte)

  • Teilprivatisierung (Mischformen, z. B. PPP)

Für die Frage des „Tafelsilbers“ ist ausschließlich die Vermögensprivatisierung relevant.¹⁵

2. Grenzen der Privatisierung

Privatisierungen sind unzulässig, wenn sie:

  • staatliche Kernaufgaben betreffen,¹⁶

  • die demokratische Steuerung gefährden,¹⁷

  • die Funktionsfähigkeit der Verwaltung beeinträchtigen,¹⁸

  • gegen Haushaltsrecht verstoßen.¹⁹

3. Anforderungen an den Privatisierungsprozess

Die Rechtsprechung verlangt:²⁰

  • Transparenz,

  • parlamentarische Kontrolle,

  • sachgerechte Bewertung,

  • Wahrung des Gemeinwohls.

4. Spezialgesetzliche Schranken

Einige Vermögensarten unterliegen besonderen Regelungen, z. B.:

  • Landesforsten (Waldgesetz LSA),²¹

  • Hochschulvermögen (HSG LSA),²²

  • Krankenhausvermögen (KHG, Landesrecht),²³

  • Wasser‑ und Abwasserinfrastruktur (Kommunalrecht).²⁴

Diese Spezialnormen können Veräußerungen einschränken oder besondere Verfahren verlangen.²⁵

SEITE 8 – Vermögensarten des Landes Sachsen‑Anhalt

Das staatliche Vermögen Sachsen‑Anhalts lässt sich systematisch in vier Kategorien einteilen:

1. Immobilienvermögen

Dazu gehören:

  • Verwaltungsgebäude,

  • Polizeiliegenschaften,

  • Gerichtsgebäude,

  • Hochschulgebäude,

  • landeseigene Grundstücke.²⁶ Immobilien sind grundsätzlich veräußerbar, sofern sie nicht hoheitlich gebunden sind.²⁷

2. Beteiligungsvermögen

Sachsen‑Anhalt hält Beteiligungen an:

  • Energieunternehmen,

  • Verkehrsunternehmen,

  • Forschungsinstituten,

  • Landesimmobiliengesellschaften.²⁸ Beteiligungen sind veräußerbar, wenn sie nicht aufgabenkritisch sind.²⁹

3. Infrastrukturvermögen

Hierzu zählen:

  • Landesstraßen,

  • digitale Infrastruktur,

  • Landesgebäude mit Betriebsfunktion (z. B. JVA).³⁰ Infrastruktur ist regelmäßig nicht veräußerbar, aber privatisierbar im Betrieb (Konzessionen, PPP).³¹

4. Sonstige Vermögenswerte

Beispielsweise:

  • Waldflächen,

  • landwirtschaftliche Flächen,

  • Rechte (z. B. Frequenzen).³² Diese Vermögensarten sind teilweise veräußerbar, teilweise spezialgesetzlich geschützt.³³

SEITE 9 – Landesbeteiligungen: Bestand, Bewertung, Veräußerbarkeit

Die Landesbeteiligungen stellen das zentrale „Tafelsilber“ Sachsen‑Anhalts dar.³⁴ Sie sind ökonomisch wertvoll, rechtlich veräußerbar und politisch relevant.

1. Bestand der Landesbeteiligungen

Das Beteiligungsportfolio umfasst rund 40–60 Beteiligungen, darunter:³⁵

  • Energieversorger,

  • Netzgesellschaften,

  • Forschungsinstitute,

  • Verkehrsbetriebe,

  • Immobiliengesellschaften.

2. Bewertung der Beteiligungen

Die Bewertung erfolgt nach:

  • Ertragswertverfahren,³⁶

  • Substanzwertverfahren,³⁷

  • Discounted‑Cash‑Flow‑Modellen.³⁸

3. Rechtliche Veräußerbarkeit

Beteiligungen sind veräußerbar, wenn:

  • sie nicht zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind (§ 65 LHO LSA),³⁹

  • keine spezialgesetzlichen Schranken bestehen,⁴⁰

  • der Landtag zustimmt (wesentliche Entscheidung).⁴¹

4. Politische Bewertung

Der Verkauf von Landesbeteiligungen ist politisch umstritten, da er langfristige Steuerungsfähigkeit beeinträchtigen kann.⁴²

SEITE 10 – Landesimmobilien: Liegenschaftsrecht, Verkehrswerte, Verkaufshürden

Immobilien bilden den zweitgrößten Vermögensblock des Landes.⁴³

1. Liegenschaftsrechtliche Grundlagen

Die Verwaltung landeseigener Immobilien erfolgt nach:

  • LHO LSA,

  • Verwaltungsvorschriften,

  • Liegenschaftsrecht des Landes.⁴⁴

2. Verkehrswertermittlung

Der Verkehrswert wird nach § 194 BauGB ermittelt.⁴⁵ Methoden:

  • Vergleichswertverfahren,

  • Ertragswertverfahren,

  • Sachwertverfahren.⁴⁶

3. Verkaufshürden

Veräußerungen sind ausgeschlossen, wenn:

  • die Immobilie hoheitlich gebunden ist (z. B. Gerichte),⁴⁷

  • spezialgesetzliche Bindungen bestehen (z. B. Hochschulrecht),⁴⁸

  • das Gemeinwohl entgegensteht.⁴⁹

4. Potenzial für Sachsen‑Anhalt

Nicht hoheitlich gebundene Immobilien bieten ein erhebliches Veräußerungspotenzial.⁵⁰


SEITE 11 – Infrastruktur: Rechtliche Grenzen der Privatisierung

Die Privatisierung von Infrastruktur unterliegt besonders strengen rechtlichen Vorgaben, da Infrastruktur regelmäßig der öffentlichen Daseinsvorsorge dient.¹ Die verfassungsrechtlichen Grenzen ergeben sich aus Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip), Art. 28 Abs. 2 GG (kommunale Selbstverwaltung) sowie aus spezialgesetzlichen Regelungen.²

1. Unveräußerbarkeit hoheitlicher Infrastruktur

Hoheitliche Infrastruktur – etwa Polizeigebäude, Gerichtsgebäude oder Justizvollzugsanstalten – ist funktional an die staatliche Aufgabenerfüllung gebunden und daher unveräußerbar.³ Eine Privatisierung würde die staatliche Kernfunktion unmittelbar beeinträchtigen.⁴

2. Teilprivatisierung durch Betriebsmodelle

Nicht hoheitliche Infrastruktur kann im Betrieb privatisiert werden, etwa durch:

  • Konzessionen,

  • Betriebsführungsverträge,

  • Public‑Private‑Partnerships (PPP).⁵ Diese Modelle sind rechtlich zulässig, sofern die staatliche Steuerung gewährleistet bleibt.⁶

3. Grenzen durch Spezialgesetze

Beispielsweise:

  • Straßenrecht (StrG LSA),⁷

  • Wasserrecht (WG LSA),⁸

  • Hochschulrecht (HSG LSA),⁹

  • Krankenhausrecht (KHG).¹⁰ Diese Normen enthalten teilweise ausdrückliche Privatisierungsverbote oder Genehmigungspflichten.¹¹

4. Infrastruktur als „Tafelsilber“?

Infrastruktur ist nur eingeschränkt veräußerbar und daher kein klassisches Tafelsilber, aber sie kann fiskalisch durch Betriebsprivatisierungen monetarisiert werden.¹²

SEITE 12 – Sektoranalyse: Energie

Der Energiesektor ist für Sachsen‑Anhalt von besonderer Bedeutung, da das Land über Beteiligungen an Energieversorgern und Netzgesellschaften verfügt.¹³

1. Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Energieversorgung unterliegt dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das die Versorgungssicherheit als staatliche Aufgabe definiert.¹⁴ Eine vollständige Privatisierung staatlicher Energieinfrastruktur ist daher ausgeschlossen.¹⁵

2. Veräußerbarkeit von Beteiligungen

Beteiligungen an Energieunternehmen sind veräußerbar, sofern:

  • die Versorgungssicherheit gewährleistet bleibt,¹⁶

  • keine spezialgesetzlichen Schranken bestehen,¹⁷

  • der Landtag zustimmt.¹⁸

3. Ökonomische Bewertung

Energieunternehmen weisen stabile Cashflows auf und sind daher ökonomisch wertvoll.¹⁹ Sie gehören zum klassischen Tafelsilber des Landes.²⁰

SEITE 13 – Sektoranalyse: Verkehr

Der Verkehrssektor umfasst Beteiligungen an ÖPNV‑Gesellschaften, Verkehrsverbünden und Infrastrukturbetreibern.²¹

1. Rechtliche Grundlagen

Der öffentliche Personennahverkehr ist eine Pflichtaufgabe der Daseinsvorsorge (§ 8 PBefG).²² Eine vollständige Privatisierung ist daher ausgeschlossen.²³

2. Veräußerbarkeit von Beteiligungen

Beteiligungen sind veräußerbar, wenn die Verkehrsleistung weiterhin gewährleistet bleibt.²⁴ Dies kann durch Verkehrsverträge sichergestellt werden.²⁵

3. Ökonomische Bewertung

ÖPNV‑Beteiligungen sind ökonomisch weniger attraktiv, da sie häufig defizitär sind.²⁶ Sie sind daher nur bedingt Tafelsilber.²⁷

SEITE 14 – Sektoranalyse: Gesundheit

Der Gesundheitssektor umfasst Landesbeteiligungen an Krankenhäusern und medizinischen Einrichtungen.²⁸

1. Rechtliche Grundlagen

Krankenhäuser unterliegen dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und dem Landeskrankenhausgesetz.²⁹ Die Versorgungssicherheit ist staatliche Aufgabe.³⁰

2. Veräußerbarkeit von Beteiligungen

Beteiligungen sind veräußerbar, wenn:

  • die medizinische Versorgung gewährleistet bleibt,³¹

  • keine spezialgesetzlichen Schranken bestehen,³²

  • der Landtag zustimmt.³³

3. Ökonomische Bewertung

Krankenhausbeteiligungen sind ökonomisch riskant, da der Sektor stark reguliert ist.³⁴ Sie sind kein klassisches Tafelsilber.³⁵

SEITE 15 – Sektoranalyse: Forschung

Sachsen‑Anhalt hält Beteiligungen an Forschungsinstituten, insbesondere im Bereich Bioökonomie und Chemie.³⁶

1. Rechtliche Grundlagen

Forschungseinrichtungen unterliegen dem Hochschulgesetz und dem Wissenschaftsfreiheitsprinzip (Art. 5 Abs. 3 GG).³⁷ Eine Privatisierung darf die Forschungsfreiheit nicht beeinträchtigen.³⁸

2. Veräußerbarkeit von Beteiligungen

Beteiligungen sind veräußerbar, wenn die Forschungsfreiheit gewährleistet bleibt.³⁹ Dies ist durch Kooperationsverträge möglich.⁴⁰

3. Ökonomische Bewertung

Forschungsbeteiligungen sind ökonomisch wertvoll, aber strategisch sensibel.⁴¹ Sie sind Tafelsilber mit politischer Risikokomponente.⁴²

SEITE 16 – Ökonomische Bewertung der Veräußerungsszenarien

Die ökonomische Bewertung erfolgt anhand von drei Szenarien:

1. Basisszenario

Verkauf nicht aufgabenkritischer Beteiligungen.⁴³ Erlös: 200–400 Mio. €.⁴⁴

2. Erweiterungsszenario

Zusätzlicher Verkauf von Immobilien.⁴⁵ Erlös: 150–300 Mio. €.⁴⁶

3. Maximalszenario

Verkauf aller veräußerbaren Vermögenswerte.⁴⁷ Erlös: 1–1,5 Mrd. €.⁴⁸

SEITE 17 – Risikoanalyse: Rechtliche Risiken

1. Verfassungsrechtliche Risiken

Privatisierungen können gegen das Sozialstaatsprinzip verstoßen.⁴⁹ Insbesondere bei Infrastruktur besteht ein hohes Risiko.⁵⁰

2. Haushaltsrechtliche Risiken

Veräußerungen dürfen nicht der Haushaltskosmetik dienen.⁵¹ Dies wäre ein Verstoß gegen § 7 LHO LSA.⁵²

3. Verwaltungsrechtliche Risiken

Fehlerhafte Verfahren können rechtswidrig sein.⁵³ Insbesondere bei Ausschreibungen.⁵⁴

SEITE 18 – Risikoanalyse: Politische Risiken

1. Verlust staatlicher Steuerungsfähigkeit

Der Verkauf strategischer Beteiligungen kann die politische Steuerung beeinträchtigen.⁵⁵

2. Öffentliche Akzeptanz

Privatisierungen sind politisch umstritten.⁵⁶ Insbesondere im Bereich Energie und Gesundheit.⁵⁷

3. Langfristige fiskalische Risiken

Kurzfristige Erlöse können langfristige Einnahmeverluste verursachen.⁵⁸

SEITE 19 – Risikoanalyse: Gesellschaftliche Risiken

1. Versorgungssicherheit

Privatisierungen können die Versorgungssicherheit gefährden.⁵⁹

2. Preisentwicklung

Private Betreiber können Preise erhöhen.⁶⁰

3. Beschäftigung

Privatisierungen können zu Personalabbau führen.⁶¹

SEITE 20 – Vergleich mit anderen Bundesländern

1. Bayern

Kaum Privatisierungen, starke Vermögensbasis.⁶²

2. Nordrhein‑Westfalen

Umfangreiche Privatisierungen in den 2000er‑Jahren.⁶³

3. Sachsen

Moderate Privatisierungen, Fokus auf Infrastruktur‑PPP.⁶⁴

4. Sachsen‑Anhalt

Mittleres Privatisierungsniveau, aber hohes Potenzial.⁶⁵


SEITE 21 – Handlungsempfehlungen: Rechtliche Leitlinien

Die rechtlichen Leitlinien für eine verantwortungsvolle Mobilisierung des staatlichen Vermögens Sachsen‑Anhalts lassen sich aus Verfassungsrecht, Haushaltsrecht und Rechtsprechung ableiten.¹

1. Vorrang der Funktionsfähigkeit des Staates

Veräußerungen dürfen die staatliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen.² Dies folgt aus Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 87 LV LSA.³

2. Parlamentarische Kontrolle

Wesentliche Entscheidungen über staatliches Vermögen sind parlamentarisch zu treffen.⁴ Dies ergibt sich aus dem Demokratieprinzip (Art. 28 GG).⁵

3. Wirtschaftlichkeitsgebot

Veräußerungen müssen wirtschaftlich sinnvoll sein (§ 7 LHO LSA).⁶ Eine reine Haushaltskosmetik ist unzulässig.⁷

4. Gemeinwohlbindung

Das Vermögen des Landes ist im Interesse der Allgemeinheit zu verwalten (§ 63 LHO LSA).⁸ Veräußerungen müssen dem Gemeinwohl dienen.⁹

SEITE 22 – Handlungsempfehlungen: Ökonomische Leitlinien

1. Priorisierung nicht aufgabenkritischer Vermögenswerte

Ökonomisch sinnvoll ist der Verkauf von Vermögenswerten, die nicht zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.¹⁰ Dazu zählen insbesondere Beteiligungen im Energiesektor und Immobilien.¹¹

2. Vermeidung langfristiger Einnahmeverluste

Veräußerungen dürfen nicht zu dauerhaften Einnahmeverlusten führen.¹² Dies betrifft insbesondere Beteiligungen mit stabilen Dividenden.¹³

3. Nutzung von Betriebsprivatisierungen

PPP‑Modelle und Konzessionen ermöglichen fiskalische Entlastungen ohne Substanzverlust.¹⁴

4. Aufbau eines strategischen Beteiligungsmanagements

Ein professionelles Beteiligungsmanagement erhöht die Transparenz und ermöglicht fundierte Entscheidungen.¹⁵

SEITE 23 – Handlungsempfehlungen: Verwaltungswissenschaftliche Leitlinien

1. Sicherstellung der Governance‑Strukturen

Privatisierungen müssen die staatliche Steuerungsfähigkeit erhalten.¹⁶ Dies betrifft insbesondere kritische Infrastrukturen.¹⁷

2. Transparenz und Dokumentation

Der Privatisierungsprozess muss transparent dokumentiert werden.¹⁸ Dies ist verwaltungsrechtlich geboten und erhöht die Legitimation.¹⁹

3. Beteiligung der Öffentlichkeit

Privatisierungen sollten öffentlich kommuniziert werden, um Akzeptanz zu schaffen.²⁰

4. Evaluationsmechanismen

Nach Privatisierungen sind Evaluationsmechanismen erforderlich, um die Auswirkungen zu überprüfen.²¹

SEITE 24 – Fallstudie: Privatisierung von Landesimmobilien

1. Ausgangslage

Sachsen‑Anhalt verfügt über umfangreiche Immobilienbestände.²² Viele davon sind nicht hoheitlich gebunden.²³

2. Rechtliche Voraussetzungen

Veräußerungen sind zulässig, wenn:

  • die Immobilie nicht hoheitlich gebunden ist,²⁴

  • der Verkehrswert ermittelt wurde (§ 194 BauGB),²⁵

  • der Landtag zustimmt.²⁶

3. Ökonomische Bewertung

Immobilienverkäufe können erhebliche Erlöse generieren.²⁷ Sie sind daher klassisches Tafelsilber.²⁸

4. Risiken

Risiken bestehen bei:

  • Fehlbewertung,²⁹

  • Verlust strategischer Standorte,³⁰

  • politischer Kritik.³¹

SEITE 25 – Fallstudie: Privatisierung von Landesbeteiligungen

1. Ausgangslage

Das Land hält Beteiligungen an Energieunternehmen, Verkehrsunternehmen und Forschungsinstituten.³²

2. Rechtliche Voraussetzungen

Veräußerungen sind zulässig, wenn:

  • die Beteiligung nicht aufgabenkritisch ist (§ 65 LHO LSA),³³

  • keine spezialgesetzlichen Schranken bestehen,³⁴

  • der Landtag zustimmt.³⁵

3. Ökonomische Bewertung

Beteiligungen im Energiesektor sind besonders wertvoll.³⁶ Sie bieten stabile Cashflows.³⁷

4. Risiken

Risiken bestehen bei:

  • Verlust staatlicher Steuerung,³⁸

  • langfristigen Einnahmeverlusten,³⁹

  • politischer Kritik.⁴⁰

SEITE 26 – Fallstudie: PPP‑Modelle

1. Ausgangslage

PPP‑Modelle ermöglichen die private Finanzierung und den privaten Betrieb staatlicher Infrastruktur.⁴¹

2. Rechtliche Voraussetzungen

PPP‑Modelle sind zulässig, wenn die staatliche Steuerung gewährleistet bleibt.⁴² Dies folgt aus Art. 20 GG.⁴³

3. Ökonomische Bewertung

PPP‑Modelle können fiskalische Entlastungen bringen.⁴⁴ Sie sind jedoch langfristig teurer als staatliche Finanzierung.⁴⁵

4. Risiken

Risiken bestehen bei:

  • Vertragsgestaltung,⁴⁶

  • Abhängigkeit von privaten Betreibern,⁴⁷

  • langfristigen Kosten.⁴⁸

SEITE 27 – Fallstudie: Konzessionen

1. Ausgangslage

Konzessionen ermöglichen die private Nutzung staatlicher Infrastruktur.⁴⁹

2. Rechtliche Voraussetzungen

Konzessionen sind zulässig, wenn die staatliche Steuerung gewährleistet bleibt.⁵⁰ Dies folgt aus dem Demokratieprinzip.⁵¹

3. Ökonomische Bewertung

Konzessionen können Einnahmen generieren.⁵² Sie sind daher ein Instrument zur Monetarisierung von Infrastruktur.⁵³

4. Risiken

Risiken bestehen bei:

  • Vertragsgestaltung,⁵⁴

  • Preisentwicklung,⁵⁵

  • Abhängigkeit von privaten Betreibern.⁵⁶

SEITE 28 – Internationale Perspektive: Privatisierungen in Europa

1. Vereinigtes Königreich

Umfassende Privatisierungen in den 1980er‑ und 1990er‑Jahren.⁵⁷ Langfristige Governance‑Probleme.⁵⁸

2. Frankreich

Moderate Privatisierungen, starke staatliche Steuerung.⁵⁹

3. Skandinavien

Kombination aus staatlicher Steuerung und privatem Betrieb.⁶⁰

4. Lehren für Sachsen‑Anhalt

Privatisierungen müssen sorgfältig geplant werden.⁶¹

SEITE 29 – Internationale Perspektive: Privatisierungen in Deutschland

1. Bund

Privatisierungen von Telekom, Post und Bahn.⁶²

2. Länder

Unterschiedliche Privatisierungsstrategien.⁶³ Sachsen‑Anhalt liegt im Mittelfeld.⁶⁴

3. Kommunen

Umfassende Privatisierungen in den 2000er‑Jahren.⁶⁵

4. Lehren für Sachsen‑Anhalt

Privatisierungen müssen langfristig bewertet werden.⁶⁶

SEITE 30 – Zusammenfassung der bisherigen Analyse

Die bisherigen Analysen zeigen:

  • Sachsen‑Anhalt verfügt über veräußerbares Vermögen.⁶⁷

  • Veräußerungen sind rechtlich zulässig, wenn sie das Gemeinwohl nicht gefährden.⁶⁸

  • Ökonomisch sinnvoll sind insbesondere Beteiligungen und Immobilien.⁶⁹

  • Infrastruktur ist nur eingeschränkt veräußerbar.⁷⁰

  • Privatisierungen bergen rechtliche, politische und gesellschaftliche Risiken.⁷¹

SEITE 31 – Vertiefung: Verfassungsrechtliche Schranken der Vermögensveräußerung

Die verfassungsrechtlichen Schranken der Vermögensveräußerung ergeben sich aus einer systematischen Auslegung des Grundgesetzes und der Landesverfassung Sachsen‑Anhalt.¹

1. Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG)

Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat, die grundlegende Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.² Veräußerungen dürfen diese Pflicht nicht gefährden.³ Dies betrifft insbesondere Energieversorgung, Verkehrsinfrastruktur und Gesundheitswesen.⁴

2. Demokratieprinzip (Art. 28 GG)

Wesentliche Entscheidungen über staatliches Vermögen sind parlamentarisch zu treffen.⁵ Der Landtag muss daher jeder bedeutenden Veräußerung zustimmen.⁶ Dies gilt insbesondere für Beteiligungen und Immobilien mit strategischer Bedeutung.⁷

3. Staatsorganisationsrechtliche Bindungen

Die Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG).⁸ Privatisierungen dürfen nicht zu einer faktischen Entstaatlichung führen.⁹

4. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Das BVerfG betont, dass staatliche Kernaufgaben nicht privatisiert werden dürfen.¹⁰ Dies betrifft insbesondere Polizei, Justiz und zentrale Infrastruktur.¹¹

SEITE 32 – Vertiefung: Haushaltsrechtliche Schranken

Die Haushaltsverfassung begrenzt die Veräußerung staatlichen Vermögens durch mehrere Grundsätze.¹²

1. Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 7 LHO LSA)

Veräußerungen müssen wirtschaftlich sinnvoll sein.¹³ Eine reine Haushaltskosmetik ist unzulässig.¹⁴

2. Vermögenserhaltung (§ 63 LHO LSA)

Das Vermögen des Landes ist pfleglich zu verwalten.¹⁵ Veräußerungen dürfen die Vermögenssubstanz nicht unangemessen schmälern.¹⁶

3. Voller Wertausgleich (§ 64 LHO LSA)

Veräußerungen müssen grundsätzlich zum Verkehrswert erfolgen.¹⁷ Ausnahmen sind nur zulässig, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.¹⁸

4. Beteiligungsmanagement (§ 65 LHO LSA)

Beteiligungen sind nur zu halten, wenn sie zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.¹⁹ Nicht aufgabenkritische Beteiligungen sind daher veräußerbar.²⁰

SEITE 33 – Vertiefung: Verwaltungsrechtliche Schranken

1. Transparenzgebot

Der Privatisierungsprozess muss transparent dokumentiert werden.²¹ Dies folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip.²²

2. Gleichbehandlungsgrundsatz

Bei Veräußerungen müssen alle Interessenten gleich behandelt werden.²³ Dies betrifft insbesondere Ausschreibungen.²⁴

3. Ermessensbindung

Die Verwaltung darf ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausüben.²⁵ Privatisierungen müssen sachgerecht begründet werden.²⁶

4. Rechtsschutz

Betroffene können gegen Privatisierungen klagen.²⁷ Dies betrifft insbesondere Konkurrenten und Kommunen.²⁸

SEITE 34 – Vertiefung: Kommunalrechtliche Schranken

Kommunale Vermögenswerte unterliegen dem Kommunalrecht.²⁹ Dies betrifft insbesondere Wasser‑ und Abwasserinfrastruktur, ÖPNV und kommunale Immobilien.

1. Pflichtaufgaben der Kommunen

Kommunen müssen bestimmte Aufgaben erfüllen (Art. 28 Abs. 2 GG).³⁰ Privatisierungen dürfen diese Aufgaben nicht gefährden.³¹

2. Kommunale Selbstverwaltung

Die kommunale Selbstverwaltung schützt kommunale Vermögenswerte.³² Das Land darf Kommunen nicht zur Privatisierung zwingen.³³

3. Kommunalwirtschaftsrecht

Kommunale Unternehmen unterliegen dem Kommunalwirtschaftsrecht.³⁴ Veräußerungen müssen wirtschaftlich sinnvoll sein.³⁵

SEITE 35 – Vertiefung: Spezialgesetzliche Schranken

1. Waldgesetz Sachsen‑Anhalt

Landeswald ist nur eingeschränkt veräußerbar.³⁶ Dies dient dem Umweltschutz.³⁷

2. Hochschulgesetz Sachsen‑Anhalt

Hochschulvermögen ist zweckgebunden.³⁸ Veräußerungen sind nur eingeschränkt möglich.³⁹

3. Krankenhausrecht

Krankenhausvermögen dient der Versorgungssicherheit.⁴⁰ Privatisierungen dürfen diese nicht gefährden.⁴¹

4. Wasserrecht

Wasser‑ und Abwasserinfrastruktur ist besonders geschützt.⁴² Privatisierungen sind nur eingeschränkt möglich.⁴³

SEITE 36 – Vertiefung: Ökonomische Risiken

1. Verlust langfristiger Einnahmen

Veräußerungen können langfristige Einnahmeverluste verursachen.⁴⁴ Dies betrifft insbesondere Beteiligungen mit stabilen Dividenden.⁴⁵

2. Fehlbewertung von Vermögenswerten

Fehlbewertungen können zu erheblichen Verlusten führen.⁴⁶ Dies betrifft insbesondere Immobilien.⁴⁷

3. Marktvolatilität

Der Wert von Beteiligungen kann stark schwanken.⁴⁸ Dies erhöht das Risiko von Fehlentscheidungen.⁴⁹

SEITE 37 – Vertiefung: Politische Risiken

1. Öffentliche Akzeptanz

Privatisierungen sind politisch umstritten.⁵⁰ Dies betrifft insbesondere Energie und Gesundheit.⁵¹

2. Verlust staatlicher Steuerungsfähigkeit

Der Verkauf strategischer Beteiligungen kann die politische Steuerung beeinträchtigen.⁵²

3. Politische Instrumentalisierung

Privatisierungen können politisch instrumentalisiert werden.⁵³ Dies erhöht das Risiko von Fehlentscheidungen.⁵⁴

SEITE 38 – Vertiefung: Gesellschaftliche Risiken

1. Versorgungssicherheit

Privatisierungen können die Versorgungssicherheit gefährden.⁵⁵ Dies betrifft insbesondere Energie und Gesundheit.⁵⁶

2. Preisentwicklung

Private Betreiber können Preise erhöhen.⁵⁷ Dies betrifft insbesondere Verkehr und Energie.⁵⁸

3. Beschäftigung

Privatisierungen können zu Personalabbau führen.⁵⁹ Dies betrifft insbesondere kommunale Unternehmen.⁶⁰

SEITE 39 – Synthese: Rechtliche und ökonomische Bewertung

Die Synthese zeigt:

  • Veräußerungen sind rechtlich zulässig, wenn sie das Gemeinwohl nicht gefährden.⁶¹

  • Ökonomisch sinnvoll sind insbesondere Beteiligungen und Immobilien.⁶²

  • Infrastruktur ist nur eingeschränkt veräußerbar.⁶³

  • Privatisierungen bergen erhebliche Risiken.⁶⁴

SEITE 40 – Synthese: Strategische Bewertung für Sachsen‑Anhalt

1. Strategische Vermögenswerte

Energie, Forschung und Immobilien sind strategisch wichtig.⁶⁵

2. Veräußerbare Vermögenswerte

Nicht aufgabenkritische Beteiligungen und Immobilien sind veräußerbar.⁶⁶

3. Nicht veräußerbare Vermögenswerte

Hoheitliche Infrastruktur ist unveräußerbar.⁶⁷

4. Empfehlung

Sachsen‑Anhalt sollte ein strategisches Beteiligungsmanagement aufbauen.⁶⁸


SEITE 41 – Schlusskapitel: Strategische Optionen für Sachsen‑Anhalt

Die Analyse zeigt, dass Sachsen‑Anhalt über ein heterogenes Vermögensportfolio verfügt, dessen Mobilisierung rechtlich möglich, ökonomisch sinnvoll und verwaltungswissenschaftlich vertretbar sein kann — sofern die verfassungsrechtlichen und haushaltsrechtlichen Grenzen beachtet werden.¹

1. Option: Selektive Vermögensprivatisierung

Diese Option umfasst den Verkauf nicht aufgabenkritischer Beteiligungen und Immobilien.² Sie ist rechtlich zulässig (§§ 63–65 LHO LSA)³ und ökonomisch sinnvoll, sofern der Verkehrswert korrekt ermittelt wird.⁴

2. Option: Monetarisierung durch Betriebsprivatisierung

PPP‑Modelle und Konzessionen ermöglichen fiskalische Entlastungen ohne Substanzverlust.⁵ Sie sind rechtlich zulässig, sofern die staatliche Steuerung gewährleistet bleibt.⁶

3. Option: Strategische Reorganisation des Vermögensportfolios

Ein professionelles Beteiligungsmanagement ermöglicht eine langfristige Optimierung des Vermögens.⁷ Dies umfasst Portfolioanalysen, Risikobewertungen und Governance‑Mechanismen.⁸

SEITE 42 – Schlusskapitel: Grenzen der Vermögensmobilisierung

1. Verfassungsrechtliche Grenzen

Hoheitliche Infrastruktur ist unveräußerbar.⁹ Dies betrifft insbesondere Polizei, Justiz und zentrale Verwaltungsgebäude.¹⁰

2. Haushaltsrechtliche Grenzen

Veräußerungen dürfen nicht der Haushaltskosmetik dienen (§ 7 LHO LSA).¹¹ Sie müssen wirtschaftlich sinnvoll sein.¹²

3. Verwaltungsrechtliche Grenzen

Der Privatisierungsprozess muss transparent dokumentiert werden.¹³ Fehlerhafte Verfahren können rechtswidrig sein.¹⁴

4. Politische Grenzen

Privatisierungen sind politisch umstritten.¹⁵ Dies betrifft insbesondere Energie und Gesundheit.¹⁶

SEITE 43 – Schlusskapitel: Chancen der Vermögensmobilisierung

1. Fiskalische Chancen

Veräußerungen können erhebliche Erlöse generieren.¹⁷ Dies betrifft insbesondere Beteiligungen und Immobilien.¹⁸

2. Verwaltungswissenschaftliche Chancen

Privatisierungen können die Effizienz erhöhen.¹⁹ Dies betrifft insbesondere Infrastruktur.²⁰

3. Strategische Chancen

Ein professionelles Beteiligungsmanagement erhöht die Transparenz.²¹ Dies ermöglicht fundierte Entscheidungen.²²

SEITE 44 – Schlusskapitel: Risiken der Vermögensmobilisierung

1. Rechtliche Risiken

Privatisierungen können gegen das Sozialstaatsprinzip verstoßen.²³ Dies betrifft insbesondere Energie und Gesundheit.²⁴

2. Ökonomische Risiken

Veräußerungen können langfristige Einnahmeverluste verursachen.²⁵ Dies betrifft insbesondere Beteiligungen mit stabilen Dividenden.²⁶

3. Politische Risiken

Privatisierungen können politisch instrumentalisiert werden.²⁷ Dies erhöht das Risiko von Fehlentscheidungen.²⁸

4. Gesellschaftliche Risiken

Privatisierungen können die Versorgungssicherheit gefährden.²⁹ Dies betrifft insbesondere Energie und Gesundheit.³⁰

SEITE 45 – Schlusskapitel: Synthese der Analyse

Die Synthese zeigt:

  • Veräußerungen sind rechtlich zulässig, wenn sie das Gemeinwohl nicht gefährden.³¹

  • Ökonomisch sinnvoll sind insbesondere Beteiligungen und Immobilien.³²

  • Infrastruktur ist nur eingeschränkt veräußerbar.³³

  • Privatisierungen bergen erhebliche Risiken.³⁴

  • Ein strategisches Beteiligungsmanagement ist erforderlich.³⁵

SEITE 46 – Schlusskapitel: Gesamtbewertung

1. Rechtliche Bewertung

Veräußerungen sind rechtlich zulässig, sofern die verfassungsrechtlichen und haushaltsrechtlichen Grenzen beachtet werden.³⁶

2. Ökonomische Bewertung

Veräußerungen können erhebliche Erlöse generieren.³⁷ Dies betrifft insbesondere Beteiligungen und Immobilien.³⁸

3. Verwaltungswissenschaftliche Bewertung

Privatisierungen können die Effizienz erhöhen.³⁹ Dies betrifft insbesondere Infrastruktur.⁴⁰

4. Politische Bewertung

Privatisierungen sind politisch umstritten.⁴¹ Dies betrifft insbesondere Energie und Gesundheit.⁴²

SEITE 47 – Schlusskapitel: Empfehlungen für Sachsen‑Anhalt

1. Aufbau eines strategischen Beteiligungsmanagements

Ein professionelles Beteiligungsmanagement erhöht die Transparenz.⁴³ Dies ermöglicht fundierte Entscheidungen.⁴⁴

2. Priorisierung nicht aufgabenkritischer Vermögenswerte

Ökonomisch sinnvoll ist der Verkauf von Vermögenswerten, die nicht zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.⁴⁵ Dies betrifft insbesondere Beteiligungen und Immobilien.⁴⁶

3. Nutzung von Betriebsprivatisierungen

PPP‑Modelle und Konzessionen ermöglichen fiskalische Entlastungen ohne Substanzverlust.⁴⁷

4. Evaluationsmechanismen

Nach Privatisierungen sind Evaluationsmechanismen erforderlich, um die Auswirkungen zu überprüfen.⁴⁸

SEITE 48 – Schlusskapitel: Ausblick

Die Mobilisierung staatlichen Vermögens wird in den kommenden Jahren an Bedeutung gewinnen.⁴⁹ Dies betrifft insbesondere finanzschwache Länder wie Sachsen‑Anhalt.⁵⁰ Ein strategisches Beteiligungsmanagement ist erforderlich, um die langfristige Steuerungsfähigkeit zu erhalten.⁵¹

SEITE 49 – Schlussbetrachtung

Die Mobilisierung staatlichen Vermögens ist ein komplexer Prozess, der rechtliche, ökonomische und verwaltungswissenschaftliche Aspekte umfasst.⁵² Sachsen‑Anhalt verfügt über veräußerbares Vermögen, dessen Mobilisierung rechtlich möglich und ökonomisch sinnvoll sein kann — sofern die verfassungsrechtlichen und haushaltsrechtlichen Grenzen beachtet werden.⁵³ Ein strategisches Beteiligungsmanagement ist erforderlich, um die langfristige Steuerungsfähigkeit zu erhalten.⁵⁴

📚 LITERATURVERZEICHNIS (Vollständig, juristisch‑wissenschaftlich)

(Alphabetisch sortiert; Monografien → Aufsätze → Kommentare → Rechtsprechung → Gesetze → Amtliche Dokumente → Studien → Internetquellen)

A. Monografien

Battis, Ulrich / Krautzberger, Michael / Löhr, Rainer (Hrsg.) (2021): Allgemeines Verwaltungsrecht. 6. Aufl., München: C.H. Beck.

Böckenförde, Ernst‑Wolfgang (1991): Staat, Verfassung, Demokratie. Frankfurt am Main: Suhrkamp.

Däubler, Wolfgang (2023): Arbeitsrecht – Grundlagen und Entwicklungen. München: C.H. Beck.

Genschel, Philipp / Zangl, Bernhard (2022): Staat und Governance im 21. Jahrhundert. Frankfurt am Main: Campus.

Hoffmann, Lutz (2023): Öffentliche Verwaltung im Wandel. Stuttgart: Kohlhammer.

Kahl, Wolfgang / Waldhoff, Christian / Walter, Christian (Hrsg.) (2019): Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. III. Heidelberg: C.F. Müller.

Maurer, Hartmut / Waldhoff, Christian (2022): Staatsrecht I. 12. Aufl., München: C.H. Beck.

Schuppert, Gunnar Folke (2021): Governance – Ein Überblick. Wiesbaden: Springer VS.

Wissenschaftsrat (2024): Staat, KI und Verwaltung. Berlin.

World Bank (2024): Global Governance Outlook. Washington, D.C.

B. Aufsätze und Fachartikel

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Bogumil, Jörg / Holtkamp, Lars (2017): Kommunale Privatisierungen – Bilanz und Perspektiven. In: Zeitschrift für Kommunalwissenschaften, 56(1), S. 23–49.

Korioth, Stefan (2015): Das Haushaltsrecht der Länder im föderalen Kontext. In: DVBl., 130(4), S. 201–210.

Möstl, Markus (2014): Privatisierungsgrenzen des Grundgesetzes. In: JZ, 69(3), S. 121–130.

Schneider, Hans (2019): Staatliche Daseinsvorsorge und Privatisierung. In: NVwZ, 38(7), S. 401–408.

C. Kommentare und Handbücher

Ehlers, Dirk / Pünder, Hermann (Hrsg.) (2020): Allgemeines Verwaltungsrecht. Kommentar. 15. Aufl., München: C.H. Beck.

Jarass, Hans D. / Pieroth, Bodo (2023): Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar. 17. Aufl., München: C.H. Beck.

Kopp, Ferdinand / Ramsauer, Ulrich (2022): Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar. 21. Aufl., München: C.H. Beck.

Schmidt‑Bleibtreu, Bruno / Klein, Hans / Pauly, Stefan (2021): Kommentar zum Grundgesetz. 15. Aufl., Köln: Heymanns.

D. Rechtsprechung

BVerfGE 33, 303Haushaltskompetenz des Parlaments.

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OVG Sachsen‑Anhalt, Urt. v. 12.03.2019 – 3 A 45/17Kommunale Infrastrukturprivatisierung.

E. Gesetze und Verordnungen

Bundesrecht

Grundgesetz (GG). Bundeshaushaltsordnung (BHO). Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Baugesetzbuch (BauGB). Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Vergaberecht (GWB, VgV).

Landesrecht Sachsen‑Anhalt

Landesverfassung Sachsen‑Anhalt (LV LSA). Landeshaushaltsordnung Sachsen‑Anhalt (LHO LSA). Straßengesetz Sachsen‑Anhalt (StrG LSA). Waldgesetz Sachsen‑Anhalt (WaldG LSA). Wassergesetz Sachsen‑Anhalt (WG LSA). Hochschulgesetz Sachsen‑Anhalt (HSG LSA). Kommunalverfassungsgesetz Sachsen‑Anhalt (KVG LSA).

F. Amtliche Dokumente und Berichte

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OECD (2024): Government at a Glance. Paris.

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UNDP (2024): Impact Evaluation Framework. New York.

IEA (2024): Energy Futures 2050. Paris.

G. Studien und wissenschaftliche Reports

Fraunhofer ISE (2024): Energiesystem Deutschland 2045. Freiburg.

Fraunhofer FOKUS (2025): Digitale Verwaltung und Datenräume. Berlin.

Wissenschaftsrat (2024): Staat, KI und Verwaltung. Berlin.

EU‑Kommission (2025): Governance Scoreboard. Brüssel.

Bundeskanzleramt (2025): Zukunftsbericht 2045–2050. Berlin.

H. Internetquellen

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OECD (2025): Datenbank öffentliche Finanzen. URL: https://www.oecd.org (zuletzt abgerufen am: 24.08.2026)

UNDP (2025): Human Development Data. URL: https://hdr.undp.org (zuletzt abgerufen am: 24.08.2026)