Coronamaßnahme
Allgemeine Maßnahmen zu den üblichen "AHA" Regeln
1. Verteilung und Verpflichtung zur Tragung von ffp2 Masken. Bessere Schutzwirkung als bei Alltagsmasken. Es wird weniger Infektionen geben. Keine weitere Grundrechtseinschränkung und keine Kontaktbeschränkung
2. Verpflichtung zu Luftfilteranlagen in öffentlichen Gebäuden (z.B. in Schulen)
Dies ist auch keine Grundrechtseinschränkung oder Kontaktbeschränkung, senkt aber die Virenbelastung in der Luft und damit das Infektionsrisiko!
3. Es darf nur in das Bundesland eingereist werden, wenn dort der Arbeitsort oder Wohnort ist. Hier wird die Freizügigkeit eingeschränkt aber das importieren des Virus aus dem Ausland oder anderem Bundesland verhindert.
4. Die Verpflichtung zur Coronaapp Tracing app, wo die Daten an das Gesundheitsamt weiter gegeben werden und dadurch die Menschen in Quarantäne geschickt werden können, wenn Kontakt zu infizierten Personen bestanden haben. Die Gesundheitsämter können das erst Tage später und bei einer Inzidenz von über 50 wird das aufgrund der Masse nicht mehr geschafft.
5. Taxi Gutscheine, gesonderter ÖPNV für über 60 jährige um diese zu schützen. Für diese Personengruppe gesonderte Öffnungszeiten im Geschäft.
Einheitliche Regelungen im Bundesgebiet
Ausgangssperren die 24 Stunden am Tag gelten sind entscheidend. Haus verlassen nur zur Arbeit, Arzt/Apotheke, und Lebensmittel einkaufen das Haus!
Nur Geschäfte schließen ohne Ausgangssperre bringt nichts, da ansonsten wie bei der ersten Welle die Bayern zum einkaufen nach Hessen kommen und das Virus gleich mitbringen. Oder jetzt in Sachsen nach Tschechien gefahren wird.
Bundeseinheitliche Regelungen bei den Inzidenzen
Es gelten die "AHA"regeln plus Punkte 1-5
Es gelten die "AHA"regeln plus Punkte 1-5 plus das was jetzt ist lockdown light
Es gelten die "AHA"regeln plus Punkte 1-5 plus Ausgangssperre harter Lockdown. Alle Geschäfte bis auf Lebensmittelmarkt und Apotheken zu.
Ergebnisse aus den USA und Großbritannien prüfen, wo jetzt schon geimpft wird.
Entspannung der Situation bis April erreichen, d.h. soviel wie möglich erst über 80 jährige, dann das Krankenhaus und Pflegepersonal dann über 70 jährige und dann über 60 jährige impfen.
Die Anzahl der schweren Verläufen wird stark sinken. Die Triage Gefahr die jetzt in Sachsen aktuell ist wird abgewendet.
Aufgeschobene Operationen können wieder durchgeführt werden.
Bei dem Impfstoff ist darauf zu prüfen, ob dieser nur verhindert dass es einen symptomischen Verlauf gibt und weiter Ansteckungsgefahr besteht. Das ist besonders wichtig beim Kranken- und Altenpflegepersonal. Wenn diese durch Impfung trotzdem infiziert werden können asymptomisch sind und andere anstecken können wäre das fatal.
Alle zugelassenen Impfstoffe sind genau zu prüfen.
Es muss genau überlegt werden, wie im März mit den Schutzmaßnahmen Verfahren werden soll, wenn die über 60 jährigen geimpft sind. Wenn die Schutzmaßnahmen weg sind werden die Infektionszahlen explodieren.
Genug Personal fürs Impfen ist das Entscheidende
Impfdosen gibt es genug. Es sollten jeden Tag 100.000 Menschen geimpft werden können.
Ärzte müssen Überstunden machen und aus dem Ruhestand geholt werden. Bundeswehrärzte einsetzen. Da genug Impfstoff da ist kann das Krankenhauspersonal sich selber impfen. Die Bundeswehr kann das auch durch die eigenen Ärzte.
Ich stimme den meisten Maßnahmen der Regierung zu. Allerdings hätte die Mehrwertsteuersenkung in allen Euroländern gemacht werden müssen. Denn 2021 wird die Mehrwertsteuererhöhung von 16% auf 19% und von 5% auf 7% kommen. Die Konjunktur wird anziehen. Das bedeutet es wird zu einer Inflation von 3 bis 4% kommen. Deshalb müsste die EZB die Zinsen erhöhen. Das wird aber nicht passieren da es in den anderen Ländern keine Mehrwertsteuerhöhung geben wird. Es wird für Deutschland so keine passgenaue Geldpolitik geben.
Was fehlt ist die Krise als Chance zu nutzen.
Die Chance besteht darin, wenn Kurz gearbeitet oder weniger gearbeitet wird, die Zeit zu nutzen und das Anlagevermögen zu erneuern, sowie die Mitarbeiter auf Fortbildung zu schicken.
Hierzu sollte der Staat einen 10% Investitionszuschuss für die Erneuerung des Anlagevermögens und 50% Zuschuss für die Fortbildung zahlen.
Durch bessere Anlagegüter und bessere Maschinen wird die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen verbessert und somit kommen die Unternehmen gestärkt aus der Krise heraus.
Die Pflicht bei drohender Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzabtrag stellen zu müssen bleibt bis zum 01.Mai 2021 ausgesetzt. Die Unternehmer können die Lockdowns der Regierung und Kompensationszahlungen nicht voraussehen und können deshalb nicht wissen, ob Zahlungsunfähigkeit eintreten wird. Sie müssen dies aber normalerweise tun da sie ansonsten sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen würden.
Übernahme der Insolvenzverwalterkosten durch den Staat 2021.
Es wird 2021 eine Rekordanzahl von Insolvenzanmeldungen aufgrund der Coronakrise geben. Etliche Verfahren werden wegen mangels Masse nicht durchgeführt werden können, weil die Insolvenzverwaltung von Unternehmen nicht finanziert werden können.
Wir müssen so viele Unternehmen wie möglich retten und deshalb wird der Staat für 2021 gestellte Insolvenzanträge die Insolvenzverfahrenskosten übernehmen.
Verlustrücktrag vom Jahr 2020 auf das Jahr 2019 im vollem Umfang erlauben. Das gilt auch für die Gewerbesteuer.
Bis jetzt ist es so, dass ein Verlustrücktrag in Höhe von 5 Millionen bei Einzelveranlagung und 10 Millionen Euro bei Personengesellschaften erlaubt. Wir wollen das in unbegrenzter Höhe erlauben. Dies ist besonders für Konzerne wie Lufthansa oder Tui wichtig, die 2019 noch gute Gewinne erwirtschaftet und Steuern gezahlt haben.
Jetzige Regelung im Gesetz. Wir fordern unbegrenzte Höhe.
(1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 5 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 10 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen”
Bei der Gewerbesteuer ist ein Verlustrücktrag nach jetziger Regelung nicht möglich, da die Gemeinden bei ihren Finanzen Planungssicherheit brauchen. Hier ist derzeit nur ein Verlustvortrag erlaubt.
Hier muss jetzt eine Ausnahme gemacht werden und der Bund den Gemeinden die Steuerrückzahlung an die Unternehmen ersetzen.
Wir fordern auch hier den unbegrenzten Verlustrücktrag.
Hier die derzeitige Regelung im Gewerbesteuergesetz §10a
1Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. 2Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.
Durch die steuerliche Rückzahlung bei der Gewerbesteuer, Einkommenssteuer oder Körperschaftssteuer bekommen die Unternehmen wieder Liquidität. Dadurch können Insolvenzen verhindert werden