Montag, 1. Juni 2026

Betreff: Petition zur Einführung eines Hessischen Gesundheitsschutz‑Modernisierungsgesetzes (HGSMG) sowie zur Einleitung einer Bundesratsinitiative zur Reform des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), des SGB V und des SGB VII.

 

📜 PETITION AN DEN HESSISCHEN LANDTAG

10‑seitige Fassung – mit Fußnoten – Landesgesetz + Bundesratsinitiative

Petent: Michael Tryzna, Kassel

Adressat: Hessischer Landtag, Schlossplatz 1, 65183 Wiesbaden

Rechtsgrundlagen: Art. 16a Hessische Verfassung (Petitionsrecht) § 2 Hessisches Petitionsgesetz

🟦 SEITE 1 — BETREFF UND ZIELSETZUNG

Betreff: Petition zur Einführung eines Hessischen Gesundheitsschutz‑Modernisierungsgesetzes (HGSMG) sowie zur Einleitung einer Bundesratsinitiative zur Reform des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), des SGB V und des SGB VII.

Ziel: Ich ersuche den Hessischen Landtag, ein modernes, digitales und präventionsorientiertes Gesundheitsschutzsystem einzuführen, das:

  • Fehlzeiten reduziert,

  • Produktivität steigert,

  • Infektionsketten unterbricht,

  • Bürokratie abbaut,

  • Niedrigverdiener schützt,

  • Digitalisierung vorantreibt.

Die Reform soll zweigleisig erfolgen:

  1. Landesgesetz (HGSMG) – alles, was Hessen selbst regeln kann.

  2. Bundesratsinitiative – alles, was Bundesrecht betrifft.

🟦 SEITE 2 — PROBLEMSTELLUNG

Deutschland weist seit Jahren strukturelle Defizite im Gesundheitsschutz auf:

  • Fehlzeiten auf Rekordniveau¹

  • hohe Präsentismusraten²

  • ineffiziente AU‑Prozesse³

  • hohe Infektionslast in Betrieben⁴

  • geringe Digitalisierung⁵

  • Bürokratiekosten von über 4 Mrd. € jährlich⁶

Diese Probleme führen zu:

  • Produktivitätsverlusten von über 100 Mrd. € jährlich⁷

  • Überlastung der Gesundheitsversorgung

  • Belastung von Niedrigverdienern

  • unnötigen Arztbesuchen

  • Infektionsketten am Arbeitsplatz

Hessen kann hier sofort handeln und gleichzeitig den Bund zu Reformen bewegen.

🟦 SEITE 3 — WAS HESSEN SELBST REGELN KANN (LANDESGESETZ HGSMG)

Hessen besitzt eigene Gesetzgebungskompetenzen in:

  • Beamtenrecht

  • Landesverwaltung

  • Arbeitsschutzvollzug

  • Organisation des Landesdienstes

Ich beantrage daher ein Hessisches Gesundheitsschutz‑Modernisierungsgesetz (HGSMG) mit folgenden Elementen:

1. Teilkrankschreibung für Landesbedienstete

(25 % / 50 % / 75 % Arbeitsfähigkeit)

Studien zeigen:

  • schnellere Rückkehr in den Arbeitsprozess⁸

  • weniger Chronifizierungen⁹

  • geringere Fehlzeiten¹⁰

2. Digitale Kurz‑AU für 1–3 Tage

Für Beamte und Angestellte im Landesdienst:

  • digitale Selbsterklärung

  • Plausibilitätsprüfung

  • Missbrauchsschutz

  • automatische Übermittlung an HR

Reduziert Bürokratie um bis zu 80 %¹¹.

3. Gefährdungskategorie „ansteckend / nicht‑ansteckend / unklar“

Für Landesbehörden, Schulen, Hochschulen, Landeskliniken:

  • keine Diagnose

  • nur Infektionsrisiko

  • Grundlage für Homeoffice‑Pflichten

Reduziert Infektionsketten um 25–35 %¹².

4. Landes‑Bonus‑Malus‑System

Für Landesbetriebe:

  • Bonus bei guter Prävention

  • Malus bei hoher Präsentismusrate

  • jährliche Bewertung durch Unfallkasse Hessen

5. Präventionspflichten im Landesdienst

  • Homeoffice bei ansteckenden Erkrankungen

  • Luftfilter

  • digitale Meetings

  • Infektionsschutzkonzepte

6. Landes‑Härtefallfonds

Für Beschäftigte im Landesdienst:

  • Ausgleich bei mehrfachen Kurzfehlzeiten

  • Schutz vulnerabler Gruppen

  • Schutz von Niedrigverdienern

🟦 SEITE 4 — WAS NUR DER BUND REGELN KANN (BUNDESRATSINITIATIVE)

Folgende Reformen betreffen Bundesrecht (Art. 74 GG):

1. Karenztag im EFZG

Nur der Bund kann das Entgeltfortzahlungsgesetz ändern.

Ich beantrage eine Bundesratsinitiative zur:

  • Einführung eines Karenztags bei nicht‑ansteckenden Erkrankungen

  • vollständigen Entlastung von Niedrigverdienern

  • Befreiung chronisch Kranker

  • automatischen Auszahlung über die Krankenkassen

2. Karenztag‑Ausgleich (SGB V)

Der soziale Ausgleich muss bundesrechtlich geregelt werden.

3. Digitale Kurz‑AU bundesweit (SGB V)

Erfordert Änderung des SGB V.

4. eAU‑Gefährdungskategorie bundesweit (SGB V / IfSG)

Nur der Bund kann die eAU‑Struktur ändern.

5. Bonus‑Malus‑System bundesweit (SGB VII)

Die Unfallversicherung ist Bundesrecht.

🟦 SEITE 5 — KONKRETER PETITIONSBESCHLUSS

Der Hessische Landtag möge beschließen:

1. Landesgesetz (HGSMG)

Die Landesregierung wird beauftragt, ein Gesetz vorzulegen, das:

  • Teilkrankschreibung

  • digitale Kurz‑AU

  • Gefährdungskategorie

  • Präventionspflichten

  • Bonus‑Malus

  • Härtefallfonds

  • digitale Gefährdungsbeurteilung

für den Landesdienst einführt.

2. Bundesratsinitiative

Die Landesregierung wird beauftragt, im Bundesrat Initiativen zur Änderung von:

  • EFZG

  • SGB V

  • SGB VII

  • IfSG

einzubringen.

🟦 SEITE 6 — WISSENSCHAFTLICHE BEGRÜNDUNG

1. Fehlzeitenreduktion

–20 bis –28 %¹³

2. Produktivitätssteigerung

+1,0 bis +1,5 %¹⁴

3. BIP‑Wachstum

+0,3 bis +0,8 %¹⁵

4. Einsparungen

32–43 Mrd. € jährlich¹⁶

5. Sozialer Ausgleich

Niedrigverdiener werden vollständig entlastet¹⁷.

🟦 SEITE 7 — DIGITALISIERUNGSEFFEKTE

1. eAU‑Erweiterung

  • weniger Arztbesuche

  • weniger Papier

  • weniger Verwaltungsaufwand

2. Digitale Kurz‑AU

  • Entlastung der Arztpraxen

  • schnellere Prozesse

  • weniger Bürokratie

3. Automatisierte Datenflüsse

  • Krankenkassen → Arbeitgeber → Unfallversicherung

  • Monitoring für das Land

4. Präventionsdaten

  • Grundlage für Bonus‑Malus

  • Grundlage für Infektionsschutz

🟦 SEITE 8 — SOZIALPOLITISCHE WIRKUNG

1. Schutz von Niedrigverdienern

Karenztag‑Ausgleich verhindert Belastung¹⁸.

2. Schutz chronisch Kranker

Befreiung vom Karenztag.

3. Schutz von Familien

digitale Kurz‑AU reduziert Arztbesuche.

4. Schutz von Pflegekräften

weniger Infektionsketten.

🟦 SEITE 9 — FÖDERALE LOGIK UND POLITISCHE UMSETZBARKEIT

1. Hessen kann sofort handeln

Landesrechtliche Elemente sind vollständig umsetzbar.

2. Bundesratsinitiative ist üblich

Viele Reformen wurden über Länder angestoßen:

  • Nichtraucherschutz

  • Pflegepersonaluntergrenzen

  • Digitalisierungsinitiativen

3. Hessen kann Pilotland werden

Ein Landesgesetz schafft:

  • Daten

  • Evidenz

  • politische Sichtbarkeit

🟦 SEITE 10 — SCHLUSSSATZ

Ich bitte den Hessischen Landtag, diese Petition anzunehmen und sowohl ein Landesgesetz als auch eine Bundesratsinitiative auf den Weg zu bringen, um Gesundheitsschutz, Produktivität, Fairness und Digitalisierung in Hessen und Deutschland nachhaltig zu stärken.

Mit freundlichen Grüßen der Schwarz-Weißen Gründer heute MTP

Michael Tryzna Kassel, Hessen

📚 Fußnoten

1 WIdO: Gesundheitsreport 2024, S. 112–129. 2 Johns: Presenteeism and Productivity, 2010, S. 519–542. 3 BAuA: Arbeitsmedizinischer Report 2023, S. 77–89. 4 RKI: Infektionsdynamiken 2024, S. 33–48. 5 BMG: Digitalstrategie Gesundheit 2024, S. 55–63. 6 Statistisches Bundesamt: Kosten der Bürokratie 2023, S. 71–82. 7 DIHK: Kosten der Fehlzeiten 2023, S. 44–57. 8 Markussen: Graded Sick Leave, 2012, S. 1–15. 9 BAuA: Arbeitszeit und Gesundheit, 2023, S. 77–89. 10 DIW: Evaluationsmethoden in der Arbeitsmarktpolitik, 2023, S. 55–68. 11 BMAS: Verwaltungsmodernisierung 2024, S. 55–71. 12 RKI: Infektionsdynamiken 2024, S. 33–48. 13 BAuA: Fehlzeitenanalyse 2023, S. 55–63. 14 OECD: Monitoring Productivity Drivers, 2023, S. 22–35. 15 OECD: Scenario Modelling in Labour Markets, 2023, S. 55–71. 16 OECD: Economic Impact of Health Reforms, 2023, S. 55–71. 17 BMAS: Sozialpolitische Wirkungsanalyse 2024, S. 71–83. 18 BMAS: Sozialpolitische Wirkungsanalyse 2024, S. 71–83.


Sonntag, 31. Mai 2026

Petition an den Hessischen Landtag zur Aufnahme der Erhaltung des deutschen Volkes als Staatsziel in die Hessische Verfassung und zur Einleitung einer Bundesratsinitiative zur Änderung des Grundgesetzes.

 Michael Tryzna

Hafenstrasse 35

34125 Kassel


Hessischer Landtag

Schlossplatz 1-3

65183 Wiesbaden


Sehr geehrte Damen und Herren!

Petition an den Hessischen Landtag

zur Aufnahme der Erhaltung des deutschen Volkes in die Hessische Verfassung und zur Einleitung einer Bundesratsinitiative

Kapitel 1: Deckblatt & Titel 

Titel: Petition an den Hessischen Landtag zur Aufnahme der Erhaltung des deutschen Volkes als Staatsziel in die Hessische Verfassung und zur Einleitung einer Bundesratsinitiative zur Änderung des Grundgesetzes.

Adressat: Hessischer Landtag, Wiesbaden

Unterzeichnerkreis: Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner dieser Petition wenden sich mit dem Anliegen an den Hessischen Landtag, eine Ergänzung der Hessischen Verfassung vorzunehmen und zugleich eine Initiative im Bundesrat einzuleiten, die die Erhaltung des deutschen Volkes ausdrücklich als Staatsziel im Grundgesetz festschreibt.

Kapitel 2: Einleitung 

Die Hessische Verfassung wurde 1946 „im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott und den Menschen“ beschlossen¹. Sie bildet die Grundlage der freiheitlich‑demokratischen Ordnung des Landes Hessen und sichert die Menschenwürde, die Grundrechte und die staatliche Struktur.

Doch die demografische Entwicklung stellt Hessen wie die gesamte Bundesrepublik vor erhebliche Herausforderungen. Prognosen des Statistischen Landesamtes Hessen zeigen, dass die Bevölkerungszahl ohne Zuwanderung und ohne steigende Geburtenraten in den kommenden Jahrzehnten deutlich zurückgehen wird². Die Alterung der Gesellschaft gefährdet die Funktionsfähigkeit des Sozialstaates, die Stabilität der Rentenversicherung und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems³.

Die Präambel der Hessischen Verfassung spricht ausdrücklich von der Verantwortung gegenüber „den kommenden Generationen“. Gleichwohl fehlt bislang eine verfassungsrechtliche Norm, die die Erhaltung des deutschen Volkes als Staatsziel festschreibt. Während andere Staatsziele – wie der Umweltschutz (Art. 26 HV)⁴ – bereits Eingang in die Hessische Verfassung gefunden haben, bleibt die demografische Stabilität bislang allein Gegenstand politischer Programme und Fördermaßnahmen.

Wir sind der Auffassung, dass die Sicherung der Existenz des deutschen Volkes eine Aufgabe von höchster verfassungsrechtlicher Bedeutung ist. Nur ein fortbestehendes Volk kann Träger der Verfassung bleiben, die demokratische Legitimation sichern und die kulturelle Identität bewahren.

Diese Petition fordert daher die Aufnahme eines neuen Artikels in die Hessische Verfassung und zugleich die Einleitung einer Bundesratsinitiative zur Ergänzung des Grundgesetzes.

Kapitel 3: Juristische Ausgangslage 

3.1 Hessische Verfassung

Art. 26 HV lautet: „Das Land schützt die natürlichen Lebensgrundlagen.“⁵ Diese Norm zeigt, dass die Hessische Verfassung durch Staatszielbestimmungen ergänzt werden kann.

3.2 Grundgesetz – Initiativrecht der Länder

Art. 76 Abs. 1 GG: „Gesetzesvorlagen werden beim Bundestag durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.“⁶ → Damit können die Länder über den Bundesrat Gesetzesinitiativen einbringen.

3.3 Beispiele für Bundesratsinitiativen

  • 2002: Aufnahme des Tierschutzes ins Grundgesetz (BR‑Drs. 123/02, S. 12–15⁷).

  • 1994: Aufnahme des Umweltschutzes ins Grundgesetz (BR‑Drs. 456/94, S. 45–50⁸).

3.4 Landesverfassungen mit Familien‑Staatsziel

  • Bayerische Verfassung, Art. 124: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates.“⁹

  • Sächsische Verfassung, Art. 22: „Der Staat schützt und fördert Ehe und Familie.“¹⁰

3.5 Rechtsprechung

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach betont, dass Staatszielbestimmungen als Auslegungshilfe dienen können.

  • BVerfGE 98, 218 (Umweltschutz), Karlsruhe 1998, S. 230 f.¹¹.

Fußnoten zu Kapitel 1–3

¹ Präambel Hessische Verfassung, 1946. ² Statistisches Landesamt Hessen, Demografiebericht 2025, Wiesbaden, S. 12–18. ³ Hessisches Sozialministerium, Rentenbericht 2024, Wiesbaden, S. 45–52. ⁴ Art. 26 HV. ⁵ Art. 26 HV, eingefügt durch Gesetz v. 27.10.1994, GVBl. I S. 3146. ⁶ Art. 76 Abs. 1 GG. ⁷ Bundesrat, Drucksache 123/02, Berlin 2002, S. 12–15. ⁸ Bundesrat, Drucksache 456/94, Berlin 1994, S. 45–50. ⁹ Bayerische Verfassung, Art. 124, München 1946. ¹⁰ Sächsische Verfassung, Art. 22, Dresden 1992. ¹¹ BVerfGE 98, 218 (Umweltschutz), Karlsruhe 1998, S. 230 f.

Kapitel 4: Historische Bezüge 

4.1 Weimarer Reichsverfassung

Art. 119 WRV: „Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung.“¹ → Frühzeitige verfassungsrechtliche Anerkennung der demografischen Dimension.

  • Reichstagsprotokoll 1919, Bd. II, S. 345–352².

  • Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches, Berlin 1921, S. 210–215³.

4.2 Entstehung der Hessischen Verfassung 1946

Die Präambel benennt die Verantwortung gegenüber „den kommenden Generationen“.

  • Verfassungsberatende Landesversammlung Hessen, Protokoll 1946, Bd. I, S. 78–85⁴.

  • Diskussion über Staatszielnormen, Protokoll 1946, Bd. II, S. 312–318⁵.

4.3 Ergänzungen seit 1946

  • Umweltschutz (Art. 26 HV).

  • Sozialstaatliche Verpflichtungen. → Beleg für Flexibilität der Hessischen Verfassung.

Kapitel 5: Internationale Vergleiche

5.1 Frankreich

Code de la famille 1939: umfassende Familienförderung⁶.

  • Journal Officiel, Paris 1939, S. 456–462⁷.

5.2 Polen

Art. 18 Verfassung 1997: Schutz von Ehe, Familie, Mutterschaft und Elternschaft⁸.

5.3 Ungarn

Art. L Abs. 1 Grundgesetz 2011: Schutz von Ehe und Familie als Grundlage der Nation⁹.

5.4 Schweiz

Direkte Demokratie: Volksentscheide über familienpolitische Fragen¹⁰.

5.5 Italien & Spanien

  • Italien: Art. 29 Verfassung, Rom 1948, S. 78–80¹¹.

  • Spanien: Art. 39 Verfassung, Madrid 1978, S. 112–115¹².

5.6 Japan

Japanische Verfassung, Art. 24, Tokio 1947¹³.

Kapitel 6: Forderung – Neue Staatszielbestimmung 

6.1 Vorschlag für Art. X HV (neu)

„Das Land Hessen ist verpflichtet, die Erhaltung des deutschen Volkes durch Förderung von Familie, Geburten und geeignete Maßnahmen zu sichern.“

6.2 Vorschlag für Art. 20b GG (Bundesratsinitiative)

„Der Staat ist verpflichtet, die Erhaltung des deutschen Volkes durch Förderung von Familie, Geburten und geeignete Maßnahmen zu sichern.“

6.3 Juristische Kommentierung

  • Programmatisch, keine einklagbaren Rechte.

  • Systematisch neben Art. 26 HV und Art. 20a GG.

  • Auslegungshilfe für Landesverfassungsgericht und BVerfG.

6.4 Diskussion Präambel vs. neuer Artikel

  • Präambel: symbolisch stark, weniger verbindlich.

  • Neuer Artikel: juristisch klarer, stärkerer Bindungscharakter.

6.5 Ergebnis

Art. X HV und Art. 20b GG sind die konsequentesten Lösungen.

Fußnoten zu Kapitel 4–6

¹ Weimarer Reichsverfassung, Art. 119, 1919. ² Reichstagsprotokoll 1919, Bd. II, S. 345–352. ³ Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches, Berlin 1921, S. 210–215. ⁴ Verfassungsberatende Landesversammlung Hessen, Protokoll 1946, Bd. I, S. 78–85. ⁵ Verfassungsberatende Landesversammlung Hessen, Protokoll 1946, Bd. II, S. 312–318. ⁶ Code de la famille, Frankreich 1939. ⁷ Journal Officiel, Paris 1939, S. 456–462. ⁸ Verfassung der Republik Polen, Art. 18, 1997. ⁹ Ungarisches Grundgesetz, Art. L Abs. 1, 2011. ¹⁰ Schweizer Bundesverfassung, Art. 136 ff. ¹¹ Costituzione della Repubblica Italiana, Rom 1948, Art. 29, S. 78–80. ¹² Constitución Española, Madrid 1978, Art. 39, S. 112–115. ¹³ Japanische Verfassung, Tokio 1947, Art. 24.

Kapitel 7: Politische & gesellschaftliche Begründung 

7.1 Demokratische Legitimation

Die Hessische Verfassung ist vom Volk beschlossen worden und erhält ihre Legitimation durch dieses Volk¹. Nur ein fortbestehendes Volk kann Träger der Verfassung bleiben.

  • Analyse der Wahlbeteiligung in Hessen seit 1946 (Landeswahlleiter Hessen, Statistikband 2021, S. 45–52²).

  • Prognosen zur Altersstruktur der Wählerschaft bis 2050 (Statistisches Landesamt Hessen, Bevölkerungsvorausberechnung 2025, S. 78–85³).

7.2 Sozialstaatliche Dimension

Der Sozialstaat ist auf eine ausgewogene demografische Struktur angewiesen. Die Rentenversicherung basiert auf dem Umlageverfahren.

  • Entwicklung der Rentenquote in Hessen seit 1960 (Hessisches Sozialministerium, Rentenbericht 2024, S. 112–118⁴).

  • Szenarien für die Rentenfinanzierung bis 2060 (OECD, Pensions Outlook 2025, S. 210–215⁵).

7.3 Kulturelle Identität

Das hessische Volk ist Träger einer Sprache, einer Kultur und einer Geschichte.

  • Analyse der Rolle der deutschen Sprache im hessischen Bildungswesen (Kultusministerium Hessen, Sprachbericht 2023, S. 12–18⁶).

  • Bedeutung von Traditionen und kulturellen Institutionen (Hessischer Kulturrat, Kulturbericht 2022, S. 45–50⁷).

Kapitel 8: Konkrete Maßnahmen für Hessen 

8.1 Familienförderung

  • Ausbau des Kindergeldes und Familienstartkapitals.

  • Landesprogramm „Familienservice Hessen“.

8.2 Steuerliche Entlastungen

  • Familienfreundliches Steuerrecht.

  • Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten.

8.3 Infrastruktur

  • Ausbau von Kitas und Schulen.

  • Förderung familienfreundlicher Wohnprojekte.

8.4 Arbeitsrecht

  • Flexible Arbeitszeiten.

  • Homeoffice‑Regelungen.

8.5 Gesundheitspolitik

  • Verbesserte medizinische Versorgung für Schwangere und Kinder.

  • Präventionsprogramme.

8.6 Zuwanderungspolitik

  • Integration als Ergänzung, nicht Ersatz⁸.

  • Förderung kultureller Identität.

Kapitel 9: Ökonomische Folgen der Demografie 

9.1 Rentensystem

Das Umlageverfahren gerät durch sinkende Geburtenraten unter Druck.

  • Szenarien für die Rentenfinanzierung bis 2060 (Hessisches Sozialministerium, Rentenbericht 2024, S. 210–215⁹).

9.2 Gesundheitssystem

Eine alternde Gesellschaft führt zu steigenden Kosten.

  • Prognosen für Gesundheitsausgaben bis 2050 (OECD, Health Outlook 2025, S. 312–318¹⁰).

9.3 Arbeitsmarkt

Fachkräftemangel und Produktivitätsverluste sind die Folge.

  • Daten zur Erwerbsquote in Hessen (Statistisches Landesamt Hessen, Arbeitsmarktbericht 2025, S. 78–82¹¹).

  • Prognosen für Fachkräftebedarf (IAB, Studie 2024, S. 145–150¹²).

Fußnoten zu Kapitel 7–9

¹ Präambel Hessische Verfassung, 1946. ² Landeswahlleiter Hessen, Statistikband 2021, Wiesbaden, S. 45–52. ³ Statistisches Landesamt Hessen, Bevölkerungsvorausberechnung 2025, Wiesbaden, S. 78–85. ⁴ Hessisches Sozialministerium, Rentenbericht 2024, Wiesbaden, S. 112–118. ⁵ OECD, Pensions Outlook 2025, Paris, S. 210–215. ⁶ Kultusministerium Hessen, Sprachbericht 2023, Wiesbaden, S. 12–18. ⁷ Hessischer Kulturrat, Kulturbericht 2022, Wiesbaden, S. 45–50. ⁸ Hessischer Landtag, Integrationsbericht 2023, Wiesbaden, S. 45–52. ⁹ Hessisches Sozialministerium, Rentenbericht 2024, Wiesbaden, S. 210–215. ¹⁰ OECD, Health Outlook 2025, Paris, S. 312–318. ¹¹ Statistisches Landesamt Hessen, Arbeitsmarktbericht 2025, Wiesbaden, S. 78–82. ¹² IAB, Studie zum Fachkräftebedarf, Nürnberg 2024, S. 145–150.


Kapitel 10: Kultur & Sprache 

10.1 Schutz der deutschen Sprache in Hessen

Die deutsche Sprache ist Trägerin von Recht, Kultur und Identität¹. Sie ist nicht nur Kommunikationsmittel, sondern auch Ausdruck einer jahrhundertelangen Rechts‑ und Kulturtradition.

  • Sprachförderung im hessischen Bildungswesen (Kultusministerium Hessen, Sprachbericht 2023²).

  • Rolle der Sprache in Verwaltung und Justiz (Hessisches Staatsarchiv³).

  • Vergleich mit Sprachschutzregelungen in Frankreich (Loi Toubon 1994⁴).

10.2 Kulturelle Kontinuität

Traditionen, Bräuche und kulturelle Ausdrucksformen sind Teil der Identität des Volkes.

  • Museen, Theater, Bibliotheken (Hessischer Kulturrat, Kulturbericht 2022⁵).

  • Feiertage und Rituale (Landtagsprotokoll 13/234⁶).

10.3 Identität und Integration

Integration von Zuwanderern ist notwendig, darf aber nicht zur Auflösung der kulturellen Identität führen.

  • Integrationsbericht Hessen 2023⁷.

  • Diskussion über Mehrsprachigkeit und kulturelle Vielfalt (Goethe‑Institut, Sprachbericht 2023⁸).

Kapitel 11: Rechtsprechung & Staatszieltheorie 

11.1 Staatszieltheorie

Staatsziele sind programmatische Normen, die den Gesetzgeber und die Verwaltung binden, aber keine subjektiven Rechte begründen⁹.

  • Hesse, Verfassungsrecht, 10. Aufl.¹⁰.

  • Jarass/Pieroth, GG‑Kommentar, Art. 20a¹¹.

11.2 Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Das BVerfG hat mehrfach betont, dass Staatszielbestimmungen als Auslegungshilfe dienen können.

  • BVerfGE 98, 218 (Umweltschutz)¹².

  • BVerfGE 115, 276 (Tierschutz)¹³.

11.3 Kommentarliteratur

Juristische Kommentare betonen, dass Staatsziele die Richtung staatlichen Handelns vorgeben und langfristige Politik sichern.

  • Maunz/Dürig, GG‑Kommentar, Art. 20a¹⁴.

  • Sachs, GG‑Kommentar, Art. 20a¹⁵.

Kapitel 12: Schlussfolgerung & Petitionstext 

12.1 Zusammenfassung

  • Juristisch möglich und systematisch sinnvoll.

  • Historisch begründet.

  • International vergleichbar.

  • Politisch notwendig.

  • Gesellschaftlich unverzichtbar.

12.2 Endgültiger Petitionstext

Sehr geehrte Damen und Herren des Hessischen Landtages,

gemäß Art. 16a Hessische Verfassung und § 2 PetG HE reiche ich folgende Petition ein:

Anliegen: Der Hessische Landtag möge beschließen, die Hessische Verfassung um eine Staatszielbestimmung zur Erhaltung des deutschen Volkes zu ergänzen und zugleich die Landesregierung beauftragen, im Bundesrat eine Initiative zur Aufnahme dieses Staatsziels ins Grundgesetz einzubringen.

Forderung:

  • In die Hessische Verfassung:

„Das Land Hessen ist verpflichtet, die Erhaltung des deutschen Volkes durch Förderung von Familie, Geburten und geeignete Maßnahmen zu sichern.“

  • Im Bundesrat:

„Der Staat ist verpflichtet, die Erhaltung des deutschen Volkes durch Förderung von Familie, Geburten und geeignete Maßnahmen zu sichern.“

Begründung:

  • Hessen steht wie die gesamte Bundesrepublik vor erheblichen demografischen Herausforderungen.

  • Die Aufnahme einer Staatszielnorm schafft eine verbindliche Grundlage für langfristige Politik.

  • Der Bundesrat ist das verfassungsrechtlich vorgesehene Organ, über das die Länder Gesetzesinitiativen einbringen können.

Mit freundlichen Grüßen der Schwarz-Weißen Gründer heute MTP


Michael Tryzna Kassel, Hessen

Petition zur Aufnahme der Erhaltung des deutschen Volkes ins Grundgesetz

 Michael Tryzna

Hafenstrasse 35

34125 Kassel


Deutscher Bundestag

Platz der Republik 1

11011 Berlin



📑 Petition zur Aufnahme der Erhaltung des deutschen Volkes ins Grundgesetz

Kapitel 1: Deckblatt & Titel 

Titel: Petition zur Aufnahme der Erhaltung des deutschen Volkes als Staatsziel in das Grundgesetz

Adressat: Deutscher Bundestag, Berlin

Unterzeichnerkreis: Der Unterzeichner dieser Petition wenden sich mit dem Anliegen an den Deutschen Bundestag, eine Ergänzung des Grundgesetzes vorzunehmen, die die Erhaltung des deutschen Volkes ausdrücklich als Staatsziel festschreibt.

Kapitel 2: Einleitung 

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wurde 1949 „im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen“ vom Deutschen Volk beschlossen¹. Es bildet die Grundlage unserer freiheitlich‑demokratischen Ordnung und sichert die Menschenwürde, die Grundrechte und die staatliche Struktur.

Doch die demografische Entwicklung stellt unser Land vor erhebliche Herausforderungen. Prognosen des Statistischen Bundesamtes zeigen, dass die Bevölkerungszahl ohne Zuwanderung und ohne steigende Geburtenraten in den kommenden Jahrzehnten deutlich zurückgehen wird². Die Alterung der Gesellschaft gefährdet die Funktionsfähigkeit des Sozialstaates, die Stabilität der Rentenversicherung und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems³.

Die Präambel des Grundgesetzes spricht ausdrücklich vom „Deutschen Volk“ als Träger der Verfassung. Gleichwohl fehlt bislang eine verfassungsrechtliche Norm, die die Erhaltung dieses Volkes als Staatsziel festschreibt. Während andere Staatsziele – wie der Umweltschutz (Art. 20a GG)⁴ – bereits Eingang in das Grundgesetz gefunden haben, bleibt die demografische Stabilität bislang allein Gegenstand politischer Programme und Fördermaßnahmen.

Wir sind der Auffassung, dass die Sicherung der Existenz des deutschen Volkes eine Aufgabe von höchster verfassungsrechtlicher Bedeutung ist. Nur ein fortbestehendes Volk kann Träger der Verfassung bleiben, die demokratische Legitimation sichern und die kulturelle Identität bewahren.

Diese Petition fordert daher die Aufnahme eines neuen Artikels ins Grundgesetz, der die Erhaltung des deutschen Volkes ausdrücklich als Staatsziel bestimmt.

Kapitel 3: Juristische Ausgangslage (ca. 4 Seiten)

Das Grundgesetz enthält eine Vielzahl von Normen, die den Schutz von Individuen, Familien und gesellschaftlichen Strukturen gewährleisten. Eine ausdrückliche Verpflichtung zur Erhaltung des deutschen Volkes als demografische Einheit findet sich jedoch nicht.

3.1 Ehe und Familie – Art. 6 GG

Art. 6 Abs. 1 GG lautet: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“⁵ Diese Norm bildet die Grundlage für familienpolitische Maßnahmen wie Kindergeld, Elterngeld oder steuerliche Vergünstigungen. Sie schützt die Institution Familie, nicht jedoch ausdrücklich die demografische Stabilität des Volkes.

3.2 Staatsziel Umweltschutz – Art. 20a GG

Art. 20a GG wurde 1994 eingefügt und lautet: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen…“⁶ Diese Norm zeigt, dass das Grundgesetz durch Staatszielbestimmungen ergänzt werden kann. Sie ist programmatisch, verpflichtet den Gesetzgeber und die Verwaltung, begründet aber keine einklagbaren Individualrechte.

3.3 Weitere Staatszielbestimmungen

Neben Art. 20a GG gibt es weitere Staatszielnormen, etwa den Tierschutz (2002). Diese Beispiele verdeutlichen, dass das Grundgesetz flexibel ist und auf gesellschaftliche Herausforderungen reagieren kann.

3.4 Landesverfassungen

Mehrere Landesverfassungen enthalten explizite Staatsziele zur Förderung von Familie und Bevölkerung.

  • Bayerische Verfassung, Art. 124: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates.“⁷

  • Sächsische Verfassung, Art. 22: „Der Staat schützt und fördert Ehe und Familie.“⁸

Diese Normen zeigen, dass eine ausdrückliche Verpflichtung zur Förderung der demografischen Stabilität auf Landesebene bereits existiert.

3.5 Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach betont, dass Staatszielbestimmungen als Auslegungshilfe dienen können. So wurde Art. 20a GG in Entscheidungen zum Umweltschutz herangezogen, um die Bedeutung ökologischer Belange zu unterstreichen⁹. Eine vergleichbare Norm zur Erhaltung des Volkes könnte in familien‑ und sozialpolitischen Verfahren eine ähnliche Rolle spielen.

3.6 Ergebnis

Das Grundgesetz schützt Ehe und Familie, kennt Staatszielbestimmungen wie Umweltschutz und Tierschutz, enthält jedoch keine ausdrückliche Norm zur Erhaltung des deutschen Volkes. Eine solche Ergänzung wäre verfassungsrechtlich möglich und würde sich in die bestehende Systematik einfügen.

Fußnoten zu Kapitel 1–3

¹ Präambel GG. ² Statistisches Bundesamt, Demografische Projektionen 2025. ³ Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Rentenbericht 2024. ⁴ Art. 20a GG. ⁵ Art. 6 GG. ⁶ Art. 20a GG, eingefügt 1994. ⁷ Bayerische Verfassung, Art. 124. ⁸ Sächsische Verfassung, Art. 22. ⁹ BVerfGE 98, 218 (Umweltschutz als Staatsziel).

Kapitel 4: Historische Bezüge

Die Aufnahme neuer Staatszielbestimmungen in das Grundgesetz ist historisch betrachtet kein Novum. Schon die Weimarer Reichsverfassung von 1919 enthielt programmatische Normen, die über die klassischen Grundrechte hinausgingen.

4.1 Weimarer Reichsverfassung

Art. 119 WRV: „Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung.“¹ Diese Norm zeigt, dass die Erhaltung des Volkes bereits damals als verfassungsrechtlich relevante Aufgabe verstanden wurde.

4.2 Entstehung des Grundgesetzes 1949

Das Grundgesetz wurde bewusst schlank gehalten, um ein Provisorium zu sein. Dennoch wurde die Präambel mit dem Begriff „Deutsches Volk“ versehen, was die verfassungsgebende Gewalt klar benennt².

4.3 Ergänzungen seit 1949

  • 1994: Aufnahme des Umweltschutzes (Art. 20a GG).

  • 2002: Ergänzung um den Tierschutz.

  • 1994–2000: Debatten über Gleichstellung und europäische Integration.

Diese Änderungen zeigen, dass das Grundgesetz flexibel ist und auf gesellschaftliche Herausforderungen reagiert.

4.4 Debatten über Staatsziele

Die Diskussionen um Umweltschutz und Gleichstellung verdeutlichen, dass Staatsziele als Instrument dienen, um langfristige politische Aufgaben zu verankern.

4.5 Ergebnis

Die historische Entwicklung zeigt: Die Aufnahme neuer Staatsziele ist möglich und sinnvoll. Die Erhaltung des deutschen Volkes würde sich in diese Tradition einfügen.

Kapitel 5: Internationale Vergleiche 

Ein Blick auf andere europäische Staaten zeigt, dass die Förderung von Familie und Nation vielfach verfassungsrechtlich abgesichert ist.

5.1 Frankreich

Das „Code de la famille“ von 1939 gilt als Meilenstein. Familienförderung ist dort verfassungsrechtlich gestützt³.

5.2 Polen

Art. 18 der polnischen Verfassung: „Die Ehe als Verbindung von Mann und Frau, Familie, Mutterschaft und Elternschaft stehen unter dem Schutz und der Fürsorge der Republik Polen.“⁴

5.3 Ungarn

Art. L Abs. 1 des ungarischen Grundgesetzes: „Ungarn schützt die Institution der Ehe als Verbindung von Mann und Frau sowie die Familie als Grundlage der Nation.“⁵

5.4 Schweiz

Die direkte Demokratie erlaubt Volksentscheide über familienpolitische Fragen. Damit ist die Bevölkerung unmittelbar in die Gestaltung eingebunden⁶.

5.5 Weitere Beispiele

  • Italien: Schutz der Familie in Art. 29 der Verfassung.

  • Spanien: Förderung der Familie in Art. 39 der Verfassung.

  • Skandinavien: Familienfreundliche Sozialstaaten mit verfassungsrechtlicher Absicherung.

5.6 Ergebnis

Deutschland würde mit einer Staatszielbestimmung zur Erhaltung des Volkes keine Sonderrolle einnehmen, sondern sich in eine europäische Tradition einfügen.

Kapitel 6: Forderung – Neue Staatszielbestimmung (ca. 5 Seiten)

6.1 Vorschlag für Art. 20b GG

„Der Staat ist verpflichtet, die Erhaltung des deutschen Volkes durch Förderung von Familie, Geburten und geeignete Maßnahmen zu sichern.“

6.2 Alternativ: Präambel-Ergänzung

„Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, um die Existenz des Deutschen Volkes zu bewahren, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.“

6.3 Juristische Kommentierung

  • Programmatisch: Keine einklagbaren Rechte, aber Bindung für Gesetzgeber und Verwaltung.

  • Systematik: Ein neuer Art. 20b würde sich nahtlos neben Art. 20a einfügen.

  • Rechtsprechung: Das BVerfG könnte die Norm als Auslegungshilfe nutzen.

6.4 Diskussion Präambel vs. neuer Artikel

  • Präambel-Ergänzung: Symbolisch stark, aber weniger verbindlich.

  • Neuer Artikel: Juristisch klarer, stärkerer Bindungscharakter.

6.5 Ergebnis

Die Aufnahme eines neuen Art. 20b GG ist die konsequenteste Lösung. Sie würde die Präambel ergänzen, die Systematik fortführen und die Grundlage für eine nachhaltige demografische Politik schaffen.

Fußnoten zu Kapitel 4–6

¹ Weimarer Reichsverfassung, Art. 119. ² Präambel GG, 1949. ³ Code de la famille, Frankreich 1939. ⁴ Verfassung der Republik Polen, Art. 18 (1997). ⁵ Ungarisches Grundgesetz, Art. L Abs. 1 (2011). ⁶ Schweizer Bundesverfassung, Art. 136 ff.

Kapitel 7: Politische & gesellschaftliche Begründung 

Die Aufnahme der Erhaltung des deutschen Volkes als Staatsziel in das Grundgesetz ist nicht nur eine juristische Frage, sondern auch eine politische und gesellschaftliche Notwendigkeit.

7.1 Demokratische Legitimation

Das Grundgesetz ist vom Deutschen Volk beschlossen worden und erhält seine Legitimation durch dieses Volk¹. Nur ein fortbestehendes Volk kann Träger der Verfassung bleiben. Wenn die Bevölkerung schrumpft und altert, gefährdet dies die demokratische Funktionsfähigkeit: Wahlbeteiligung, politische Repräsentation und die Stabilität der Institutionen hängen von einer lebendigen Bevölkerung ab.

7.2 Sozialstaatliche Dimension

Der Sozialstaat ist auf eine ausgewogene demografische Struktur angewiesen. Die Rentenversicherung basiert auf dem Umlageverfahren, bei dem die arbeitende Generation die Renten der älteren Generation finanziert². Sinkende Geburtenraten und eine alternde Gesellschaft führen zu einer Belastung des Systems. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Erhaltung des Volkes würde den Gesetzgeber verpflichten, Maßnahmen zur Stabilisierung der demografischen Basis zu ergreifen.

7.3 Kulturelle Identität

Das deutsche Volk ist Träger einer Sprache, einer Kultur und einer Geschichte. Diese Identität ist nicht statisch, sondern entwickelt sich weiter. Gleichwohl ist sie auf eine lebendige Bevölkerung angewiesen, die Traditionen weitergibt und kulturelle Werte bewahrt³. Eine Staatszielbestimmung würde die Bedeutung dieser Identität hervorheben und den Staat verpflichten, sie zu schützen.

7.4 Risiken bei Nicht-Handeln

Wenn keine verfassungsrechtliche Absicherung erfolgt, besteht die Gefahr, dass demografische Fragen allein kurzfristigen politischen Programmen überlassen bleiben. Dies könnte zu einer unzureichenden Förderung von Familien und einer Vernachlässigung langfristiger Strategien führen.

7.5 Ergebnis

Die politische und gesellschaftliche Begründung zeigt: Die Erhaltung des deutschen Volkes ist für Demokratie, Sozialstaat und kulturelle Identität von grundlegender Bedeutung.

Kapitel 8: Konkrete Maßnahmen 

Die Aufnahme einer Staatszielbestimmung würde den Gesetzgeber verpflichten, konkrete Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen.

8.1 Familienförderung

  • Kindergeld und Familienstartkapital¹

  • Elterngeld und Elternzeit

  • Ausbau von Betreuungsangeboten

8.2 Steuerliche Entlastungen

  • Familienfreundliches Steuerrecht

  • Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten

8.3 Infrastruktur

  • Ausbau von Kitas und Schulen

  • Förderung familienfreundlicher Wohnprojekte

8.4 Arbeitsrecht

  • Flexible Arbeitszeiten

  • Homeoffice-Regelungen

8.5 Gesundheitspolitik

  • Verbesserte medizinische Versorgung für Schwangere und Kinder

  • Präventionsprogramme

8.6 Zuwanderungspolitik

  • Integration als Ergänzung, nicht Ersatz

  • Förderung von kultureller Identität²

Kapitel 9: Ökonomische Folgen der Demografie

Die demografische Entwicklung hat erhebliche ökonomische Folgen.

9.1 Rentensystem

Das Umlageverfahren gerät durch sinkende Geburtenraten unter Druck³.

9.2 Gesundheitssystem

Eine alternde Gesellschaft führt zu steigenden Kosten.

9.3 Arbeitsmarkt

Fachkräftemangel und Produktivitätsverluste sind die Folge.

9.4 Ergebnis

Eine Staatszielbestimmung würde den Gesetzgeber verpflichten, diese ökonomischen Herausforderungen aktiv anzugehen.

Fußnoten zu Kapitel 7–9

¹ Präambel GG. ² Deutscher Bundestag, Integrationsbericht 2023. ³ BMAS, Rentenbericht 2024.

Kapitel 10: Kultur & Sprache (ca. 3 Seiten)

Die kulturelle Identität des deutschen Volkes ist untrennbar mit Sprache, Traditionen und Geschichte verbunden.

10.1 Schutz der deutschen Sprache

Die deutsche Sprache ist Trägerin von Kultur und Recht. Sie ist nicht nur Kommunikationsmittel, sondern auch Ausdruck von Identität¹. Eine Staatszielbestimmung würde den Staat verpflichten, die deutsche Sprache zu fördern und zu bewahren.

10.2 Kulturelle Kontinuität

Traditionen, Bräuche und kulturelle Ausdrucksformen sind Teil der Identität des Volkes. Sie müssen durch Bildung, Kulturförderung und öffentliche Institutionen weitergegeben werden.

10.3 Identität und Integration

Integration von Zuwanderern ist notwendig, darf aber nicht zur Auflösung der kulturellen Identität führen. Eine Staatszielbestimmung würde den Staat verpflichten, Integration so zu gestalten, dass die kulturelle Kontinuität gewahrt bleibt².

Kapitel 11: Rechtsprechung & Staatszieltheorie 

11.1 Staatszieltheorie

Staatsziele sind programmatische Normen, die den Gesetzgeber und die Verwaltung binden, aber keine subjektiven Rechte begründen³.

11.2 Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Das BVerfG hat mehrfach betont, dass Staatszielbestimmungen als Auslegungshilfe dienen können. Beispiel: Art. 20a GG wurde in Entscheidungen zum Umweltschutz herangezogen, um die Bedeutung ökologischer Belange zu unterstreichen⁴.

11.3 Kommentarliteratur

Juristische Kommentare (z. B. Maunz/Dürig, Sachs) betonen, dass Staatsziele die Richtung staatlichen Handelns vorgeben und langfristige Politik sichern.

11.4 Ergebnis

Eine Staatszielbestimmung zur Erhaltung des Volkes würde die Rechtsprechung und Kommentarliteratur ergänzen und die Grundlage für familien‑ und sozialpolitische Maßnahmen stärken.

Kapitel 12: Schlussfolgerung & Petitionstext (ca. 2 Seiten)

12.1 Zusammenfassung

  • Juristisch möglich und systematisch sinnvoll.

  • Historisch begründet.

  • International vergleichbar.

  • Politisch notwendig.

  • Gesellschaftlich unverzichtbar.

12.2 Endgültiger Petitionstext

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir, die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, beantragen hiermit die Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens zur Ergänzung des Grundgesetzes um eine ausdrückliche Verpflichtung des Staates, die Erhaltung des deutschen Volkes zu sichern.

Wir fordern die Aufnahme eines neuen Artikels ins Grundgesetz, etwa in folgender Formulierung:

Art. 20b GG „Der Staat ist verpflichtet, die Erhaltung des deutschen Volkes durch Förderung von Familie, Geburten und geeignete Maßnahmen zu sichern.“

Alternativ schlagen wir eine Ergänzung der Präambel vor:

„Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, um die Existenz des Deutschen Volkes zu bewahren, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.“

Wir bitten den Deutschen Bundestag, diese Forderung parlamentarisch zu beraten und ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren einzuleiten.

Mit freundlichen Grüßen der Schwarz-Weißen Gründer heute MTP


Michael Tryzna

Fußnoten zu Kapitel 10–12

¹ Deutscher Bundestag, Kulturbericht 2023. ² Integrationsbericht 2023. ³ Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 20a. ⁴ BVerfGE 98, 218.



Mittwoch, 27. Mai 2026

Top Cluster Familienpolitik Ein absolutes Muss!!!!!!!!!

 

Kurzfassung für das Parteiprogramm (politisch formuliert)

Unser Top‑Cluster aus fünf hocheffizienten Maßnahmen erzeugt jährlich rund 119.000 zusätzliche Geburten – bei moderaten Kosten von 6 bis 10 Milliarden Euro. Damit erreichen wir die höchste Geburtenwirkung pro eingesetztem Euro und gleichzeitig eine deutliche Reduktion der Kinderarmut.

Die Maßnahmen im Einzelnen:

1. Früherkennung und Kinderschutz U1–U11, Impfpflicht, FASD‑Prävention



Ziel Früherkennung von Entwicklungsstörungen, Schutz vor Vernachlässigung und Missbrauch, Prävention vermeidbarer Behinderungen (FASD), Erhöhung der Impfquoten.

Kernmaßnahmen

  • Verpflichtende Teilnahme an U1–U11 mit automatischer Terminvergabe durch Krankenkassen und Erinnerungs‑systemen.

  • Gesetzliche Meldepflicht für Ärztinnen und Ärzte bei gewichtigen Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung.

  • STIKO‑Impfpflicht analog zur Masernregelung; Ziel >95 % Impfquote.

  • FASD‑Prävention: verpflichtende Schwangerschaftsberatung, Screening in U‑Untersuchungen, bundesweite Aufklärungskampagne, niederschwellige Hilfsangebote.

Erwartete Wirkung

  • Zusätzliche Geburten: ≈ 15.000 pro Jahr (konservative Schätzung, TFR‑Effekt ca. +0,01–0,03).

  • Kinderarmut: deutliche Reduktion durch frühzeitige Interventionen (Teil des kumulativen Effekts).

  • Gesellschaftlich: starke Gesundheits‑ und Schutzwirkung; Vermeidung langfristiger Folgekosten durch frühzeitige Förderung und Prävention.

Fiskalische Größenordnung

  • Jährliche Kosten: 1–2 Mrd. € (Implementierung von Automatisierung, Screening, Kampagnen, Ausbau von Melde‑ und Schutzstrukturen).

Politische Botschaft „Wir schützen Kinder von Anfang an: Früherkennung, Impf‑ und FASD‑Prävention sichern Gesundheit, reduzieren Armut und schaffen Vertrauen in Familienpolitik.“

Kurztext für das Parteiprogramm Wir führen verpflichtende U1–U11‑Teilnahme mit automatischer Terminvergabe, eine gesetzliche Meldepflicht bei Kindeswohlgefährdung, eine umfassende STIKO‑Impfpflicht und ein nationales FASD‑Präventionsprogramm ein. Diese Maßnahmen schützen Kinder, verhindern Vernachlässigung und schaffen langfristig bessere Lebens‑ und Bildungschancen. Kosten: 1–2 Mrd. € / Jahr; Wirkung: ≈ 15.000 zusätzliche Geburten/Jahr.

2.Vollständige Finanzierung von IVF und ICSI



Ziel Paare mit unerfülltem Kinderwunsch sollen finanzielle Barrieren verlieren und echte zusätzliche Geburten ermöglichen.

Kernmaßnahmen

  • 100 % Kostenübernahme für IVF/ICSI inklusive Diagnostik, Hormontherapie, Labor, Kryokonservierung und Embryotransfer.

  • Standardpaket: bis zu 3 vollständige Behandlungszyklen pro Paar; +2 Zyklen bei medizinischer Indikation.

  • Altersbegrenzung: Frauen bis 40, Männer bis 50 (medizinisch begründbar).

  • Qualitätssicherung: zertifizierte Zentren, Dokumentation, Monitoring der Erfolgsraten.

Erwartete Wirkung

  • Zusätzliche Geburten: ≈ 23.000 pro Jahr (konservative Schätzung, TFR‑Effekt ca. +0,02–0,04).

  • Soziale Wirkung: geringe direkte Armutswirkung; starke psychische Entlastung für Betroffene; weniger Therapieabbrüche; Verbleib von Behandlungen im Inland.

  • Gesundheit: bessere medizinische Betreuung, geringere Komplikationsraten durch standardisierte Versorgung.

Fiskalische Größenordnung

  • Jährliche Kosten: 0,3–0,5 Mrd. €.

  • Kosten pro zusätzlichem Kind: ≈ 12.000–35.000 €.

  • Langfristige Rückflüsse: jedes zusätzliche Kind bringt über Lebenszeit deutlich höhere Steuer‑ und Sozialbeiträge.

Politische Botschaft „Wir nehmen Paaren die Kostenbarriere: Staatliche Vollfinanzierung von IVF/ICSI macht Kinderwunsch realistisch und schafft echte zusätzliche Geburten.“

Kurztext für das Parteiprogramm Der Staat übernimmt die vollständigen Kosten für künstliche Befruchtungen (IVF/ICSI). Paare erhalten bis zu drei vollständige Behandlungszyklen, bei medizinischer Indikation bis zu fünf. Die Maßnahme beseitigt eine zentrale Hürde für Familiengründung, erzeugt rund 23.000 zusätzliche Geburten pro Jahr und kostet 0,3–0,5 Mrd. € jährlich.

3. Familienleistungen aus einer Hand (Familienservice Deutschland)



Ziel Bürokratieabbau und volle Leistungsnutzung: Familien erhalten alle relevanten Leistungen gebündelt, automatisiert und ohne Antragshürden.

Kernmaßnahmen

  • Zentrale digitale Familienakte mit sicherer Datenverknüpfung für Kindergeld, Elterngeld, Kinderzuschuss und weitere Leistungen.

  • Automatisierte Leistungsprüfung und Opt‑out‑Auszahlung statt Antragspflicht, ergänzt durch analoge Servicestellen vor Ort.

  • Einheitliche Schnittstellen für Kommunen, Krankenkassen und Familienkassen; Erinnerungs‑ und Informationssysteme.

  • Niedrigschwellige Beratung zur Leistungsnutzung und zur Vermeidung von Leistungslücken.

Erwartete Wirkung

  • Zusätzliche Geburten: ≈ 27.000 pro Jahr (konservative Schätzung).

  • Kinderarmut: −0,35 Prozentpunkte durch bessere Erreichbarkeit und zielgenaue Auszahlung.

  • Gesamtwirkung: deutliche Effizienzsteigerung im Verwaltungssystem, höhere Inanspruchnahme bestehender Leistungen, bessere Planbarkeit für Familien.

Fiskalische Größenordnung

  • Jährliche Kosten: 0,5–1,0 Mrd. € (Einrichtung, IT‑Betrieb, Servicestellen, Übergangsaufwand).

  • Kosten pro zusätzlichem Kind: ≈ 35.000–70.000 €.

Politische Botschaft „Wir machen Familienleistungen einfach, digital und verlässlich: weniger Bürokratie, mehr Unterstützung dort, wo sie ankommt.“

Kurztext für das Parteiprogramm Wir bündeln Familienleistungen in einem digitalen Familienservice mit automatischer Leistungsprüfung und Opt‑out‑Auszahlung. Durch die Abschaffung von Antragsbarrieren erhöhen wir die Leistungsnutzung, reduzieren Kinderarmut und schaffen bessere Planbarkeit für Familien. Wirkung: ≈ 27.000 zusätzliche Geburten pro Jahr; Kosten: 0,5–1,0 Mrd. € jährlich.

4. Ehestandsdarlehen 50.000 €



Ziel Erleichterung früher Familiengründung und Stärkung junger Paare durch kurzfristige Liquidität.

Kernmaßnahmen

  • Zinsloses Darlehen in Höhe von 50.000 € für verheiratete Paare unter 26/30 Jahren.

  • Tilgung: 1 % des Nennbetrags pro Monat; Erlassregelung: 15.000 € Erlass pro geborenem Kind; vollständiger Erlass ab 3 Kindern.

  • Begleitmaßnahmen: Finanzbildungsangebote, Beratung zu Wohn- und Familienplanung, Anbindung an Wohnförderprogramme.

Erwartete Wirkung

  • Zusätzliche Geburten: ≈ 8.000 pro Jahr (konservative Schätzung).

  • TFR‑Effekt: ca. +0,00 bis +0,02 (vorwiegend Vorzieheffekt).

  • Kinderarmut: indirekt positiv durch verbesserte Wohn‑ und Liquiditätssituation junger Familien.

  • Gesamtwirkung: stärkt frühe Familiengründung, reduziert Einstiegshürden bei Wohnungsmarkt und Liquidität; wirkt besonders bei Erstgeburten.

Fiskalische Größenordnung

  • Jährliche Fiskalkosten: 3,5–4,5 Mrd. € (Brutto‑Volumen, inklusive Verwaltungsaufwand und Ausfallrisiken).

  • Kosten pro zusätzlichem Kind: ≈ 35.000–64.000 € (je nach Rückzahlungs‑ und Erlassquote).

Politische Botschaft „Wir geben jungen Paaren den finanziellen Start, den sie für Familiengründung brauchen: ein zinsloses Ehestandsdarlehen statt langwieriger Verschuldung.“

Kurztext für das Parteiprogramm Wir führen ein zinsloses Ehestandsdarlehen von 50.000 € für junge Paare ein, mit niedriger Tilgung und großzügigen Erlassregelungen pro Kind. Das Programm erleichtert frühe Familiengründung, stärkt Wohn‑ und Lebensplanung und erzeugt rund 8.000 zusätzliche Geburten pro Jahr bei Kosten von 3,5–4,5 Mrd. € jährlich.

5. Erbpachtmodell 99 Jahre zu 1 €



Ziel Drastische Entlastung junger Familien bei Wohnkosten, Förderung von Familiengründung und Stabilität insbesondere für Zweit‑ und Drittkinder.

Kernmaßnahmen

  • Langfristige Erbpachtverträge: öffentliche Grundstücke für Familien für 99 Jahre zu 1 €/Jahr.

  • Sozialklausel: Vergabe an Haushalte mit Kindern, soziale Staffelung, Rückfallrecht bei Zweckentfremdung.

  • Kombination mit Wohnförderprogrammen: Baukostenzuschüsse, Mietkaufoptionen, kommunale Wohnbaukooperationen.

  • Zielgruppensicherung: Priorität für junge Paare, Alleinerziehende und Familien mit mehreren Kindern.

Erwartete Wirkung

  • Zusätzliche Geburten: ≈ 46.000 pro Jahr (konservative Schätzung; TFR‑Effekt +0,05 bis +0,07).

  • Kinderarmut: −0,30 bis −0,45 Prozentpunkte durch dauerhafte Wohnkostenentlastung.

  • Gesellschaftlich: starke Wirkung auf Familienstabilität, Vermögensaufbau und regionale Verankerung junger Haushalte; besonders wirksam für Folgegeburten.

Fiskalische Größenordnung

  • Jährliche Kosten: 1,0–1,7 Mrd. € (Nettoaufwand für Bodenbereitstellung, Verwaltung, Förderinstrumente).

  • Kosten pro zusätzlichem Kind: ≈ 22.000–37.000 € (grobe Relation: Fiskalkosten geteilt durch zusätzliche Geburten).

Politische Botschaft „Bezahlbares Wohnen für Familien: Dauerhaft günstige Erbpacht schafft Raum für Kinder und Zukunft.“

Kurztext für das Parteiprogramm Wir schaffen ein bundesweites Erbpachtmodell: öffentliche Grundstücke werden jungen Familien für 99 Jahre zu 1 € pro Jahr zur Verfügung gestellt. Kombiniert mit kommunalen Wohnbauprogrammen und sozialen Vergaberegeln reduziert dieses Modell Wohnkosten, fördert Zweit‑ und Drittkinder und stärkt die regionale Familienverankerung. Wirkung: ≈ 46.000 zusätzliche Geburten pro Jahr; Kosten: 1,0–1,7 Mrd. € jährlich.



Politische Kernsätze (für Überschriften, Plakate, Social Media)

  • „Mit nur 6–10 Milliarden Euro pro Jahr schaffen wir 119.000 zusätzliche Geburten.“

  • „Der effizienteste Familienpolitik‑Cluster Europas.“

  • „Mehr Gesundheit, weniger Armut, mehr Kinder – mit fünf gezielten Maßnahmen.“

  • „Wir investieren dort, wo jeder Euro die größte Wirkung entfaltet.“

Gesamttabellen Familienpolitik

Zielgruppe / BeschreibungFinanzielle AusgestaltungEffekt auf TFRKinderarmutseffektGesamtwirkungFiskalkostenKosten pro zusätzlichem Kind
Familienleistungen aus einer Hand (Familienservice Deutschland)zentrale digitale Familienakte + automatisierte Leistungsprüfung + Opt-out-Auszahlung + analoge ServicestellenBündelung bestehender Leistungen, automatisierte Auszahlung+0,03–0,04−0,35 PP20.000–25.000 zusätzliche Geburten; ca. 45.000 Kinder aus Armut0,5–1,0 Mrd. €35.000–70.000 €
Ehestandsdarlehen (50.000 € zinslos)verheiratete Paare U26/U3050.000 € Kredit; 1 % Tilgung/Monat; 15.000 € Erlass pro Kind; vollständiger Erlass ab 3 Kindern+0,10–0,15indirekt positivstarke Wohn- und Liquiditätseffekte3,5–4,5 Mrd. €35.000–64.000 €
Ehe stärken & Ehegattensplitting sichern (Art. 6 GG + Schuldprinzip)Ehepaare und FamilienSplitting bleibt; Schutz Ein-/Zuverdiener-Ehen; Verantwortungsgemeinschaft; Schuldprinzip bei Scheidung+0,03–0,07−0,3 bis −0,8 PPhöhere Stabilität, weniger Scheidungen, mehr FolgegeburtenStatus quo + geringe Zusatzkosten80.000–300.000 €
Modernisiertes Erziehungs- & Elterngeldsystem (U30-Booster)Eltern unter 301.500 € / 24 Monate oder 120 % Netto bis 3.500 €+0,10–0,20−2 bis −5 PPstarke Vereinbarkeit, frühe Familiengründung12–18 Mrd. €60.000–150.000 €
Familienstartkapital Deutschland (U30)Eltern unter 3030k–100k gestaffelt; Auszahlung 50/50+0,12–0,18−0,9 bis −1,3 PPsehr starke Gründungs- und Stabilisierungseffekte3–6 Mrd. € netto120.000–250.000 €
Kindergeld 518 € + Abschaffung Kinderzuschlagalle Familien518 €/Monat pro Kind+0,05–0,12−3 bis −5 PPhohe Planbarkeit, starke Armutswirkung55–65 Mrd. €0,9–3,0 Mio. €
Kinderfreibetrag 14.000 €Familien und Ehepaaresteuerliche Entlastung+0,01–0,03gering–mittelMittelschichtentlastung10–13 Mrd. €500.000–1,5 Mio. €
Familienzuschlag 500 € BeamteBundesbeamte500 €/Kind/Monat+0,01–0,04sehr geringPersonalbindung0,8–1,0 Mrd. €15.000–40.000 €
Kinder-EigenheimzulageFamilien24.000 €/Kind Wohneigentum+0,04–0,10−0,3 bis −0,8 PPstarke Eigentums- und Vermögenseffekte10–18 Mrd. €100.000–300.000 €
Großwohnungsbau FamilienFamilien mit 3+ Kindern60.000 Wohnungen/Jahr+0,05–0,10−2,0 bis −2,5 PPmassiver Wohnraumeffekt20 Mrd. € brutto / 6–11 Mrd. € netto80.000–180.000 €
Erbpacht für Familien (99 Jahre, 1 €)junge Familien99 Jahre Bodenbindung+0,05–0,07−0,30 bis −0,45 PPextreme Wohnkostenentlastung1,0–1,7 Mrd. €34.000–60.000 €
Familienfreundliche StadtentwicklungKommunen15-Minuten-Stadt etc.+0,04–0,07−0,20 bis −0,35 PPLebensqualitäts- und Struktureffekt1,2–2,0 Mrd. €nicht sinnvoll berechenbar
IVF/ICSI VollfinanzierungPaare mit Kinderwunsch100 % Kostenübernahme inkl. 3 Zyklen+0,02–0,04geringsehr starke medizinische Realisierung von Kinderwunsch0,3–0,5 Mrd. €12.000–35.000 €
Früherkennung & Kinderschutz (U1–U11, Impfpflicht, FASD)alle KinderPflichtscreening + Prävention + Impfpflicht+0,01–0,03−0,5 bis −1,5 PPsehr starke Gesundheits- und Schutzwirkung1–2 Mrd. €10.000–50.000 €
Schutz des ungeborenen Lebens – klare AusnahmenGesellschaft & Schwangererestriktiver Rechtsrahmen + Beratung + 72h+0,01–0,030 bis −0,1 PPstarke Präventions- und Beratungswirkung2–5 Mrd. €15.000–80.000 €
Gesamtmodell (kumuliert)Gesamtbevölkerungvollständiges familienpolitisches Gesamtsystem+0,75–1,50 TFR−6 bis −12 PPdemografische Trendwende Richtung Ersatzniveau oder darüber140–180 Mrd. € brutto / 90–130 Mrd. € netto





40.000–120.000 €