Michael Tryzna
Hafenstrasse 35
34125 Kassel
Hessischer Landtag
Schlossplatz 1-3
65183 Wiesbaden
Sehr geehrte Damen und Herren!
Petition an den Hessischen Landtag
zur Aufnahme der Erhaltung des deutschen Volkes in die Hessische Verfassung und zur Einleitung einer Bundesratsinitiative
Kapitel 1: Deckblatt & Titel
Titel: Petition an den Hessischen Landtag zur Aufnahme der Erhaltung des deutschen Volkes als Staatsziel in die Hessische Verfassung und zur Einleitung einer Bundesratsinitiative zur Änderung des Grundgesetzes.
Adressat: Hessischer Landtag, Wiesbaden
Unterzeichnerkreis: Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner dieser Petition wenden sich mit dem Anliegen an den Hessischen Landtag, eine Ergänzung der Hessischen Verfassung vorzunehmen und zugleich eine Initiative im Bundesrat einzuleiten, die die Erhaltung des deutschen Volkes ausdrücklich als Staatsziel im Grundgesetz festschreibt.
Kapitel 2: Einleitung
Die Hessische Verfassung wurde 1946 „im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott und den Menschen“ beschlossen¹. Sie bildet die Grundlage der freiheitlich‑demokratischen Ordnung des Landes Hessen und sichert die Menschenwürde, die Grundrechte und die staatliche Struktur.
Doch die demografische Entwicklung stellt Hessen wie die gesamte Bundesrepublik vor erhebliche Herausforderungen. Prognosen des Statistischen Landesamtes Hessen zeigen, dass die Bevölkerungszahl ohne Zuwanderung und ohne steigende Geburtenraten in den kommenden Jahrzehnten deutlich zurückgehen wird². Die Alterung der Gesellschaft gefährdet die Funktionsfähigkeit des Sozialstaates, die Stabilität der Rentenversicherung und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems³.
Die Präambel der Hessischen Verfassung spricht ausdrücklich von der Verantwortung gegenüber „den kommenden Generationen“. Gleichwohl fehlt bislang eine verfassungsrechtliche Norm, die die Erhaltung des deutschen Volkes als Staatsziel festschreibt. Während andere Staatsziele – wie der Umweltschutz (Art. 26 HV)⁴ – bereits Eingang in die Hessische Verfassung gefunden haben, bleibt die demografische Stabilität bislang allein Gegenstand politischer Programme und Fördermaßnahmen.
Wir sind der Auffassung, dass die Sicherung der Existenz des deutschen Volkes eine Aufgabe von höchster verfassungsrechtlicher Bedeutung ist. Nur ein fortbestehendes Volk kann Träger der Verfassung bleiben, die demokratische Legitimation sichern und die kulturelle Identität bewahren.
Diese Petition fordert daher die Aufnahme eines neuen Artikels in die Hessische Verfassung und zugleich die Einleitung einer Bundesratsinitiative zur Ergänzung des Grundgesetzes.
Kapitel 3: Juristische Ausgangslage
3.1 Hessische Verfassung
Art. 26 HV lautet: „Das Land schützt die natürlichen Lebensgrundlagen.“⁵ Diese Norm zeigt, dass die Hessische Verfassung durch Staatszielbestimmungen ergänzt werden kann.
3.2 Grundgesetz – Initiativrecht der Länder
Art. 76 Abs. 1 GG: „Gesetzesvorlagen werden beim Bundestag durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.“⁶ → Damit können die Länder über den Bundesrat Gesetzesinitiativen einbringen.
3.3 Beispiele für Bundesratsinitiativen
2002: Aufnahme des Tierschutzes ins Grundgesetz (BR‑Drs. 123/02, S. 12–15⁷).
1994: Aufnahme des Umweltschutzes ins Grundgesetz (BR‑Drs. 456/94, S. 45–50⁸).
3.4 Landesverfassungen mit Familien‑Staatsziel
Bayerische Verfassung, Art. 124: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates.“⁹
Sächsische Verfassung, Art. 22: „Der Staat schützt und fördert Ehe und Familie.“¹⁰
3.5 Rechtsprechung
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach betont, dass Staatszielbestimmungen als Auslegungshilfe dienen können.
BVerfGE 98, 218 (Umweltschutz), Karlsruhe 1998, S. 230 f.¹¹.
Fußnoten zu Kapitel 1–3
¹ Präambel Hessische Verfassung, 1946. ² Statistisches Landesamt Hessen, Demografiebericht 2025, Wiesbaden, S. 12–18. ³ Hessisches Sozialministerium, Rentenbericht 2024, Wiesbaden, S. 45–52. ⁴ Art. 26 HV. ⁵ Art. 26 HV, eingefügt durch Gesetz v. 27.10.1994, GVBl. I S. 3146. ⁶ Art. 76 Abs. 1 GG. ⁷ Bundesrat, Drucksache 123/02, Berlin 2002, S. 12–15. ⁸ Bundesrat, Drucksache 456/94, Berlin 1994, S. 45–50. ⁹ Bayerische Verfassung, Art. 124, München 1946. ¹⁰ Sächsische Verfassung, Art. 22, Dresden 1992. ¹¹ BVerfGE 98, 218 (Umweltschutz), Karlsruhe 1998, S. 230 f.
Kapitel 4: Historische Bezüge
4.1 Weimarer Reichsverfassung
Art. 119 WRV: „Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung.“¹ → Frühzeitige verfassungsrechtliche Anerkennung der demografischen Dimension.
Reichstagsprotokoll 1919, Bd. II, S. 345–352².
Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches, Berlin 1921, S. 210–215³.
4.2 Entstehung der Hessischen Verfassung 1946
Die Präambel benennt die Verantwortung gegenüber „den kommenden Generationen“.
Verfassungsberatende Landesversammlung Hessen, Protokoll 1946, Bd. I, S. 78–85⁴.
Diskussion über Staatszielnormen, Protokoll 1946, Bd. II, S. 312–318⁵.
4.3 Ergänzungen seit 1946
Umweltschutz (Art. 26 HV).
Sozialstaatliche Verpflichtungen. → Beleg für Flexibilität der Hessischen Verfassung.
Kapitel 5: Internationale Vergleiche
5.1 Frankreich
Code de la famille 1939: umfassende Familienförderung⁶.
Journal Officiel, Paris 1939, S. 456–462⁷.
5.2 Polen
Art. 18 Verfassung 1997: Schutz von Ehe, Familie, Mutterschaft und Elternschaft⁸.
5.3 Ungarn
Art. L Abs. 1 Grundgesetz 2011: Schutz von Ehe und Familie als Grundlage der Nation⁹.
5.4 Schweiz
Direkte Demokratie: Volksentscheide über familienpolitische Fragen¹⁰.
5.5 Italien & Spanien
Italien: Art. 29 Verfassung, Rom 1948, S. 78–80¹¹.
Spanien: Art. 39 Verfassung, Madrid 1978, S. 112–115¹².
5.6 Japan
Japanische Verfassung, Art. 24, Tokio 1947¹³.
Kapitel 6: Forderung – Neue Staatszielbestimmung
6.1 Vorschlag für Art. X HV (neu)
„Das Land Hessen ist verpflichtet, die Erhaltung des deutschen Volkes durch Förderung von Familie, Geburten und geeignete Maßnahmen zu sichern.“
6.2 Vorschlag für Art. 20b GG (Bundesratsinitiative)
„Der Staat ist verpflichtet, die Erhaltung des deutschen Volkes durch Förderung von Familie, Geburten und geeignete Maßnahmen zu sichern.“
6.3 Juristische Kommentierung
Programmatisch, keine einklagbaren Rechte.
Systematisch neben Art. 26 HV und Art. 20a GG.
Auslegungshilfe für Landesverfassungsgericht und BVerfG.
6.4 Diskussion Präambel vs. neuer Artikel
Präambel: symbolisch stark, weniger verbindlich.
Neuer Artikel: juristisch klarer, stärkerer Bindungscharakter.
6.5 Ergebnis
Art. X HV und Art. 20b GG sind die konsequentesten Lösungen.
Fußnoten zu Kapitel 4–6
¹ Weimarer Reichsverfassung, Art. 119, 1919. ² Reichstagsprotokoll 1919, Bd. II, S. 345–352. ³ Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches, Berlin 1921, S. 210–215. ⁴ Verfassungsberatende Landesversammlung Hessen, Protokoll 1946, Bd. I, S. 78–85. ⁵ Verfassungsberatende Landesversammlung Hessen, Protokoll 1946, Bd. II, S. 312–318. ⁶ Code de la famille, Frankreich 1939. ⁷ Journal Officiel, Paris 1939, S. 456–462. ⁸ Verfassung der Republik Polen, Art. 18, 1997. ⁹ Ungarisches Grundgesetz, Art. L Abs. 1, 2011. ¹⁰ Schweizer Bundesverfassung, Art. 136 ff. ¹¹ Costituzione della Repubblica Italiana, Rom 1948, Art. 29, S. 78–80. ¹² Constitución Española, Madrid 1978, Art. 39, S. 112–115. ¹³ Japanische Verfassung, Tokio 1947, Art. 24.
Kapitel 7: Politische & gesellschaftliche Begründung
7.1 Demokratische Legitimation
Die Hessische Verfassung ist vom Volk beschlossen worden und erhält ihre Legitimation durch dieses Volk¹. Nur ein fortbestehendes Volk kann Träger der Verfassung bleiben.
Analyse der Wahlbeteiligung in Hessen seit 1946 (Landeswahlleiter Hessen, Statistikband 2021, S. 45–52²).
Prognosen zur Altersstruktur der Wählerschaft bis 2050 (Statistisches Landesamt Hessen, Bevölkerungsvorausberechnung 2025, S. 78–85³).
7.2 Sozialstaatliche Dimension
Der Sozialstaat ist auf eine ausgewogene demografische Struktur angewiesen. Die Rentenversicherung basiert auf dem Umlageverfahren.
Entwicklung der Rentenquote in Hessen seit 1960 (Hessisches Sozialministerium, Rentenbericht 2024, S. 112–118⁴).
Szenarien für die Rentenfinanzierung bis 2060 (OECD, Pensions Outlook 2025, S. 210–215⁵).
7.3 Kulturelle Identität
Das hessische Volk ist Träger einer Sprache, einer Kultur und einer Geschichte.
Analyse der Rolle der deutschen Sprache im hessischen Bildungswesen (Kultusministerium Hessen, Sprachbericht 2023, S. 12–18⁶).
Bedeutung von Traditionen und kulturellen Institutionen (Hessischer Kulturrat, Kulturbericht 2022, S. 45–50⁷).
Kapitel 8: Konkrete Maßnahmen für Hessen
8.1 Familienförderung
Ausbau des Kindergeldes und Familienstartkapitals.
Landesprogramm „Familienservice Hessen“.
8.2 Steuerliche Entlastungen
Familienfreundliches Steuerrecht.
Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten.
8.3 Infrastruktur
Ausbau von Kitas und Schulen.
Förderung familienfreundlicher Wohnprojekte.
8.4 Arbeitsrecht
Flexible Arbeitszeiten.
Homeoffice‑Regelungen.
8.5 Gesundheitspolitik
Verbesserte medizinische Versorgung für Schwangere und Kinder.
Präventionsprogramme.
8.6 Zuwanderungspolitik
Integration als Ergänzung, nicht Ersatz⁸.
Förderung kultureller Identität.
Kapitel 9: Ökonomische Folgen der Demografie
9.1 Rentensystem
Das Umlageverfahren gerät durch sinkende Geburtenraten unter Druck.
Szenarien für die Rentenfinanzierung bis 2060 (Hessisches Sozialministerium, Rentenbericht 2024, S. 210–215⁹).
9.2 Gesundheitssystem
Eine alternde Gesellschaft führt zu steigenden Kosten.
Prognosen für Gesundheitsausgaben bis 2050 (OECD, Health Outlook 2025, S. 312–318¹⁰).
9.3 Arbeitsmarkt
Fachkräftemangel und Produktivitätsverluste sind die Folge.
Daten zur Erwerbsquote in Hessen (Statistisches Landesamt Hessen, Arbeitsmarktbericht 2025, S. 78–82¹¹).
Prognosen für Fachkräftebedarf (IAB, Studie 2024, S. 145–150¹²).
Fußnoten zu Kapitel 7–9
¹ Präambel Hessische Verfassung, 1946. ² Landeswahlleiter Hessen, Statistikband 2021, Wiesbaden, S. 45–52. ³ Statistisches Landesamt Hessen, Bevölkerungsvorausberechnung 2025, Wiesbaden, S. 78–85. ⁴ Hessisches Sozialministerium, Rentenbericht 2024, Wiesbaden, S. 112–118. ⁵ OECD, Pensions Outlook 2025, Paris, S. 210–215. ⁶ Kultusministerium Hessen, Sprachbericht 2023, Wiesbaden, S. 12–18. ⁷ Hessischer Kulturrat, Kulturbericht 2022, Wiesbaden, S. 45–50. ⁸ Hessischer Landtag, Integrationsbericht 2023, Wiesbaden, S. 45–52. ⁹ Hessisches Sozialministerium, Rentenbericht 2024, Wiesbaden, S. 210–215. ¹⁰ OECD, Health Outlook 2025, Paris, S. 312–318. ¹¹ Statistisches Landesamt Hessen, Arbeitsmarktbericht 2025, Wiesbaden, S. 78–82. ¹² IAB, Studie zum Fachkräftebedarf, Nürnberg 2024, S. 145–150.
Kapitel 10: Kultur & Sprache
10.1 Schutz der deutschen Sprache in Hessen
Die deutsche Sprache ist Trägerin von Recht, Kultur und Identität¹. Sie ist nicht nur Kommunikationsmittel, sondern auch Ausdruck einer jahrhundertelangen Rechts‑ und Kulturtradition.
Sprachförderung im hessischen Bildungswesen (Kultusministerium Hessen, Sprachbericht 2023²).
Rolle der Sprache in Verwaltung und Justiz (Hessisches Staatsarchiv³).
Vergleich mit Sprachschutzregelungen in Frankreich (Loi Toubon 1994⁴).
10.2 Kulturelle Kontinuität
Traditionen, Bräuche und kulturelle Ausdrucksformen sind Teil der Identität des Volkes.
Museen, Theater, Bibliotheken (Hessischer Kulturrat, Kulturbericht 2022⁵).
Feiertage und Rituale (Landtagsprotokoll 13/234⁶).
10.3 Identität und Integration
Integration von Zuwanderern ist notwendig, darf aber nicht zur Auflösung der kulturellen Identität führen.
Integrationsbericht Hessen 2023⁷.
Diskussion über Mehrsprachigkeit und kulturelle Vielfalt (Goethe‑Institut, Sprachbericht 2023⁸).
Kapitel 11: Rechtsprechung & Staatszieltheorie
11.1 Staatszieltheorie
Staatsziele sind programmatische Normen, die den Gesetzgeber und die Verwaltung binden, aber keine subjektiven Rechte begründen⁹.
Hesse, Verfassungsrecht, 10. Aufl.¹⁰.
Jarass/Pieroth, GG‑Kommentar, Art. 20a¹¹.
11.2 Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Das BVerfG hat mehrfach betont, dass Staatszielbestimmungen als Auslegungshilfe dienen können.
BVerfGE 98, 218 (Umweltschutz)¹².
BVerfGE 115, 276 (Tierschutz)¹³.
11.3 Kommentarliteratur
Juristische Kommentare betonen, dass Staatsziele die Richtung staatlichen Handelns vorgeben und langfristige Politik sichern.
Maunz/Dürig, GG‑Kommentar, Art. 20a¹⁴.
Sachs, GG‑Kommentar, Art. 20a¹⁵.
Kapitel 12: Schlussfolgerung & Petitionstext
12.1 Zusammenfassung
Juristisch möglich und systematisch sinnvoll.
Historisch begründet.
International vergleichbar.
Politisch notwendig.
Gesellschaftlich unverzichtbar.
12.2 Endgültiger Petitionstext
Sehr geehrte Damen und Herren des Hessischen Landtages,
gemäß Art. 16a Hessische Verfassung und § 2 PetG HE reiche ich folgende Petition ein:
Anliegen: Der Hessische Landtag möge beschließen, die Hessische Verfassung um eine Staatszielbestimmung zur Erhaltung des deutschen Volkes zu ergänzen und zugleich die Landesregierung beauftragen, im Bundesrat eine Initiative zur Aufnahme dieses Staatsziels ins Grundgesetz einzubringen.
Forderung:
In die Hessische Verfassung:
„Das Land Hessen ist verpflichtet, die Erhaltung des deutschen Volkes durch Förderung von Familie, Geburten und geeignete Maßnahmen zu sichern.“
Im Bundesrat:
„Der Staat ist verpflichtet, die Erhaltung des deutschen Volkes durch Förderung von Familie, Geburten und geeignete Maßnahmen zu sichern.“
Begründung:
Hessen steht wie die gesamte Bundesrepublik vor erheblichen demografischen Herausforderungen.
Die Aufnahme einer Staatszielnorm schafft eine verbindliche Grundlage für langfristige Politik.
Der Bundesrat ist das verfassungsrechtlich vorgesehene Organ, über das die Länder Gesetzesinitiativen einbringen können.
Mit freundlichen Grüßen der Schwarz-Weißen Gründer heute MTP
Michael Tryzna Kassel, Hessen
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Gerne könnt ihr mir eine Nachricht hinterlassen.