Michael Tryzna
Hafenstrasse 35
34125 Kassel
Deutscher Bundestag
Platz der Republik 1
11011 Berlin
📑 Petition zur Aufnahme der Erhaltung des deutschen Volkes ins Grundgesetz
Kapitel 1: Deckblatt & Titel
Titel: Petition zur Aufnahme der Erhaltung des deutschen Volkes als Staatsziel in das Grundgesetz
Adressat: Deutscher Bundestag, Berlin
Unterzeichnerkreis: Der Unterzeichner dieser Petition wenden sich mit dem Anliegen an den Deutschen Bundestag, eine Ergänzung des Grundgesetzes vorzunehmen, die die Erhaltung des deutschen Volkes ausdrücklich als Staatsziel festschreibt.
Kapitel 2: Einleitung
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wurde 1949 „im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen“ vom Deutschen Volk beschlossen¹. Es bildet die Grundlage unserer freiheitlich‑demokratischen Ordnung und sichert die Menschenwürde, die Grundrechte und die staatliche Struktur.
Doch die demografische Entwicklung stellt unser Land vor erhebliche Herausforderungen. Prognosen des Statistischen Bundesamtes zeigen, dass die Bevölkerungszahl ohne Zuwanderung und ohne steigende Geburtenraten in den kommenden Jahrzehnten deutlich zurückgehen wird². Die Alterung der Gesellschaft gefährdet die Funktionsfähigkeit des Sozialstaates, die Stabilität der Rentenversicherung und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems³.
Die Präambel des Grundgesetzes spricht ausdrücklich vom „Deutschen Volk“ als Träger der Verfassung. Gleichwohl fehlt bislang eine verfassungsrechtliche Norm, die die Erhaltung dieses Volkes als Staatsziel festschreibt. Während andere Staatsziele – wie der Umweltschutz (Art. 20a GG)⁴ – bereits Eingang in das Grundgesetz gefunden haben, bleibt die demografische Stabilität bislang allein Gegenstand politischer Programme und Fördermaßnahmen.
Wir sind der Auffassung, dass die Sicherung der Existenz des deutschen Volkes eine Aufgabe von höchster verfassungsrechtlicher Bedeutung ist. Nur ein fortbestehendes Volk kann Träger der Verfassung bleiben, die demokratische Legitimation sichern und die kulturelle Identität bewahren.
Diese Petition fordert daher die Aufnahme eines neuen Artikels ins Grundgesetz, der die Erhaltung des deutschen Volkes ausdrücklich als Staatsziel bestimmt.
Kapitel 3: Juristische Ausgangslage (ca. 4 Seiten)
Das Grundgesetz enthält eine Vielzahl von Normen, die den Schutz von Individuen, Familien und gesellschaftlichen Strukturen gewährleisten. Eine ausdrückliche Verpflichtung zur Erhaltung des deutschen Volkes als demografische Einheit findet sich jedoch nicht.
3.1 Ehe und Familie – Art. 6 GG
Art. 6 Abs. 1 GG lautet: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“⁵ Diese Norm bildet die Grundlage für familienpolitische Maßnahmen wie Kindergeld, Elterngeld oder steuerliche Vergünstigungen. Sie schützt die Institution Familie, nicht jedoch ausdrücklich die demografische Stabilität des Volkes.
3.2 Staatsziel Umweltschutz – Art. 20a GG
Art. 20a GG wurde 1994 eingefügt und lautet: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen…“⁶ Diese Norm zeigt, dass das Grundgesetz durch Staatszielbestimmungen ergänzt werden kann. Sie ist programmatisch, verpflichtet den Gesetzgeber und die Verwaltung, begründet aber keine einklagbaren Individualrechte.
3.3 Weitere Staatszielbestimmungen
Neben Art. 20a GG gibt es weitere Staatszielnormen, etwa den Tierschutz (2002). Diese Beispiele verdeutlichen, dass das Grundgesetz flexibel ist und auf gesellschaftliche Herausforderungen reagieren kann.
3.4 Landesverfassungen
Mehrere Landesverfassungen enthalten explizite Staatsziele zur Förderung von Familie und Bevölkerung.
Bayerische Verfassung, Art. 124: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates.“⁷
Sächsische Verfassung, Art. 22: „Der Staat schützt und fördert Ehe und Familie.“⁸
Diese Normen zeigen, dass eine ausdrückliche Verpflichtung zur Förderung der demografischen Stabilität auf Landesebene bereits existiert.
3.5 Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach betont, dass Staatszielbestimmungen als Auslegungshilfe dienen können. So wurde Art. 20a GG in Entscheidungen zum Umweltschutz herangezogen, um die Bedeutung ökologischer Belange zu unterstreichen⁹. Eine vergleichbare Norm zur Erhaltung des Volkes könnte in familien‑ und sozialpolitischen Verfahren eine ähnliche Rolle spielen.
3.6 Ergebnis
Das Grundgesetz schützt Ehe und Familie, kennt Staatszielbestimmungen wie Umweltschutz und Tierschutz, enthält jedoch keine ausdrückliche Norm zur Erhaltung des deutschen Volkes. Eine solche Ergänzung wäre verfassungsrechtlich möglich und würde sich in die bestehende Systematik einfügen.
Fußnoten zu Kapitel 1–3
¹ Präambel GG. ² Statistisches Bundesamt, Demografische Projektionen 2025. ³ Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Rentenbericht 2024. ⁴ Art. 20a GG. ⁵ Art. 6 GG. ⁶ Art. 20a GG, eingefügt 1994. ⁷ Bayerische Verfassung, Art. 124. ⁸ Sächsische Verfassung, Art. 22. ⁹ BVerfGE 98, 218 (Umweltschutz als Staatsziel).
Kapitel 4: Historische Bezüge
Die Aufnahme neuer Staatszielbestimmungen in das Grundgesetz ist historisch betrachtet kein Novum. Schon die Weimarer Reichsverfassung von 1919 enthielt programmatische Normen, die über die klassischen Grundrechte hinausgingen.
4.1 Weimarer Reichsverfassung
Art. 119 WRV: „Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung.“¹ Diese Norm zeigt, dass die Erhaltung des Volkes bereits damals als verfassungsrechtlich relevante Aufgabe verstanden wurde.
4.2 Entstehung des Grundgesetzes 1949
Das Grundgesetz wurde bewusst schlank gehalten, um ein Provisorium zu sein. Dennoch wurde die Präambel mit dem Begriff „Deutsches Volk“ versehen, was die verfassungsgebende Gewalt klar benennt².
4.3 Ergänzungen seit 1949
1994: Aufnahme des Umweltschutzes (Art. 20a GG).
2002: Ergänzung um den Tierschutz.
1994–2000: Debatten über Gleichstellung und europäische Integration.
Diese Änderungen zeigen, dass das Grundgesetz flexibel ist und auf gesellschaftliche Herausforderungen reagiert.
4.4 Debatten über Staatsziele
Die Diskussionen um Umweltschutz und Gleichstellung verdeutlichen, dass Staatsziele als Instrument dienen, um langfristige politische Aufgaben zu verankern.
4.5 Ergebnis
Die historische Entwicklung zeigt: Die Aufnahme neuer Staatsziele ist möglich und sinnvoll. Die Erhaltung des deutschen Volkes würde sich in diese Tradition einfügen.
Kapitel 5: Internationale Vergleiche
Ein Blick auf andere europäische Staaten zeigt, dass die Förderung von Familie und Nation vielfach verfassungsrechtlich abgesichert ist.
5.1 Frankreich
Das „Code de la famille“ von 1939 gilt als Meilenstein. Familienförderung ist dort verfassungsrechtlich gestützt³.
5.2 Polen
Art. 18 der polnischen Verfassung: „Die Ehe als Verbindung von Mann und Frau, Familie, Mutterschaft und Elternschaft stehen unter dem Schutz und der Fürsorge der Republik Polen.“⁴
5.3 Ungarn
Art. L Abs. 1 des ungarischen Grundgesetzes: „Ungarn schützt die Institution der Ehe als Verbindung von Mann und Frau sowie die Familie als Grundlage der Nation.“⁵
5.4 Schweiz
Die direkte Demokratie erlaubt Volksentscheide über familienpolitische Fragen. Damit ist die Bevölkerung unmittelbar in die Gestaltung eingebunden⁶.
5.5 Weitere Beispiele
Italien: Schutz der Familie in Art. 29 der Verfassung.
Spanien: Förderung der Familie in Art. 39 der Verfassung.
Skandinavien: Familienfreundliche Sozialstaaten mit verfassungsrechtlicher Absicherung.
5.6 Ergebnis
Deutschland würde mit einer Staatszielbestimmung zur Erhaltung des Volkes keine Sonderrolle einnehmen, sondern sich in eine europäische Tradition einfügen.
Kapitel 6: Forderung – Neue Staatszielbestimmung (ca. 5 Seiten)
6.1 Vorschlag für Art. 20b GG
„Der Staat ist verpflichtet, die Erhaltung des deutschen Volkes durch Förderung von Familie, Geburten und geeignete Maßnahmen zu sichern.“
6.2 Alternativ: Präambel-Ergänzung
„Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, um die Existenz des Deutschen Volkes zu bewahren, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.“
6.3 Juristische Kommentierung
Programmatisch: Keine einklagbaren Rechte, aber Bindung für Gesetzgeber und Verwaltung.
Systematik: Ein neuer Art. 20b würde sich nahtlos neben Art. 20a einfügen.
Rechtsprechung: Das BVerfG könnte die Norm als Auslegungshilfe nutzen.
6.4 Diskussion Präambel vs. neuer Artikel
Präambel-Ergänzung: Symbolisch stark, aber weniger verbindlich.
Neuer Artikel: Juristisch klarer, stärkerer Bindungscharakter.
6.5 Ergebnis
Die Aufnahme eines neuen Art. 20b GG ist die konsequenteste Lösung. Sie würde die Präambel ergänzen, die Systematik fortführen und die Grundlage für eine nachhaltige demografische Politik schaffen.
Fußnoten zu Kapitel 4–6
¹ Weimarer Reichsverfassung, Art. 119. ² Präambel GG, 1949. ³ Code de la famille, Frankreich 1939. ⁴ Verfassung der Republik Polen, Art. 18 (1997). ⁵ Ungarisches Grundgesetz, Art. L Abs. 1 (2011). ⁶ Schweizer Bundesverfassung, Art. 136 ff.
Kapitel 7: Politische & gesellschaftliche Begründung
Die Aufnahme der Erhaltung des deutschen Volkes als Staatsziel in das Grundgesetz ist nicht nur eine juristische Frage, sondern auch eine politische und gesellschaftliche Notwendigkeit.
7.1 Demokratische Legitimation
Das Grundgesetz ist vom Deutschen Volk beschlossen worden und erhält seine Legitimation durch dieses Volk¹. Nur ein fortbestehendes Volk kann Träger der Verfassung bleiben. Wenn die Bevölkerung schrumpft und altert, gefährdet dies die demokratische Funktionsfähigkeit: Wahlbeteiligung, politische Repräsentation und die Stabilität der Institutionen hängen von einer lebendigen Bevölkerung ab.
7.2 Sozialstaatliche Dimension
Der Sozialstaat ist auf eine ausgewogene demografische Struktur angewiesen. Die Rentenversicherung basiert auf dem Umlageverfahren, bei dem die arbeitende Generation die Renten der älteren Generation finanziert². Sinkende Geburtenraten und eine alternde Gesellschaft führen zu einer Belastung des Systems. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Erhaltung des Volkes würde den Gesetzgeber verpflichten, Maßnahmen zur Stabilisierung der demografischen Basis zu ergreifen.
7.3 Kulturelle Identität
Das deutsche Volk ist Träger einer Sprache, einer Kultur und einer Geschichte. Diese Identität ist nicht statisch, sondern entwickelt sich weiter. Gleichwohl ist sie auf eine lebendige Bevölkerung angewiesen, die Traditionen weitergibt und kulturelle Werte bewahrt³. Eine Staatszielbestimmung würde die Bedeutung dieser Identität hervorheben und den Staat verpflichten, sie zu schützen.
7.4 Risiken bei Nicht-Handeln
Wenn keine verfassungsrechtliche Absicherung erfolgt, besteht die Gefahr, dass demografische Fragen allein kurzfristigen politischen Programmen überlassen bleiben. Dies könnte zu einer unzureichenden Förderung von Familien und einer Vernachlässigung langfristiger Strategien führen.
7.5 Ergebnis
Die politische und gesellschaftliche Begründung zeigt: Die Erhaltung des deutschen Volkes ist für Demokratie, Sozialstaat und kulturelle Identität von grundlegender Bedeutung.
Kapitel 8: Konkrete Maßnahmen
Die Aufnahme einer Staatszielbestimmung würde den Gesetzgeber verpflichten, konkrete Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen.
8.1 Familienförderung
Kindergeld und Familienstartkapital¹
Elterngeld und Elternzeit
Ausbau von Betreuungsangeboten
8.2 Steuerliche Entlastungen
Familienfreundliches Steuerrecht
Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
8.3 Infrastruktur
Ausbau von Kitas und Schulen
Förderung familienfreundlicher Wohnprojekte
8.4 Arbeitsrecht
Flexible Arbeitszeiten
Homeoffice-Regelungen
8.5 Gesundheitspolitik
Verbesserte medizinische Versorgung für Schwangere und Kinder
Präventionsprogramme
8.6 Zuwanderungspolitik
Integration als Ergänzung, nicht Ersatz
Förderung von kultureller Identität²
Kapitel 9: Ökonomische Folgen der Demografie
Die demografische Entwicklung hat erhebliche ökonomische Folgen.
9.1 Rentensystem
Das Umlageverfahren gerät durch sinkende Geburtenraten unter Druck³.
9.2 Gesundheitssystem
Eine alternde Gesellschaft führt zu steigenden Kosten.
9.3 Arbeitsmarkt
Fachkräftemangel und Produktivitätsverluste sind die Folge.
9.4 Ergebnis
Eine Staatszielbestimmung würde den Gesetzgeber verpflichten, diese ökonomischen Herausforderungen aktiv anzugehen.
Fußnoten zu Kapitel 7–9
¹ Präambel GG. ² Deutscher Bundestag, Integrationsbericht 2023. ³ BMAS, Rentenbericht 2024.
Kapitel 10: Kultur & Sprache (ca. 3 Seiten)
Die kulturelle Identität des deutschen Volkes ist untrennbar mit Sprache, Traditionen und Geschichte verbunden.
10.1 Schutz der deutschen Sprache
Die deutsche Sprache ist Trägerin von Kultur und Recht. Sie ist nicht nur Kommunikationsmittel, sondern auch Ausdruck von Identität¹. Eine Staatszielbestimmung würde den Staat verpflichten, die deutsche Sprache zu fördern und zu bewahren.
10.2 Kulturelle Kontinuität
Traditionen, Bräuche und kulturelle Ausdrucksformen sind Teil der Identität des Volkes. Sie müssen durch Bildung, Kulturförderung und öffentliche Institutionen weitergegeben werden.
10.3 Identität und Integration
Integration von Zuwanderern ist notwendig, darf aber nicht zur Auflösung der kulturellen Identität führen. Eine Staatszielbestimmung würde den Staat verpflichten, Integration so zu gestalten, dass die kulturelle Kontinuität gewahrt bleibt².
Kapitel 11: Rechtsprechung & Staatszieltheorie
11.1 Staatszieltheorie
Staatsziele sind programmatische Normen, die den Gesetzgeber und die Verwaltung binden, aber keine subjektiven Rechte begründen³.
11.2 Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Das BVerfG hat mehrfach betont, dass Staatszielbestimmungen als Auslegungshilfe dienen können. Beispiel: Art. 20a GG wurde in Entscheidungen zum Umweltschutz herangezogen, um die Bedeutung ökologischer Belange zu unterstreichen⁴.
11.3 Kommentarliteratur
Juristische Kommentare (z. B. Maunz/Dürig, Sachs) betonen, dass Staatsziele die Richtung staatlichen Handelns vorgeben und langfristige Politik sichern.
11.4 Ergebnis
Eine Staatszielbestimmung zur Erhaltung des Volkes würde die Rechtsprechung und Kommentarliteratur ergänzen und die Grundlage für familien‑ und sozialpolitische Maßnahmen stärken.
Kapitel 12: Schlussfolgerung & Petitionstext (ca. 2 Seiten)
12.1 Zusammenfassung
Juristisch möglich und systematisch sinnvoll.
Historisch begründet.
International vergleichbar.
Politisch notwendig.
Gesellschaftlich unverzichtbar.
12.2 Endgültiger Petitionstext
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir, die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, beantragen hiermit die Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens zur Ergänzung des Grundgesetzes um eine ausdrückliche Verpflichtung des Staates, die Erhaltung des deutschen Volkes zu sichern.
Wir fordern die Aufnahme eines neuen Artikels ins Grundgesetz, etwa in folgender Formulierung:
Art. 20b GG „Der Staat ist verpflichtet, die Erhaltung des deutschen Volkes durch Förderung von Familie, Geburten und geeignete Maßnahmen zu sichern.“
Alternativ schlagen wir eine Ergänzung der Präambel vor:
„Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, um die Existenz des Deutschen Volkes zu bewahren, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.“
Wir bitten den Deutschen Bundestag, diese Forderung parlamentarisch zu beraten und ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren einzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen der Schwarz-Weißen Gründer heute MTP
Michael Tryzna
Fußnoten zu Kapitel 10–12
¹ Deutscher Bundestag, Kulturbericht 2023. ² Integrationsbericht 2023. ³ Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 20a. ⁴ BVerfGE 98, 218.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Gerne könnt ihr mir eine Nachricht hinterlassen.