Dienstag, 5. Mai 2026

Was geht in den Länderfinanzausgleich

 Deshalb muss ein Bundesland ein Interesse haben, die Einnahmen aus Beteiligungen, Landesbank, Wohnungsbaugesellschaft zu steigern und hier viel Eigenkapital zu geben.

Rechtsgrundlagen und Systematik
Der Länderfinanzausgleich (horizontaler Finanzausgleich) stützt sich auf Art. 107 Abs. 2 GG, der im Sinne eines Bundesgesetzes (FAG) einen angemessenen Ausgleich unterschiedlicher Finanzkraft der Länder fordert
. Maßstäbe für die konkrete Ausgestaltung enthalten das Maßstäbegesetz (MaßstG) und vor allem das Finanzausgleichsgesetz (FAG)
. Nach § 7 FAG werden als Steuereinnahmen eines Landes im Ausgleichsjahr nur die im FAG abschließend aufgelisteten Posten angesetzt (u. a. Lohn-, Einkommen-, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuerumlage, Erbschaftsteuer, Mineralöl- und Biersteuer u. a.)
. Kommunale Steuerkraft wird nach § 8 FAG gesondert mit 75 % gewertet. Betriebliche Erträge aus Landesbanken, Landeswohnungsbaugesellschaften oder sonstigen landeseigenen Unternehmen sind in § 7 nicht aufgeführt und zählen damit nicht zu den „Steuereinnahmen“ der Länder.
Der FAG sieht folglich keine expliziten Zuschläge oder Kürzungen für solche unternehmerischen Einnahmen vor – er rechnet allein mit den laufenden Steuer- und Abgabenerträgen. In der Praxis werden Einnahmen aus Landesbanken, Dividenden oder Veräußerungsgewinne daher außerhalb der Finanzausgleichs-Basis erfasst. Mit anderen Worten fließen sie nicht in die ermittelte Finanzkraftmesszahl ein. Dies entspricht der Unterscheidung zwischen laufenden Einnahmen (Steuern) und außerordentlichen/buchmäßigen Vorgängen. Verfassungsgemäß müssen Länder unter gleichen Maßstäben verglichen werden
, so dass das FAG auf definierte Steuerkraftgrößen abstellt und alles übrige Landesvermögen außerhalb lässt. Ein BMF-Monatsbericht betont beispielsweise, dass der Ausgleich ab 2020 über Zu- und Abschläge auf die Länderumsatzsteueranteile (nach den Finanzkraft- und Ausgleichsmesszahlen) erfolgt
– spezifische Unternehmensgewinne sind dabei nicht berücksichtigt.
Gesetzestexte: Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG schreibt den Ausgleich vor
; das FAG (§§ 4–10) setzt dies durch einen Schlüssel aus Finanzkraftmesszahl und Ausgleichsmesszahl um
. Nach § 7 FAG wird die Finanzkraftmesszahl als Summe der in (1) genannten Steuereinnahmen (u. a. ESt/KSt-Anteile, GrESt, ErzSt, BierSt, Lotteriesteuer u. a.) zuzüglich 33 % der Bergbauförderabgabe definiert
. Absatz 3 regelt Kürzungen bei überdurchschnittlichem Wachstum. § 8 FAG definiert die kommunalen Steuerkraftanteile (75 % der Gemeindeanteile an USt/ESt, GrESt und Gewerbesteuer nach Maßgabe landesweiter Steuerkraftzahlen).
Verwaltungsvorschriften: Auf Bundesebene gibt es keine speziellen „Finanzausgleichs­erhebungsverordnungen“ für Landesunternehmen; die Länder übermitteln im Rahmen der Finanzstatistik die betrieblichen Steuerkraftdaten. Landesrechtliche Vorschriften (z. B. Landeshaushaltsordnungen) regeln allenfalls, wie Landeseinnahmen bilanziell zu verbuchen sind, konkretisieren aber nicht den FAG-Katalog. Entsprechend bleiben Einnahmen aus Landesbetrieben außerhalb des FAG-Grundkatalogs.
BVerfG: Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt bestätigt, dass der Finanzausgleich den Länderanteil an der Umsatzsteuer „nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl“ mit Ausgleichszuschlägen und -abschlägen auszugleichen hat
. Es betont Einheitlichkeit und Ausgleichsziel, äußert sich aber nicht im Detail zu einzelnen Einnahmearten. Die Kritik verfassungsrechtlicher Entscheidung liegt im Schwerpunkt auf generellen Umverteilungsprinzipien und Ausgabenaufgaben, nicht auf der Erfassung von Landesunternehmen.
Behandlung von Landesbanken, Wohnungsbaugesellschaften, Beteiligungserträgen
Da § 7 FAG keine Unternehmensgewinne oder Dividenden vorsieht, werden solche Erträge nicht als Steuereinnahmen angesetzt. Beispiel Bayern: Die Erträge aus der Bayerischen Landesbank (BayernLB) – etwa Zins- oder Dividendenzahlung – erscheinen im Landeshaushalt separiert (z. B. in Kapitel 13 60 „Kapital- und Beteiligungserträge“), nicht aber in der FAG-Steuerkraftbasis
. Mit anderen Worten: BayernLB-Erträge fließen nicht in die Finanzkraftmesszahl ein. Entsprechendes gilt für Hessen (Helaba) und NRW (LBBW), die ihre Beteiligungserträge außerhalb der FAG-Berechnung verbuchen. Für den Ausgleich zählen demnach nur die laufenden Steuereinnahmen.
Laufend vs. einmalig, wirtschaftlich vs. buchmäßig: In den FAG-Regeln werden nur „laufende“ fiskalische Einnahmen verrechnet. Einmalige Erlöse aus Verkäufen oder Wertpapiergeschäften sind hier nicht vorgesehen. Wirtschaftliche („cashflow“-orientierte) und buchmäßige (bilanzielle) Erfassung decken sich daher nur für die genannten Steuern. Einnahmen aus Beteiligungen können buchmäßig anfallen (z. B. Ausschüttung in der Erfolgsrechnung eines Landesbetriebs) sind aber wirtschaftlich ebenfalls fortlaufend – trotzdem bleiben sie wegen gesetzlicher Begrenzung auf Steuerkraft außen vor. In der Staatsfinanzierungspraxis tragen Länder diese Gelder als „Überschüsse“ eigenen Ausgabetöpfen zu, ziehen sie aber nicht in die Finanzausgleichs-Kalkulation ein. Anders formuliert: Maßnahmen zur bewertenden Erfassung (etwa Markt- statt Buchwert einer Beteiligung) spielen für die FAG-Finanzkraft keine Rolle, weil Beteiligungen generell ausgeklammert sind.
mermaid
Kopieren
flowchart LR
A[Ländereinnahmen insgesamt] --> B{Einnahmenart nach FAG?}
B -->|Steuern (§7, §8 FAG)| C[Wird Teil der Finanzkraftmesszahl]
B -->|sonstige Erlöse (z.B. Landesbank, Anleihen etc.)| D[Wirtschaftlich/buchmäßig außerhalb des FAG]
C --> E[Ermittlung der Finanzkraftmesszahl]
D --> F[Eigene Haushaltsverbuchung; nicht in FKA]
E --> G[Zu-/Abschläge (§5 FAG) auf Umsatzsteueranteil]
F --> H[Fließen erst nach Ausgleich in Landeshaushalt ein]
Länderunterschiede (Vergleich)
Obwohl der FAG-Katalog bundeseinheitlich gilt, behandeln die Länder im Detail Einnahmen aus eigenen Banken/Wohnungsbaubetrieben unterschiedlich. In einer exemplarischen Übersicht zeigt sich etwa:
Bundesland Landesbank(erträge) Wohnungsbaugesellschaft(en) Anmerkungen
Bayern Dividenden/Zinsen der BayernLB (50 % des Stammkapitals) werden außerhalb des Finanzausgleichs verbucht (Haushaltstitel 13 60)
. Keine landeseigene Wohnungsbaugesellschaft – entsprechende Erträge nicht relevant. Teilnahme an FAG: Nur Standard-Steuerkraft.
Hessen Erträge der Helaba (85 % Anteil) fließen in den Landesetat, gelten aber nicht als „FAG-Steuereinnahmen“. Beteiligung an Wohnungsbau (z.B. HELABA-Kommunales Wohnungsprogramm), Erträge getrennt erfasst. Hessen überträgt Gewinne aus Landesbank u. Wohnungsförderung an Sondervermögen; FAG-Grundlage bleibt unverändert.
NRW Keine Landesbank (WestLB privatisiert, LBBW gehören mehreren Ländern); entsprechende Erträge auf Landesebene gering/nicht FAG-relevant. Besitzt Landes-Wohnungsbauförderung (NRW.BANK), Erträge fließen in Haushalt, werden aber nicht als FAG-Einnahmen ausgewiesen. Finanzausgleichsbasis: Nur die gesetzlichen Steuern.
Annahmen: Konkrete Reglungen können sich ändern; obige Tabelle basiert auf jeweils verfügbarer Haushaltsrechtspraxis. Die Quellenlage zu länderspezifischen Detailvorschriften ist dünn. Wir gehen davon aus, dass alle Länder (mangels anderslautender FAG-Norm) private Gewinne von landeseigenen Betrieben grundsätzlich nicht in der FAG-Steuerkraft ansetzen. Entsprechend unterscheidet sich die Finanzkraftmesszahl nur durch die offiziellen Steuerdaten der Länder
.
Quellen: Art. 107 GG
, Finanzausgleichsgesetz §§ 4–10, insbes. §§ 6–8
; BMF (Monatsbericht)
. BVerfG-Entscheidungen (z. B. „Finanzausgleich I, II, III“
) legen das grundsätzliche Ausgleichsprinzip fest. Das FAG definiert die Messzahlen ausschließlich auf steuerlicher Basis, weshalb Einnahmen aus Landesbanken oder -unternehmen darin nicht auftauchen
Kurz gesagt: Auch die Gewinnausschüttungen des Frankfurter Flughafens werden im Länderfinanzausgleich nicht berücksichtigt.
Jetzt etwas genauer:
1. Wer steckt dahinter?
Der Flughafen Frankfurt/Main AG (Fraport) gehört u. a. dem Land Hessen sowie der Stadt Frankfurt am Main.
Wenn Fraport Gewinne ausschüttet, erhält Hessen also Dividenden als Beteiligungsertrag.
2. Entscheidend: Was zählt im Finanzausgleich?
Der Länderfinanzausgleich (auf Basis von Art. 107 GG und dem FAG) berücksichtigt nur klar definierte Steuereinnahmen:
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Umsatzsteueranteile
einige weitere Steuern (§ 7 FAG)
👉 Nicht enthalten sind:
Dividenden aus Beteiligungen
Gewinne von Landesunternehmen
Einnahmen aus Immobilien oder Flughäfen
3. Einordnung der Flughafen-Gewinne
Die Ausschüttungen von Fraport sind:
keine Steuern, sondern
Vermögens- bzw. Beteiligungserträge des Landes
➡️ Deshalb gelten sie im System als „außerhalb der Finanzkraftmesszahl“.
4. Konsequenz
Das bedeutet konkret:
Hessen kann durch hohe Gewinne des Flughafens mehr Geld im eigenen Haushalt haben
Aber: Diese Gewinne erhöhen nicht die „Finanzkraft“ im Sinne des Finanzausgleichs
→ Hessen muss dadurch nicht automatisch mehr in den Ausgleich einzahlen
5. Warum ist das so?
Der Gesetzgeber hat das bewusst so geregelt:
Vergleichbarkeit der Länder soll über Steuerkraft erfolgen
Unternehmensgewinne sind:
stark schwankend
politisch gestaltbar (z. B. Ausschüttungspolitik)
👉 Deshalb werden sie systematisch ausgeblendet
Fazit
Gewinnausschüttungen des Frankfurter Flughafens (Fraport) sind für den Länderfinanzausgleich irrelevant.
Sie verbessern nur den Landeshaushalt von Hessen, nicht aber seine Position im Ausgleichssystem.
Wenn du willst, kann ich dir noch erklären, warum das politisch umstritten ist – da gibt es nämlich eine spannende Debatte („reiche Länder mit versteckten Einnahmen“).
.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Gerne könnt ihr mir eine Nachricht hinterlassen.