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Es findet gerade gegen Olaf Latzel ein Verfahren wegen Volksverhetzung statt wo das Amtsgericht ihn zu 90 Tagessätzen a 90 Euro verurteilt hat.
Er ist in Berufung gegangen und das Landgericht hat ihn freigesprochen.
Damit war die Staatsanwaltschaft nicht einverstanden und ist in Revision gegangen. Nun findet eine Prüfung am 23.02.2023 vor dem Oberlandesgericht statt.
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.
(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).
(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.
(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.
Olaf Latzel darf nach meiner Auffassung dies vertreten aber er darf nicht hetzen gegen andere und die als Verbrecher bezeichnen. Es waren früher Vergeher, weil die Straftat Homosexualität nicht mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bestraft wurde.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Rechtlich gesehen gibt es in Artikel 4 GG keine Einschränkung und auch keinen Gesetzesvorbehalt. Es gibt nur kollidierendes Verfassungsrecht.
In der Vergangenheit gab es aber Einschränkungen, weil Dinge gegen das Tierschutzgesetz verstoßen haben und eine Einschränkung wegen der Coronamaßnahmen.
Eigentlich müsste Artikel 4 mit Gesetzesvorbehalt/Schranke konkretisiert werden.
An der ganzen Sache ist noch ein Disziplinarverfahren der Evangelischen Landeskirche anhängig. Die Gemeinde ist eine reformierte Gemeinde.
Ich verfolge ihn schon seit Jahren. Habe auch den Kanal abonniert. Der Kanal wächst stetig. Damals wo ich das zum ersten mal gesehen haben waren es 20.000 Abonnenten. Heute sind es 46.400 Abonnenten.
Auch wenn er verurteilt werden sollte, sollten sie ihn nicht vor die Tür setzen. Oder sie geben ihm eine Stelle im Siegerland/Kassel oder da wo sein Bruder Präses der Evangelischen Kirche Rheinland ist.
Latzel spricht so dass es in die Lebenswelt der Menschen passt und diese das verstehen. Meistens auch in deren nicht akademischer Alltagssprache.
Dadurch fühlen sich die Leute abgeholt und er hat Zulauf wie kein Anderer.
In der katholischen Kirche erlebt man dies kaum, da ist es schon ein Erfolg dass nicht in mehr in Latein gepredigt wird und die Leute es verstehen. Die evangelisch Lutherischen Kirche stellt die Predigt auf Deutsch in den Mittelpunkt des Gottesdienstes hat die Kirche aber noch schön gestaltet. Die Reformierte Kirche ist so wie Olaf Latzel. Die Kirchenräume sind oft schmucklos und nur das klare Wort zählt.
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01:34:56 Das Schönste im Leben ist nicht Geld, sondern gebraucht zu werden
01:50:39 Krieg in der Ukraine, Inflation, Energiekrise
01:58:05 Freitzeit, Jagen, Familie, Gesundheit, Schluss
Über die Reihe:
Der tRÄNENpALAST präsentiert in seinem beliebten Gesprächs-Format zwei Persönlichkeiten, die sich etwas zu sagen haben. Die Zuschauer sind live Zeugen dieses Zusammentreffens, das mit Schlagfertigkeit und Witz unterhält. Erhellende Einsichten und grundlegende Missverständnisse sind garantiert, wenn es wieder frei nach Martin Buchholz heißt: „Missverstehen Sie mich richtig!“
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In seiner 126. Plenarsitzung am 26. Januar 2023 diskutierte der
Hessische Landtag zur flächendeckenden Einrichtung von Sonderdezernaten
zur Strafverfolgung von Straftaten gegen Amtsträger. Dazu die Rede
unseres rechtspolitischen Sprechers Ulrich Wilken.