Die Polizei weigert sich immer noch dieser Sache nachzugehen und macht sich deshalb wegen Strafvereitelung im Amt und Rechtsbeugung strafbar.
§ 258a
Strafvereitelung im Amt
(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.
§ 339
Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
Die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung muss das Thema Strafvereitelung im Amt und Rechtsbeugung bei den Polizisten der Polizei Kassel ausgelassen haben, wenn ich mir die Verhaltensweise der Amtsträger anschaue!
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Gerne könnt ihr mir eine Nachricht hinterlassen.