Ich muss eine Fehlerkorrektur vornehmen. Mir wurde es falsch vermittelt. Deswegen gilt alles zu überprüfen was einem beigebracht wird. Der Bundeskanzler muss nicht Mitglied des Bundestages sein. Ich meine, dass der Bundeskanzler/in ein gewählter Abgeordneter des Bundestages sein sollte,da dadurch die Legitimität durch das Volk gestärkt wird.
Das Volk wählt heute den Abgeordneten und der wählt den Bundeskanzler/in egal ob Mitglied des Bundestages.
Da kann ich ja Bundespräsident Frank Walter Steinmaier mal fragen, ob er mich zum Bundeskanzlerkandidaten vorschlägt. Ich habe Unterstützung in allen Fraktionen des Bundestages!
https://upload.wikimedia.org/wikipedia/de/1/10/Bundeskanzlerwahl.png
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html#BJNR000010949BJNG000300314
Das Volk wählt heute den Abgeordneten und der wählt den Bundeskanzler/in egal ob Mitglied des Bundestages.
Da kann ich ja Bundespräsident Frank Walter Steinmaier mal fragen, ob er mich zum Bundeskanzlerkandidaten vorschlägt. Ich habe Unterstützung in allen Fraktionen des Bundestages!
https://upload.wikimedia.org/wikipedia/de/1/10/Bundeskanzlerwahl.png
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html#BJNR000010949BJNG000300314
Art 63
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
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