Ich möchte dass die Schuldenbremse im Grundgesetz erhalten bleibt. Die Politiker müssen lernen mit dem Geld was zur Verfügung steht umzugehen. Wer den Bürgern mehr Dinge verspricht die viel Geld kosten muss die Steuern erhöhen oder wo anders weniger Geld ausgeben. Auf Kredit wird das nicht mehr gemacht. Die Grünen und der DGB wollen keine Schuldenbremse.
https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/6/6f/DGB.svg/2000px-DGB.svg.png
Die Maastrichtkriterien wo der Staat maximal 60% des BIP Schuldenquote haben darf sind auch noch nicht wieder erfüllt.
Das Risiko,dass Deutschland haften muss für die Schulden anderer Länder ist nach wie vor gegeben. Wenn es zu so zu einer Haftung kommen sollte darf die nicht zum Untergang führen.Deswegen muss die Schuldenquote sinken.
Auf der Länderebene ist das Verschuldungsverbot auch gut, wenn auch viel zu spät eingeführt. Durch die hohen unterschiedlichen Schuldenstände auf die ProKopf Anzahl gesehen gibt es große Ungleichheiten. Um gleiche Lebensverhältnisse innerhalb Deutschlands zu erreichen muss der Bund teilweise die Schulden der Länder übernehmen. Die ungleiche Sollzinsbelastung pro Einwohner wird von der Bundesregierung und in den Medien nicht thematisiert .https://www.tagesschau.de/inland/gleichwertige-lebensverhaeltnisse-103.html
Bei Haushaltssteuerung ist dies ein Thema https://www.haushaltssteuerung.de/haushaltsuhren-der-laender.html
Ein Pro und Contra gibt es auch im Handelsblattbericht
Hier die einschlägigen Gesetze
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/6/6f/DGB.svg/2000px-DGB.svg.png
Die Maastrichtkriterien wo der Staat maximal 60% des BIP Schuldenquote haben darf sind auch noch nicht wieder erfüllt.
Das Risiko,dass Deutschland haften muss für die Schulden anderer Länder ist nach wie vor gegeben. Wenn es zu so zu einer Haftung kommen sollte darf die nicht zum Untergang führen.Deswegen muss die Schuldenquote sinken.
Auf der Länderebene ist das Verschuldungsverbot auch gut, wenn auch viel zu spät eingeführt. Durch die hohen unterschiedlichen Schuldenstände auf die ProKopf Anzahl gesehen gibt es große Ungleichheiten. Um gleiche Lebensverhältnisse innerhalb Deutschlands zu erreichen muss der Bund teilweise die Schulden der Länder übernehmen. Die ungleiche Sollzinsbelastung pro Einwohner wird von der Bundesregierung und in den Medien nicht thematisiert .https://www.tagesschau.de/inland/gleichwertige-lebensverhaeltnisse-103.html
Bei Haushaltssteuerung ist dies ein Thema https://www.haushaltssteuerung.de/haushaltsuhren-der-laender.html
Ein Pro und Contra gibt es auch im Handelsblattbericht
Hier die einschlägigen Gesetze
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 109
(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.
(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.
(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 115
(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz.
(2) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 3 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen. Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein Bundesgesetz. Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen auf Grund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten werden. Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung der nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.
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