Sonntag, 17. November 2019

Ich fordere Justizministerin Eva Kühne-Hörmann und Innenminister Peter Beuth zum Rücktritt auf!

Ich habe per Petition und direkt die Justizministerin Eva Kühne-Hörmann und Innenminister Peter Beuth mitgeteilt, dass diese an ihre Behörden Anweisung erteilen sollen, damit endlich ermittelt wird und zwar in allen belangen. Überwachungsskandal, den Internetbetrugsfällen, die Sache mit Carolin von Pocci, die Verleumdungen und Beleidigungen, Ausspionierung des facebookprofils, Konten usw. Abrechen des Klappsitzes in der Uni wo Polizist Otto sich geweigert hat die Anzeige aufzunehmen, Hausfriedensbruch usw.  Ich hatte jeweils ein Adhäsionsverfahren beantragt. Ich möchte das alle Verfahren durchgeführt werden und mir Schadensersatz zugesprochen wird.
Die Polizei und Staatsanwaltschaft weigern sich die Verfahren durchzuführen, die Minister weigern sich der Kriminellen Vereinigung von Strafvereitelern im Amt und Rechtsbeugern von Polizei Hessen und Staatsanwaltschaft Hessen eine Anweisung zur Ermittlung zu geben.
Aufgrund dessen das keine Anweisung erteilt wird gehe ich davon aus, dass die Minister auch zur Kriminellen Vereinigung gehören.
Ich erwarte dass die Amtsträger aus ihren Ämtern entfernt werden und ihre Beamtenpensionsansprüche verlieren.

Der Innenminister Peter Beuth (führt Fachaufsicht über die Polizei, Landeskriminalamt und dem Landesamt für Verfassungsschutz.
https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/c/c8/MJK00741_Peter_Beuth.jpg/399px-MJK00741_Peter_Beuth.jpg

Justizministerin Eva Kühne-Hörmann führt Fachaufsicht über die Justiz und soll der Staatsanwaltschaft Anweisung erteilen. Macht die nicht. Sie sollten den Schwur den sie geleistet hat vor Gott ernst nehmen.

§ 147


https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/c/c9/Eva_K%C3%BChne-H%C3%B6rmann_%28Staatsminister_Hessen_2014-01-18%29.jpg

Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:
1.dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte;
2.der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes;
3.dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.


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