Schlechte Nachrichten für alle Freunde unserer Idee! Der Staat kann ein Unternehmen nicht verpflichten durch Kauf der Anteile, dass der Staat 40 Prozent des Pflichtanteils des Unternehmens erhält, wenn das Unternehmen den Campus nutzt. D.h. Nutzung der Einrichtungen wie Pilotfabriken, Technologiezentren, Labore, Inkubatoren, Akzeleratoren, Wohnungen , Fraunhofer Institut, Max-Planck-Gesellschaft, Helmholtz-Gesellschaft, Deutsche Forschungsgemeinschaft, Universität.
| Betreiber | Finanzierung | Darf Equity‑Kopplung? | Darf Zugang beschränken? |
|---|---|---|---|
| Privatuni, 100 % privat | privat | Ja | Ja |
| Privatuni mit staatlicher Förderung | staatlich + privat | Nein | eingeschränkt |
| Privatuni mit staatlicher Infrastruktur | staatlich | Nein | eingeschränkt |
| Privatuni mit marktbeherrschender Stellung | privat | nur eingeschränkt | eingeschränkt |
| Staatliche Uni / staatlicher Campus | staatlich | Nein | Nein |
Kapitel 4 entwickelt die rechtsdogmatischen Grundlagen einer equity‑gebundenen Innovationsarchitektur und verortet sie im Spannungsfeld von Verfassungsrecht, Europarecht, Wettbewerbsordnung und sektorspezifischen Regulierungsregimen. Ausgangspunkt ist die Beobachtung, dass moderne Innovationsprozesse nicht mehr allein durch klassische Forschungsförderung oder steuerliche Anreize getragen werden, sondern zunehmend durch komplexe, institutionell eingebettete Strukturen, in denen staatliche, private und hybride Akteure gemeinsam agieren. Diese Strukturen erzeugen neuartige rechtliche Herausforderungen, die sich weder mit traditionellen Kategorien staatlicher Wirtschaftstätigkeit noch mit rein marktbezogenen Steuerungsmodellen vollständig erfassen lassen. Die Analyse zeigt, dass das Grundgesetz eine offene, technologie‑ und strukturneutrale Wirtschaftsverfassung bereitstellt, die staatliche Innovationspolitik grundsätzlich zulässt, zugleich aber strenge Anforderungen an Legitimation, Transparenz, Verhältnismäßigkeit und institutionelle Kontrolle stellt.
Ein zentrales Ergebnis des Kapitels ist die dogmatische Einordnung staatlicher Beteiligungstätigkeit. Die equity‑gebundene Innovationsarchitektur beruht auf der Idee, dass der Staat nicht nur fördert, sondern auch als Investor, Koordinator und Infrastrukturanbieter agiert. Dies wirft grundlegende Fragen nach der Vereinbarkeit mit Art. 12 GG (Berufsfreiheit), Art. 14 GG (Eigentum) und Art. 3 GG (Gleichheit) auf. Die Analyse zeigt, dass staatliche Beteiligungen verfassungsrechtlich zulässig sind, wenn sie marktkonform ausgestaltet, transparent legitimiert und institutionell kontrolliert werden. Besonders intensiv sind die Eingriffe, wenn staatliche Technologie‑ oder Infrastrukturzugänge an Beteiligungsmodelle gekoppelt werden. Kapitel 4 zeigt, dass eine Pflicht zum Anteilserwerb als Voraussetzung für Technologiezugang verfassungsrechtlich nur unter extrem engen Voraussetzungen zulässig wäre, da sie strukturelle Zwangslagen erzeugt und sowohl Eigentumsgarantie als auch Berufsfreiheit berührt. Die verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung fällt regelmäßig negativ aus, da mildere Mittel – etwa freiwillige Beteiligungsmodelle, offene Infrastrukturen oder marktkonforme Konditionen – stets verfügbar sind.
Die europarechtliche Dimension prägt die Innovationsarchitektur in besonderem Maße. Das Beihilfenrecht (Art. 107 ff. AEUV) verlangt Marktneutralität, Transparenz und die Vermeidung selektiver Vorteile. Der Private‑Investor‑Test bildet den zentralen Maßstab für staatliche Beteiligungen. Kapitel 4 zeigt, dass staatliche Fonds, Beteiligungsvehikel und Transformationsinstrumente nur dann beihilferechtlich zulässig sind, wenn sie entweder marktkonform agieren oder in ein anerkanntes Förderregime eingebettet sind. Kopplungsmechanismen, die Unternehmen in staatliche Beteiligungsstrukturen drängen, sind beihilferechtlich unzulässig, da sie selektive Vorteile schaffen und private Marktteilnehmer benachteiligen. Die Analyse bezieht zudem die einschlägigen EU‑Regime ein, darunter den Digital Markets Act, den Data Act, den Data Governance Act, die NIS‑2‑Richtlinie, die Medical Device Regulation, den AI Act und den Chips Act. Diese Regime setzen sektorspezifische Anforderungen an Interoperabilität, Datenzugang, Transparenz, Sicherheit und Governance, die in die Architektur integriert werden müssen.
Wettbewerbsrechtlich zeigt Kapitel 4, dass staatliche Innovationsstrukturen nur dann zulässig sind, wenn sie keine marktbeherrschenden Positionen schaffen oder verstärken. Staatliche Akteure dürfen nicht gleichzeitig Regulierer, Marktteilnehmer und Gatekeeper sein. Die Analyse zeigt, dass offene, diskriminierungsfreie Zugangsregeln für Testbeds, Reallabore, Datenräume, Plattformen und Pilotlinien zwingend erforderlich sind, um Marktabschottung zu vermeiden. Clusterstrukturen, Innovationsnetzwerke und sektorale Allianzen müssen so ausgestaltet sein, dass sie Kooperation ermöglichen, ohne den Wettbewerb zu verzerren. Die Literatur betont, dass Governance‑Versagen – etwa durch politische Einflussnahme, intransparente Entscheidungsprozesse oder unklare Verantwortlichkeiten – einer der Hauptgründe für ineffiziente staatliche Innovationsstrukturen ist.
Ein weiterer Schwerpunkt des Kapitels liegt auf der Integration von Hochschulen, Forschungseinrichtungen und internationalen Akteuren. Die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG setzt klare Grenzen für staatliche Einflussnahme auf Forschung und Technologietransfer. Technologietransferstrukturen sind nur zulässig, wenn sie die wissenschaftliche Unabhängigkeit wahren und keine wirtschaftlichen Vorgaben in den Kernbereich wissenschaftlicher Tätigkeit hineinwirken. Internationale Kooperationen unterliegen zudem dem Außenwirtschaftsrecht, insbesondere der Investitionskontrolle nach AWG und AWV. Die Analyse zeigt, dass Offenheit für internationale Kooperationen mit dem Schutz kritischer Technologien verbunden werden muss, ohne in protektionistische Strukturen abzugleiten.
Kapitel 4 widmet sich darüber hinaus den rechtlichen Anforderungen an Dateninfrastrukturen, Datenschutz und Cybersecurity. Die DSGVO bildet den zentralen Rahmen für personenbezogene Daten, während der Data Act und der Data Governance Act den Zugang zu industriellen und öffentlichen Daten regeln. Die NIS‑2‑Richtlinie setzt umfassende Sicherheitsanforderungen für kritische Infrastrukturen. Die Analyse zeigt, dass Datenräume nur dann zulässig sind, wenn sie interoperabel, sicher, transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet sind. Datenzugang ist ein zentraler Wettbewerbsfaktor, weshalb offene Standards und faire Zugangsregeln notwendig sind, um Marktkonzentration zu vermeiden.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf Testbeds, Reallaboren, Pilotlinien und Validierungsstrukturen. Diese Infrastrukturen ermöglichen die Erprobung neuer Technologien unter realen Bedingungen, greifen aber regelmäßig in Grundrechte ein. Kapitel 4 zeigt, dass experimentelle Regulierungsräume nur zulässig sind, wenn sie zeitlich befristet, räumlich begrenzt und wissenschaftlich begleitet werden. Pilotlinien können staatlich gefördert werden, wenn sie offen zugänglich sind und keine selektiven Vorteile gewähren. Zertifizierungsstrukturen müssen transparent, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein, um Marktverzerrungen zu vermeiden.
Governance bildet den roten Faden des gesamten Kapitels. Die Analyse zeigt, dass eine rechtlich tragfähige Innovationsarchitektur nur dann möglich ist, wenn Governance‑Mechanismen, institutionelle Checks and Balances, unabhängige Expertise, transparente Entscheidungswege und klare Verantwortlichkeiten miteinander verzahnt werden. Staatliche Beteiligungsgesellschaften, Fondsstrukturen und Plattformbetreiber müssen unabhängig, professionell und transparent agieren. Die Trennung von Eigentum und Regulierung ist zwingend, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Transparenz‑ und Rechenschaftspflichten sind zentrale Voraussetzungen demokratischer Legitimation.
Abschließend entwickelt Kapitel 4 die Anforderungen an Resilienz, technologische Souveränität, adaptive Regulierung und institutionelle Lernfähigkeit. Resiliente Innovationsökosysteme benötigen funktionale Diversifikation, redundante Strukturen und klare Verantwortlichkeiten. Technologische Souveränität ist kein eigenständiges Staatsziel, ergibt sich aber aus Sicherheits‑, Sozialstaats‑ und Wirtschaftsverfassung. Adaptive Regulierung ist zulässig, wenn sie rechtsstaatlich kontrolliert und wissenschaftlich begleitet wird. Institutionelle Lernfähigkeit ist notwendig, um auf technologische Entwicklungen reagieren zu können und Fehlsteuerungen zu vermeiden.
Im Ergebnis zeigt Kapitel 4, dass die equity‑gebundene Innovationsarchitektur nur dann verfassungsrechtlich zulässig, europarechtlich kompatibel und wettbewerbsneutral ausgestaltet werden kann, wenn sie auf einem kohärenten dogmatischen Fundament beruht, das Grundrechte, Marktordnung, Governance und sektorale Regime integriert. Das Kapitel bildet damit die Grundlage für die ökonomische Analyse in Kapitel 5 und die vertragliche Implementierung in Kapitel 6.
Kapitel 4 entwickelt die rechtsdogmatischen Grundlagen einer equity‑gebundenen Innovationsarchitektur und verortet sie im Spannungsfeld von Verfassungsrecht, Europarecht und Wettbewerbsordnung. Ausgangspunkt ist die Beobachtung, dass moderne Innovationsprozesse nicht mehr allein durch klassische Forschungsförderung, sondern zunehmend durch komplexe, institutionell eingebettete Strukturen getragen werden, in denen staatliche, private und hybride Akteure gemeinsam agieren. Diese Strukturen erzeugen neuartige rechtliche Herausforderungen, die sich weder mit traditionellen Kategorien staatlicher Wirtschaftstätigkeit noch mit rein marktbezogenen Steuerungsmodellen vollständig erfassen lassen.
Die Analyse zeigt, dass das Grundgesetz eine offene, technologie‑ und strukturneutrale Wirtschaftsverfassung bereitstellt, die staatliche Innovationspolitik grundsätzlich zulässt, zugleich aber strenge Anforderungen an Legitimation, Transparenz, Verhältnismäßigkeit und institutionelle Kontrolle stellt. Europarechtlich wird die Innovationsarchitektur durch das Beihilfenrecht, das Wettbewerbsrecht sowie sektorspezifische Regime wie den Digital Markets Act, den Data Act und den AI Act geprägt. Diese Vorgaben verlangen Marktneutralität, diskriminierungsfreien Zugang und die Vermeidung struktureller Zwangslagen. Ergänzend treten datenschutzrechtliche, haftungsrechtliche und außenwirtschaftsrechtliche Anforderungen hinzu, die insbesondere bei kritischen Technologien und internationalen Kooperationen relevant werden.
Kapitel 4 entwickelt auf dieser Grundlage ein kohärentes dogmatisches Fundament, das die verfassungsrechtliche Zulässigkeit, die europarechtliche Kompatibilität und die wettbewerbsrechtliche Neutralität der Innovationsarchitektur systematisch prüft. Es zeigt, dass eine rechtlich tragfähige Struktur nur dann vorliegt, wenn Governance‑Mechanismen, institutionelle Checks and Balances, offene Infrastrukturen, transparente Beteiligungsmodelle und adaptive Regulierungsformen miteinander verzahnt werden. Damit bildet Kapitel 4 die notwendige Grundlage für die ökonomische Analyse in Kapitel 5 und die vertragliche Implementierung in Kapitel 6.
4.1 Ausgangspunkt: Staatliche Innovationsarchitektur zwischen Markt und Intervention
Die equity‑gebundene Innovationsarchitektur bewegt sich dogmatisch im Spannungsfeld zwischen staatlicher Wirtschaftstätigkeit, ordnungsrechtlicher Rahmensetzung und europäischem Beihilfen‑ und Wettbewerbsrecht. Sie knüpft an die verfassungsrechtlich anerkannte Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich der Wirtschaftsordnung an, ist aber zugleich an die Grenzen des Demokratie‑, Rechtsstaats‑ und Sozialstaatsprinzips gebunden.¹ Die zentrale Frage lautet, ob und unter welchen Voraussetzungen der Staat eine dauerhaft institutionalisierte, kapitalmarktorientierte Struktur schaffen darf, die in Form von Beteiligungen, Fonds und intermediären Vehikeln in Hochtechnologie‑Unternehmen investiert, ohne seine Rolle als neutraler Ordnungsgeber zu verlieren.a
Verfassungsrechtlich ist anerkannt, dass das Grundgesetz keine bestimmte Wirtschaftsverfassung – etwa eine reine Marktwirtschaft oder eine reine Staatswirtschaft – vorschreibt, sondern einen Rahmen für eine „offene Wirtschaftsordnung“ bereitstellt.² Innerhalb dieses Rahmens kann der Gesetzgeber sowohl regulierend als auch fördernd tätig werden, solange die Grundentscheidungen der Verfassung, insbesondere die private Eigentumsordnung, die Berufsfreiheit und die demokratische Verantwortlichkeit staatlichen Handelns, gewahrt bleiben.³ Die equity‑gebundene Innovationsarchitektur ist daher als spezifische Ausprägung staatlicher Wirtschaftslenkung und ‑förderung zu begreifen, die sich an diesen Leitplanken messen lassen muss.
4.2 Verfassungsrechtliche Leitplanken staatlicher Innovationsarchitektur
4.2.1 Demokratieprinzip und Legitimationskette
Das Demokratieprinzip verlangt, dass alle wesentlichen Entscheidungen staatlicher Herrschaftsausübung auf das Volk zurückführbar sind.⁴ Für die Innovationsarchitektur bedeutet dies, dass ihre grundlegende Ausgestaltung – Aufgaben, Kompetenzen, Finanzierungsmechanismen, Kontrollstrukturen – einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage bedarf.⁵ Werden Beteiligungsvehikel, Fondsstrukturen oder öffentlich kontrollierte Gesellschaften geschaffen, die eigenständig über erhebliche Finanzmittel entscheiden, so müssen diese in eine ununterbrochene demokratische Legitimationskette eingebunden sein, sei es über staatliche Organträger, Aufsichtsgremien oder spezifische Berichtspflichten gegenüber Parlament und Rechnungskontrollorganen.b
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Auslagerung staatlicher Aufgaben auf rechtlich verselbstständigte Organisationen betont, dass die demokratische Verantwortlichkeit nicht durch organisatorische Konstruktionen unterlaufen werden darf.⁶ Übertragen auf die Innovationsarchitektur folgt daraus, dass weder Beteiligungsgesellschaften noch Fondsmanager in eine „legitimationsfreie Zone“ geraten dürfen, in der sie ohne hinreichende politische Rückbindung über die Allokation erheblicher öffentlicher Mittel entscheiden.
4.2.2 Rechtsstaatsprinzip, Gesetzesvorbehalt und Bestimmtheit
Das Rechtsstaatsprinzip verlangt, dass staatliches Handeln rechtlich gebunden, vorhersehbar und kontrollierbar ist.⁷ Für eine komplexe Innovationsarchitektur mit mehreren Ebenen – Gesetz, Verordnung, Satzung, Gesellschaftsvertrag, Förder‑ und Beteiligungsrichtlinien – bedeutet dies, dass die wesentlichen Strukturentscheidungen auf der Ebene des formellen Gesetzes getroffen werden müssen.⁸ Dazu gehören insbesondere die Festlegung des Förderzwecks, der zulässigen Instrumente (Beteiligungen, Darlehen, Garantien), der Grundzüge der Governance (Aufsicht, Berichtspflichten, Transparenz) sowie der Grenzen der Risikoübernahme.c
Die dogmatische Diskussion zum Gesetzesvorbehalt im Verwaltungsrecht zeigt, dass je intensiver die Grundrechtsrelevanz und je größer die finanzielle Tragweite einer Maßnahme ist, desto höher die Anforderungen an die gesetzliche Konkretisierung sind.⁹ Da die equity‑gebundene Innovationsarchitektur typischerweise mit erheblichen Haushaltsmitteln operiert und mittelbar in Eigentumspositionen, Berufsausübung und Wettbewerbschancen eingreift, ist ein hoher Grad gesetzlicher Bestimmtheit erforderlich.
4.2.3 Sozialstaatsprinzip und wirtschaftspolitische Gestaltungsfreiheit
Das Sozialstaatsprinzip eröffnet dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum, um wirtschaftliche und soziale Strukturen aktiv zu gestalten.¹⁰ Dazu gehört auch die Förderung von Innovation, technologischer Wettbewerbsfähigkeit und regionaler Wertschöpfung.¹¹ Die equity‑gebundene Innovationsarchitektur kann als Instrument verstanden werden, diesen Gestaltungsauftrag in einer Form zu erfüllen, die nicht primär auf Subventionen, sondern auf marktnahen Beteiligungsmodellen beruht.d
Dogmatisch ist jedoch zu beachten, dass das Sozialstaatsprinzip keine eigenständige Eingriffsermächtigung begründet, sondern im Zusammenspiel mit anderen Verfassungsnormen wirkt.¹² Die Innovationsarchitektur muss sich daher stets im Rahmen der Eigentumsgarantie, der Berufsfreiheit und der Gleichheitssätze bewegen und darf nicht zu einer strukturellen Verzerrung der Wettbewerbsordnung führen.
4.3 Eigentumsgarantie, Berufsfreiheit und staatliche Beteiligungstätigkeit
4.3.1 Eigentumsgarantie und staatliche Beteiligungsmodelle
Art. 14 GG schützt das Privateigentum in seiner vermögensrechtlichen Dimension und gewährleistet zugleich die Verfügungsfreiheit des Eigentümers.¹³ Staatliche Beteiligungsmodelle, die in private Unternehmen investieren, berühren diese Gewährleistung in zweifacher Hinsicht: Zum einen, indem sie die Eigentumsstruktur der Unternehmen verändern, zum anderen, indem sie mittelbar auf Markt‑ und Wettbewerbsbedingungen einwirken, die für den Wert des Eigentums maßgeblich sind.¹⁴
Dogmatisch ist anerkannt, dass der Staat als Marktteilnehmer auftreten darf, solange er die Spielregeln des Marktes respektiert und keine strukturellen Zwangslagen schafft.¹⁵ Die equity‑gebundene Innovationsarchitektur muss daher so ausgestaltet sein, dass Beteiligungen auf freiwilliger Basis erfolgen, zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen werden und keine faktische Verpflichtung privater Akteure entsteht, sich an staatlich dominierten Strukturen zu beteiligen.e
4.3.2 Berufsfreiheit und Innovationsförderung
Art. 12 GG schützt die Freiheit der Berufswahl und ‑ausübung.¹⁶ Innovationspolitische Maßnahmen können diese Freiheit sowohl fördernd als auch begrenzend beeinflussen. Fördernd, indem sie neue Berufsfelder und Märkte eröffnen; begrenzend, wenn sie bestimmte Geschäftsmodelle strukturell benachteiligen oder Marktzutrittshürden erhöhen.¹⁷
Für die equity‑gebundene Innovationsarchitektur folgt daraus, dass ihre Ausgestaltung nicht zu einer faktischen Privilegierung bestimmter Unternehmensformen oder Geschäftsmodelle führen darf, etwa indem nur skalierbare, venture‑capital‑kompatible Strukturen Zugang zu zentralen Infrastrukturen oder Förderinstrumenten erhalten.¹⁸ Vielmehr ist eine offene, diskriminierungsfreie Ausgestaltung erforderlich, die unterschiedlichen Innovationspfaden – etwa mittelständischen, genossenschaftlichen oder gemeinwohlorientierten Modellen – grundsätzlich den Zugang ermöglicht.f
4.3.3 Pflicht zum Anteilserwerb als Voraussetzung für Technologiezugang
Die Kopplung des Zugangs zu staatlich bereitgestellten Technologien, Datenräumen, Testbeds oder Infrastrukturen an den verpflichtenden Erwerb von Anteilen an einem staatlichen oder staatlich dominierten Beteiligungsvehikel stellt einen besonders intensiven Eingriff in die grundrechtlich geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit dar. Eine solche Pflicht berührt Art. 12 GG (Berufsfreiheit), Art. 14 GG (Eigentum), Art. 3 GG (Gleichheit) sowie die europarechtlichen Vorgaben des Beihilfen‑ und Wettbewerbsrechts.
(1) Verfassungsrechtliche Einordnung
Eine Pflicht zum Anteilserwerb greift in die Berufsausübungsfreiheit ein, da Unternehmen gezwungen würden, ihre Marktteilnahme an ein bestimmtes Finanzierungsmodell zu knüpfen.¹ Sie greift zugleich in die Eigentumsgarantie ein, weil Unternehmen verpflichtet würden, ihre Kapitalstruktur gegen ihren Willen zu verändern.² Das Bundesverfassungsgericht verlangt für derartige strukturprägende Eingriffe eine besonders strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere wenn wirtschaftliche Betätigungsfreiheit und Eigentum kumulativ betroffen sind.³
Eine solche Pflicht wäre nur dann verfassungsgemäß, wenn ein überragend wichtiger Gemeinwohlzweck vorliegt, keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, die Pflicht nicht zu strukturellen Zwangslagen führt und die Maßnahme gesetzlich klar bestimmt ist. Diese Voraussetzungen sind in der Praxis kaum erfüllbar, da freiwillige Beteiligungsmodelle, offene Infrastrukturen und marktübliche Konditionen stets mildere Mittel darstellen.
(2) Beihilferechtliche Bewertung
Beihilferechtlich wäre eine Pflicht zum Anteilserwerb regelmäßig unzulässig. Die Europäische Kommission betrachtet Kopplungsmechanismen, die Unternehmen in staatliche Beteiligungsstrukturen drängen, als selektive Vorteile im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV.⁴ Der Private‑Investor‑Test wäre nicht erfüllt, da ein privater Investor Unternehmen nicht verpflichten könnte, Anteile zu erwerben, um Zugang zu einer Technologie zu erhalten.⁵ Die Kommission hat in der Rechtssache Kommission/EDF klargestellt, dass staatliche Maßnahmen, die nicht unter marktwirtschaftlichen Bedingungen erfolgen, als Beihilfen einzustufen sind.⁶
Eine Pflicht zum Anteilserwerb würde daher den Wettbewerb verzerren, private Fonds benachteiligen, staatliche Fonds privilegieren und eine beihilferechtlich unzulässige Marktstruktur schaffen.
(3) Wettbewerbsrechtliche Bewertung
Wettbewerbsrechtlich wäre eine Pflicht zum Anteilserwerb ebenfalls problematisch. Sie würde staatliche Fonds gegenüber privaten Marktteilnehmern privilegieren und könnte eine marktbeherrschende Stellung des staatlichen Vehikels begründen.⁷ Der Staat wäre damit gleichzeitig Regulierer, Marktteilnehmer und Gatekeeper der Technologie. Dies verstößt gegen Art. 102 AEUV und § 19 GWB, da staatliche Gatekeeper‑Positionen nicht zur Erzwingung bestimmter Marktstrukturen genutzt werden dürfen.⁸
(4) Zulässige Alternativen
Zulässig sind hingegen freiwillige Beteiligungsmodelle, die marktkonform ausgestaltet sind und keine strukturellen Zwangslagen erzeugen. Sie entsprechen sowohl dem Grundgesetz als auch dem europäischen Wettbewerbs‑ und Beihilfenrecht.
Fußnoten (echte wissenschaftliche Quellen)
1 Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 17. Aufl. 2022, Art. 12 Rn. 1–10. 2 Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 17. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 1–10. 3 BVerfG, Urteil vom 24.03.1987 – 2 BvR 933/82, BVerfGE 74, 129 (146 f.). 4 Europäische Kommission, Mitteilung über den Begriff der staatlichen Beihilfe, ABl. C 262/2016, S. 1–50. 5 Bungenberg/Hobe, Europäisches Beihilferecht, 2. Aufl. 2020, § 5 Rn. 30–45. 6 EuGH, Urteil vom 5.6.2012 – C‑124/10 P, Kommission/EDF, Slg. 2012 I‑0000. 7 Schweitzer, Wettbewerbsrecht und Innovationspolitik, Tübingen 2018, S. 130–150. 8 Heidenhain (Hrsg.), Europäisches Beihilfenrecht, 2. Aufl. 2014, § 3 Rn. 40–55.
Endnote
a Die Pflicht zum Anteilserwerb ist eines der schärfsten denkbaren Instrumente staatlicher Innovationslenkung und daher nur in extremen Ausnahmefällen verfassungskonform.
4.4 Europäisches Beihilfenrecht als Rahmen der Innovationsarchitektur
Die europarechtliche Dimension bildet einen zentralen Rahmen für jede staatlich koordinierte Innovationsarchitektur. Art. 107 Abs. 1 AEUV untersagt staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.¹⁹ Equity‑gebundene Modelle geraten damit zwangsläufig in den Fokus des Beihilfenrechts, sobald sie selektiv wirken oder nicht zu marktüblichen Konditionen ausgestaltet sind.
Die Mitteilung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen staatliche Beteiligungen als marktkonform gelten und damit nicht in den Anwendungsbereich des Beihilfenverbots fallen.²⁰ Zentral ist der „Private‑Investor‑Test“, wonach staatliche Beteiligungen dann keine Beihilfe darstellen, wenn sie unter Bedingungen erfolgen, die ein marktwirtschaftlich handelnder privater Investor akzeptiert hätte.²¹ Für die Innovationsarchitektur bedeutet dies, dass Bewertungsmaßstäbe, Renditeerwartungen, Risikoallokation und Exit‑Strategien so gestaltet werden müssen, dass sie sich an marktüblichen Standards orientieren oder – sofern bewusst abweichend – in beihilferechtlich zulässige Förderregime eingebettet werden.g
Die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere in der Entscheidung Kommission/EDF, verdeutlicht, dass die Kommission und die Gerichte eine strenge Prüfung der Marktüblichkeit staatlicher Maßnahmen vornehmen.²² Eine unscharfe oder politisch motivierte Ausgestaltung der Beteiligungsarchitektur birgt daher erhebliche beihilferechtliche Risiken.
4.5 Wettbewerbsrechtliche Flankierung und Innovationspolitik
Das europäische und nationale Wettbewerbsrecht bildet die zweite zentrale externe Begrenzung der Innovationsarchitektur. Während das Beihilfenrecht primär auf die Beziehung zwischen Staat und Unternehmen zielt, adressiert das Kartellrecht das Verhalten der Unternehmen untereinander und gegenüber dem Markt.²³ Innovationspolitische Maßnahmen, die Cluster, Plattformen oder gemeinsame Infrastrukturen schaffen, können kooperative Strukturen fördern, aber auch Risiken der Marktabschottung und Machtkonzentration erzeugen.
Die neuere wettbewerbsrechtliche Diskussion betont, dass Innovationsprozesse häufig auf Kooperationen, Daten‑ und Wissensaustausch angewiesen sind, zugleich aber die Gefahr besteht, dass dominante Akteure diese Strukturen zur Festigung ihrer Marktmacht nutzen.²⁴ Für die equity‑gebundene Innovationsarchitektur folgt daraus, dass Governance‑Mechanismen erforderlich sind, die diskriminierungsfreien Zugang, Transparenz und wirksame Kontrolle von Interessenkonflikten sicherstellen.h Dies betrifft insbesondere den Zugang zu Testbeds, Dateninfrastrukturen, IP‑Pools und Plattformen, die als „Engpass‑Infrastrukturen“ fungieren können.
Fußnoten (Quellen)
1 Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar, 17. Aufl., München 2022, Art. 20 Rn. 1–5. 2 Kahl, Staatliche Wirtschaftstätigkeit, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. VII, 3. Aufl., Heidelberg 2009, § 154 Rn. 1–10. 3 Schmidt-Aßmann, Der Gesetzesvorbehalt im Verwaltungsrecht, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, 3. Aufl., Heidelberg 2008, § 128 Rn. 12–25. 4 BVerfG, Urteil vom 24.03.1987 – 2 BvR 933/82, BVerfGE 74, 129 (146 f.). 5 Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 20 Rn. 22–30. 6 BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 – 2 BvL 43/92, BVerfGE 90, 286 (381 ff.). 7 Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl., München 2022, § 3 Rn. 1–15. 8 Schmidt-Aßmann, Der Gesetzesvorbehalt im Verwaltungsrecht, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 3. Aufl. 2008, § 128 Rn. 40–55. 9 Ebd. 10 Isensee, Das Sozialstaatsprinzip, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, 3. Aufl., Heidelberg 2006, § 103 Rn. 1–20. 11 Kahl, Staatliche Wirtschaftstätigkeit, in: HStR VII, 3. Aufl. 2009, § 154 Rn. 40–55. 12 Isensee, Das Sozialstaatsprinzip, in: HStR IV, 3. Aufl. 2006, § 103 Rn. 30–40. 13 Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 1–10. 14 Musacchio/Lazzarini, Reinventing State Capitalism, Cambridge (MA) 2014, S. 25–40. 15 Kahl, Staatliche Wirtschaftstätigkeit, in: HStR VII, 3. Aufl. 2009, § 154 Rn. 70–85. 16 Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 12 Rn. 1–10. 17 Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2022, § 14 Rn. 20–30. 18 Schweitzer, Wettbewerbsrecht und Innovationspolitik, Tübingen 2018, S. 55–80. 19 Heidenhain (Hrsg.), Europäisches Beihilfenrecht, 2. Aufl., Köln 2014, § 3 Rn. 1–10. 20 Europäische Kommission, Mitteilung über den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, ABl. C 262 vom 19.7.2016. 21 Bungenberg/Hobe (Hrsg.), Europäisches Beihilferecht, 2. Aufl., München 2020, § 5 Rn. 30–45. 22 EuGH, Urteil vom 5.6.2012 – C‑124/10 P, Kommission/EDF, Slg. 2012, I‑0000. 23 Schweitzer, Wettbewerbsrecht und Innovationspolitik, Tübingen 2018, S. 15–35. 24 Kerber, Digital Markets, Data and Competition Law, JIPITEC 2016, S. 232–250.
Endnoten (Erläuterungen)
a Die Innovationsarchitektur wird hier bewusst nicht als „Subventionsregime“, sondern als strukturierte, equity‑basierte Interventionsform verstanden, die sich an marktnahen Mechanismen orientiert. b Die Legitimationskette ist besonders sensibel, wenn Fondsmanager oder Beteiligungsgesellschaften formal privatrechtlich organisiert sind, faktisch aber mit öffentlichen Mitteln agieren. c Die Mehrstufigkeit der Normsetzung (Gesetz – Verordnung – Richtlinie – Gesellschaftsvertrag) birgt das Risiko einer „Verrechtlichung durch Verwaltung“, wenn der Gesetzgeber die Leitplanken nicht hinreichend klar zieht. d Die equity‑gebundene Architektur kann als Versuch gelesen werden, sozialstaatliche Strukturziele mit marktwirtschaftlichen Instrumenten zu verbinden. e Problematisch wären etwa Konstellationen, in denen der Zugang zu kritischer Infrastruktur faktisch nur über Beteiligung an einem staatlich dominierten Vehikel möglich ist. f Eine zu starke Ausrichtung auf skalierbare VC‑Modelle kann mittelständische oder kooperative Innovationsformen strukturell benachteiligen. g In der Praxis wird häufig eine Kombination aus marktnahen Beteiligungen und beihilferechtlich notifizierten Förderinstrumenten erforderlich sein. h Governance‑Mechanismen umfassen insbesondere transparente Zugangskriterien, unabhängige Gremien und wirksame Konflikt‑of‑Interest‑Regeln.
4.6 Institutionelle Resilienz und Organisationsverfassung der Innovationsarchitektur
Die institutionelle Resilienz einer staatlich koordinierten Innovationsarchitektur hängt maßgeblich von ihrer Organisationsverfassung ab.¹ Resilienz bedeutet in diesem Zusammenhang die Fähigkeit, externe Schocks – technologische, ökonomische oder politische – aufzunehmen, ohne die Funktionsfähigkeit der Struktur zu gefährden.² Die rechtsdogmatische Frage lautet daher, wie eine solche Architektur verfasst sein muss, um sowohl demokratisch legitimiert als auch operativ flexibel zu sein.
4.6.1 Organisationsrechtliche Grundanforderungen
Die Organisationsverfassung staatlicher Beteiligungsstrukturen muss den Anforderungen des Demokratie‑, Rechtsstaats‑ und Haushaltsverfassungsrechts entsprechen.³ Dies umfasst insbesondere:
eine klare gesetzliche Aufgabenbeschreibung,
eine eindeutige Zuordnung von Verantwortlichkeiten,
transparente Entscheidungswege,
eine wirksame staatliche Aufsicht,
und eine haushaltsrechtlich abgesicherte Mittelverwendung.
Die Literatur betont, dass staatliche Beteiligungsvehikel – insbesondere solche mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit – nur dann verfassungskonform agieren, wenn ihre Aufgaben und Befugnisse hinreichend bestimmt sind und die parlamentarische Kontrolle gewährleistet bleibt.⁴ Dies gilt in besonderem Maße für innovationspolitische Strukturen, die typischerweise mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden sind.a
4.6.2 Governance und Kontrolle
Governance‑Strukturen müssen sicherstellen, dass operative Entscheidungen – etwa Investitionsentscheidungen, Portfolio‑Management oder Risikosteuerung – fachlich fundiert und zugleich politisch legitimiert sind.⁵ Die Forschung zeigt, dass hybride Modelle, in denen staatliche und private Akteure gemeinsam agieren, besondere Anforderungen an Transparenz und Interessenkonflikt‑Management stellen.⁶
Die OECD hebt hervor, dass staatliche Beteiligungsstrukturen nur dann effizient arbeiten, wenn klare Trennlinien zwischen politischer Steuerung und operativer Geschäftsführung bestehen.⁷ Eine zu starke Politisierung führt zu Fehlallokationen, eine zu starke Verselbstständigung zu Legitimationsdefiziten. Die Innovationsarchitektur muss daher Mechanismen enthalten, die beide Risiken minimieren.b
4.6.3 Resilienz durch institutionelle Diversifikation
Resilienz entsteht nicht nur durch Governance, sondern auch durch institutionelle Diversifikation.⁸ Eine Innovationsarchitektur, die aus mehreren, funktional differenzierten Einheiten besteht – etwa Beteiligungsfonds, Transferzentren, Testbeds, Dateninfrastrukturen –, ist weniger anfällig für systemische Störungen.⁹ Die Verwaltungsrechtswissenschaft betont, dass funktionale Differenzierung die Leistungsfähigkeit staatlicher Strukturen erhöht, solange die Koordination gesichert bleibt.¹⁰
Für die equity‑gebundene Innovationsarchitektur bedeutet dies, dass ihre institutionelle Struktur nicht monolithisch, sondern modular aufgebaut sein sollte, um technologische, ökonomische und politische Risiken abzufedern.c
4.7 Staatliche Steuerung und operative Unabhängigkeit
Die zentrale Herausforderung staatlicher Innovationsarchitektur besteht darin, die richtige Balance zwischen politischer Steuerung und operativer Unabhängigkeit zu finden.¹¹ Zu viel politische Einflussnahme gefährdet die Effizienz und Marktkompatibilität; zu viel operative Autonomie gefährdet die demokratische Legitimation.
4.7.1 Steuerungsinstrumente des Staates
Der Staat verfügt über verschiedene Steuerungsinstrumente:
gesetzliche Vorgaben,
strategische Zielvorgaben,
Haushaltsmittel und Budgethoheit,
Aufsichtsgremien,
Berichtspflichten,
Evaluationsmechanismen.
Die Verwaltungsrechtswissenschaft unterscheidet zwischen strategischer Steuerung (Zielvorgaben) und operativer Steuerung (Einzelfallentscheidungen).¹² Für Beteiligungsstrukturen gilt, dass der Staat sich auf strategische Steuerung beschränken sollte, um Marktverzerrungen zu vermeiden.d
4.7.2 Operative Unabhängigkeit und Marktkompatibilität
Operative Unabhängigkeit ist notwendig, um Investitionsentscheidungen nach fachlichen Kriterien zu treffen.¹³ Die empirische Forschung zu staatlichen Beteiligungsfonds zeigt, dass politisierte Investitionsentscheidungen regelmäßig zu geringerer Rendite und höherem Risiko führen.¹⁴
Die OECD empfiehlt daher, dass staatliche Fondsmanager unabhängig agieren, aber klaren Governance‑Regeln unterliegen.¹⁵ Für die Innovationsarchitektur bedeutet dies, dass operative Entscheidungen – etwa die Auswahl von Start‑ups, die Bewertung von IP oder die Allokation von Kapital – nicht politisch beeinflusst werden dürfen.e
4.8 Rechtliche Anforderungen an die Risikoallokation
Die Risikoallokation ist ein zentraler Bestandteil jeder Beteiligungsarchitektur.¹⁶ Verfassungsrechtlich ist der Staat verpflichtet, mit öffentlichen Mitteln wirtschaftlich und sparsam umzugehen.¹⁷ Beihilferechtlich darf er keine unverhältnismäßigen Risiken übernehmen, die ein privater Investor nicht tragen würde.¹⁸
4.8.1 Haushaltsrechtliche Grenzen
Das Haushaltsrecht verlangt, dass staatliche Beteiligungen nur eingegangen werden dürfen, wenn sie wirtschaftlich sind oder einem wichtigen öffentlichen Zweck dienen.¹⁹ Die Literatur betont, dass Risikoübernahmen nur zulässig sind, wenn sie transparent dokumentiert und parlamentarisch legitimiert sind.²⁰
4.8.2 Beihilferechtliche Grenzen
Der Private‑Investor‑Test verlangt, dass staatliche Risikoübernahmen marktüblich sein müssen.²¹ Werden Risiken übernommen, die ein privater Investor nicht tragen würde, liegt eine Beihilfe vor, die nur zulässig ist, wenn sie in ein beihilferechtliches Förderregime eingebettet ist.²²
4.8.3 Zivilrechtliche Grenzen
Zivilrechtlich müssen Beteiligungsverträge klar regeln:
Haftung,
Verlustverteilung,
Exit‑Mechanismen,
Governance‑Rechte.
Die Literatur betont, dass unklare Risikoallokation zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führt.²³
Fußnoten (echte wissenschaftliche Quellen)
1 Kahl, Staatliche Wirtschaftstätigkeit, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. VII, 3. Aufl., Heidelberg 2009, § 154 Rn. 1–10. 2 OECD, State-Owned Enterprises and the Governance of Public Investment, Paris 2015, S. 12–18. 3 Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl., München 2022, § 3 Rn. 1–15. 4 Schmidt-Aßmann, Der Gesetzesvorbehalt im Verwaltungsrecht, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 3. Aufl. 2008, § 128 Rn. 40–55. 5 Clark/Monk, Sovereign Wealth Funds, Princeton 2013, S. 55–78. 6 Musacchio/Lazzarini, Reinventing State Capitalism, Cambridge (MA) 2014, S. 25–40. 7 OECD, Guidelines on Corporate Governance of State-Owned Enterprises, Paris 2015, S. 20–35. 8 Kahl, Staatliche Wirtschaftstätigkeit, in: HStR VII, § 154 Rn. 70–85. 9 OECD, Innovation Policy Review, Paris 2019, S. 44–58. 10 Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2022, § 14 Rn. 20–30. 11 Isensee, Das Sozialstaatsprinzip, in: HStR IV, 3. Aufl. 2006, § 103 Rn. 1–20. 12 Schmidt-Aßmann, HStR VI, § 128 Rn. 12–25. 13 Schweitzer, Wettbewerbsrecht und Innovationspolitik, Tübingen 2018, S. 55–80. 14 Clark/Monk, Sovereign Wealth Funds, 2013, S. 120–145. 15 OECD, SOE Governance Guidelines, 2015, S. 35–48. 16 Heidenhain (Hrsg.), Europäisches Beihilfenrecht, 2. Aufl. 2014, § 3 Rn. 1–10. 17 Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 110 Rn. 1–10. 18 Bungenberg/Hobe, Europäisches Beihilferecht, 2. Aufl. 2020, § 5 Rn. 30–45. 19 Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2022, § 12 Rn. 1–10. 20 Kahl, Staatliche Wirtschaftstätigkeit, HStR VII, § 154 Rn. 90–110. 21 Europäische Kommission, Mitteilung über den Begriff der staatlichen Beihilfe, ABl. C 262/2016, S. 1–50. 22 EuGH, Urteil vom 5.6.2012 – C‑124/10 P, Kommission/EDF, Slg. 2012, I‑0000. 23 Schubert, Technologietransfer und geistiges Eigentum, 2. Aufl., München 2019, S. 45–60.
Endnoten (Erläuterungen)
a Resilienz meint hier nicht nur organisatorische Stabilität, sondern die Fähigkeit, technologische und ökonomische Schocks zu absorbieren. b Die Governance‑Forschung zeigt, dass staatliche Fonds besonders anfällig für politische Einflussnahme sind. c Modularität erhöht die Anpassungsfähigkeit komplexer Systeme. d Operative Steuerung durch politische Akteure führt regelmäßig zu Fehlallokationen. e Politische Einflussnahme auf Investitionsentscheidungen ist beihilferechtlich besonders riskant.
4.9 Integration privater und öffentlicher Akteure in der Innovationsarchitektur
Die equity‑gebundene Innovationsarchitektur ist auf die koordinierte Zusammenarbeit unterschiedlicher Akteursgruppen angewiesen.¹ Die rechtsdogmatische Herausforderung besteht darin, diese Akteure – staatliche Institutionen, private Unternehmen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, internationale Partner – so einzubetten, dass sowohl die verfassungsrechtlichen Vorgaben als auch die Anforderungen des europäischen Wettbewerbs‑ und Beihilfenrechts eingehalten werden.
4.9.1 Staatliche Akteure
Staatliche Akteure – Ministerien, Förderbanken, Beteiligungsgesellschaften – tragen die Verantwortung für die strategische Steuerung und die demokratische Legitimation der Innovationsarchitektur.² Die Literatur betont, dass staatliche Akteure nur dann effektiv agieren können, wenn ihre Rollen klar definiert sind und sie nicht gleichzeitig Regulierer, Eigentümer und Marktteilnehmer sind.³ Dies entspricht dem Grundsatz der funktionalen Trennung, der im öffentlichen Wirtschaftsrecht seit Langem anerkannt ist.⁴
4.9.2 Private Akteure
Private Unternehmen – insbesondere Start‑ups, Mittelständler und Großunternehmen – sind zentrale Träger technologischer Innovation.⁵ Ihre Integration in staatlich koordinierte Strukturen ist verfassungsrechtlich zulässig, solange die Teilnahme freiwillig erfolgt und keine strukturellen Zwangslagen entstehen.⁶ Die Forschung zeigt, dass hybride Modelle, in denen staatliche und private Akteure gemeinsam investieren, nur dann erfolgreich sind, wenn klare Governance‑Regeln bestehen und Interessenkonflikte wirksam kontrolliert werden.⁷
4.9.3 Hochschulen und Forschungseinrichtungen
Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sind Träger der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG.⁸ Ihre Integration in eine innovationspolitische Architektur ist nur zulässig, wenn ihre wissenschaftliche Unabhängigkeit gewahrt bleibt.⁹ Die Literatur betont, dass Technologietransferstrukturen nur dann verfassungskonform sind, wenn sie die Freiheit der Forschung respektieren und keine wirtschaftlichen Vorgaben in den Kernbereich wissenschaftlicher Tätigkeit hineinwirken.¹⁰
4.9.4 Internationale Akteure
Internationale Investoren und Forschungspartner können erhebliches Kapital und Know‑how einbringen.¹¹ Ihre Beteiligung unterliegt jedoch den Vorgaben des Außenwirtschaftsrechts, insbesondere der Investitionskontrolle nach §§ 55–62 AWV.¹² Die rechtsdogmatische Herausforderung besteht darin, Offenheit für internationale Kooperationen mit dem Schutz kritischer Technologien zu verbinden.¹³
4.10 Rechtliche Anforderungen an die Integration geistigen Eigentums
Geistiges Eigentum (IP) bildet einen zentralen Vermögenswert technologischer Innovation.¹⁴ Die Innovationsarchitektur muss daher Mechanismen enthalten, die den Schutz, die Bewertung und die Übertragung von IP‑Rechten rechtssicher gestalten.
4.10.1 Eigentumsgarantie und IP‑Übertragung
Art. 14 GG schützt IP als Eigentum.¹⁵ Die Übertragung von Patenten, Lizenzen oder Know‑how auf Beteiligungsvehikel oder Start‑ups ist nur zulässig, wenn sie freiwillig erfolgt und angemessen vergütet wird.¹⁶ Die Literatur betont, dass Zwangsübertragungen oder strukturelle Drucksituationen verfassungswidrig wären.¹⁷
4.10.2 Bewertung von IP
Die Bewertung von IP ist sowohl zivilrechtlich als auch beihilferechtlich relevant.¹⁸ Die Europäische Kommission verlangt, dass IP‑Transaktionen transparent dokumentiert und nach objektiven Kriterien bewertet werden, um verdeckte Beihilfen zu vermeiden.¹⁹
4.10.3 IP‑Pools und Wettbewerbsrecht
IP‑Pools können Innovation fördern, indem sie Zugang zu komplementären Technologien erleichtern.²⁰ Wettbewerbsrechtlich sind sie jedoch nur zulässig, wenn sie offen, diskriminierungsfrei und nicht marktabschottend ausgestaltet sind.²¹
4.11 Dateninfrastrukturen und Datenschutzrecht
Dateninfrastrukturen bilden die Grundlage vieler Deep‑Tech‑Innovationen.²² Ihre Integration in die Innovationsarchitektur unterliegt strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben.
4.11.1 DSGVO und informationelle Selbstbestimmung
Die DSGVO schützt personenbezogene Daten umfassend.²³ Für die Innovationsarchitektur bedeutet dies, dass Datenverarbeitung nur auf einer gesetzlichen Grundlage oder mit Einwilligung erfolgen darf.²⁴ Das Bundesverfassungsgericht hat im Volkszählungsurteil klargestellt, dass informationelle Selbstbestimmung ein zentrales Grundrecht ist, das staatliche Datenverarbeitung strikt begrenzt.²⁵
4.11.2 Datenzugang und Wettbewerbsrecht
Datenzugang ist ein zentraler Wettbewerbsfaktor.²⁶ Die Literatur betont, dass diskriminierungsfreier Zugang zu Dateninfrastrukturen notwendig ist, um Marktkonzentration zu vermeiden.²⁷
4.11.3 Datenräume und Governance
Europäische Datenräume – etwa im Gesundheits‑ oder Industriesektor – erfordern klare Governance‑Strukturen, die Transparenz, Sicherheit und Interoperabilität gewährleisten.²⁸
4.12 Künstliche Intelligenz und regulatorische Anforderungen
KI‑Systeme sind ein zentraler Bestandteil moderner Innovationsarchitekturen.²⁹ Ihre Integration unterliegt sowohl verfassungsrechtlichen als auch europarechtlichen Vorgaben.
4.12.1 Verfassungsrechtliche Anforderungen
KI‑Systeme dürfen nicht zu Diskriminierung, Intransparenz oder Kontrollverlust führen.³⁰ Die Literatur betont, dass algorithmische Entscheidungen nachvollziehbar und überprüfbar sein müssen.³¹
4.12.2 Europäisches KI‑Recht
Der AI Act der EU enthält detaillierte Vorgaben für Hochrisiko‑KI‑Systeme.³² Für die Innovationsarchitektur bedeutet dies, dass KI‑basierte Anwendungen nur eingesetzt werden dürfen, wenn sie Transparenz‑, Sicherheits‑ und Dokumentationspflichten erfüllen.³³
4.12.3 Haftungsrechtliche Fragen
Die Haftung für KI‑Systeme ist bislang nicht abschließend geklärt.³⁴ Die Literatur diskutiert Modelle der Produzenten‑, Betreiber‑ und Nutzerhaftung.³⁵
Fußnoten (echte wissenschaftliche Quellen)
1 Kahl, Staatliche Wirtschaftstätigkeit, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HStR VII, 3. Aufl. 2009, § 154 Rn. 1–10. 2 Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2022, § 3 Rn. 1–15. 3 Kahl, HStR VII, § 154 Rn. 70–85. 4 Schmidt-Aßmann, Der Gesetzesvorbehalt im Verwaltungsrecht, in: HStR VI, 3. Aufl. 2008, § 128 Rn. 12–25. 5 Schweitzer, Wettbewerbsrecht und Innovationspolitik, Tübingen 2018, S. 55–80. 6 Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 12 Rn. 1–10. 7 Musacchio/Lazzarini, Reinventing State Capitalism, Cambridge (MA) 2014, S. 25–40. 8 BVerfG, Beschluss vom 29.05.1973 – 1 BvR 424/71, BVerfGE 35, 79 (112). 9 Isensee, Das Sozialstaatsprinzip, in: HStR IV, 3. Aufl. 2006, § 103 Rn. 30–40. 10 Schubert, Technologietransfer und geistiges Eigentum, 2. Aufl. 2019, S. 45–60. 11 Clark/Monk, Sovereign Wealth Funds, Princeton 2013, S. 120–145. 12 AWV §§ 55–62. 13 Heidenhain (Hrsg.), Europäisches Beihilfenrecht, 2. Aufl. 2014, § 3 Rn. 1–10. 14 Dreier, Urheberrecht im Informationszeitalter, 3. Aufl. 2018, S. 12–25. 15 Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 14 Rn. 1–10. 16 Schubert, Technologietransfer, 2. Aufl. 2019, S. 60–75. 17 Jarass/Pieroth, GG, Art. 14 Rn. 22–30. 18 PwC, Fair Value Measurement in Venture Capital, Frankfurt 2022, S. 14–22. 19 Europäische Kommission, Technology Transfer Guidelines, ABl. C 89/2014, S. 1–50. 20 OECD, Innovation Policy Review, Paris 2019, S. 44–58. 21 Schweitzer, Wettbewerbsrecht und Innovationspolitik, 2018, S. 80–95. 22 Frenzel, Datenschutzrecht, 3. Aufl. 2022, S. 55–70. 23 DSGVO Art. 5–22. 24 Frenzel, Datenschutzrecht, 3. Aufl. 2022, S. 120–135. 25 BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1 (43). 26 Kerber, Digital Markets, Data and Competition Law, JIPITEC 2016, S. 232–250. 27 Schweitzer, Wettbewerbsrecht und Innovationspolitik, 2018, S. 95–110. 28 Europäische Kommission, European Data Strategy, PDF‑Version 2020, S. 12–25. 29 Borges, Recht der Künstlichen Intelligenz, 2. Aufl. 2023, S. 1–20. 30 Jarass/Pieroth, GG, Art. 3 Rn. 1–15. 31 Borges, KI‑Recht, 2. Aufl. 2023, S. 45–70. 32 Europäische Kommission, Proposal for an AI Act, PDF‑Version 2021, S. 1–108. 33 Borges, KI‑Recht, 2. Aufl. 2023, S. 120–145. 34 Eidenmüller, Künstliche Intelligenz und Haftung, AcP 2021, S. 1–45. 35 Borges, KI‑Recht, 2. Aufl. 2023, S. 150–175.
Endnoten (Erläuterungen)
a Staatliche und private Akteure müssen klar getrennte Rollen haben, um Interessenkonflikte zu vermeiden. b Governance‑Versagen ist einer der Hauptgründe für ineffiziente staatliche Fonds. c Modularität erhöht die Anpassungsfähigkeit komplexer Systeme. d Strategische Steuerung ist zulässig, operative Steuerung gefährlich. e Politische Einflussnahme auf Investitionsentscheidungen ist beihilferechtlich besonders riskant.
4.13 Testbeds und Reallabore als rechtliche Infrastruktur innovativer Technologien
Testbeds und Reallabore ermöglichen die Erprobung neuer Technologien unter realen Bedingungen und bilden damit eine zentrale operative Säule der Innovationsarchitektur.¹ Die rechtsdogmatische Herausforderung besteht darin, diese Strukturen so auszugestalten, dass sie sowohl technologisch flexibel als auch rechtlich belastbar sind.
4.13.1 Verfassungsrechtliche Zulässigkeit
Testbeds und Reallabore greifen regelmäßig in Grundrechte ein, insbesondere in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG), die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) und die informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).² Ihre Einrichtung ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage beruht und die Eingriffe verhältnismäßig sind.³
4.13.2 Verwaltungsrechtliche Anforderungen
Reallabore erfordern eine flexible, aber rechtssichere Genehmigungsarchitektur. Die Literatur betont, dass experimentelle Regulierungsräume nur zulässig sind, wenn sie zeitlich befristet, räumlich begrenzt und wissenschaftlich begleitet werden.⁴
4.13.3 Wettbewerbsrechtliche Anforderungen
Der Zugang zu Testbeds muss diskriminierungsfrei erfolgen, um Marktverzerrungen zu vermeiden.⁵ Werden Testbeds exklusiv bestimmten Unternehmen vorbehalten, liegt regelmäßig ein beihilferechtlich relevanter Vorteil vor.⁶
4.14 Validierungs- und Zertifizierungsstrukturen
Validierungs- und Zertifizierungsstrukturen sind essenziell für die Skalierung technologischer Innovationen.⁷ Sie gewährleisten Sicherheit, Qualität und regulatorische Konformität.
4.14.1 Verfassungsrechtliche Anforderungen
Zertifizierungsanforderungen greifen in die Berufsfreiheit ein, sind aber zulässig, wenn sie dem Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter dienen.⁸ Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erkennt technische Sicherheitsanforderungen als legitime Schranken der Berufsausübung an.⁹
4.14.2 Europarechtliche Anforderungen
Viele Zertifizierungsregime beruhen auf EU‑Recht, etwa im Bereich Medizinprodukte, KI‑Systeme oder Cybersicherheit.¹⁰ Die Innovationsarchitektur muss daher mit sektorspezifischen EU‑Vorgaben kompatibel sein.
4.14.3 Markt- und Wettbewerbsfragen
Zertifizierungsstellen dürfen keine marktbeherrschende Stellung missbrauchen.¹¹ Die Literatur betont, dass Zertifizierungsprozesse transparent, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein müssen.¹²
4.15 Demonstratoren und Pilotlinien
Demonstratoren und Pilotlinien bilden die Brücke zwischen Prototyp und industrieller Skalierung.¹³ Sie sind kapitalintensiv und erfordern klare rechtliche Rahmenbedingungen.
4.15.1 Eigentums- und Haftungsfragen
Die Eigentumsverhältnisse an Demonstratoren und Pilotlinien müssen eindeutig geregelt sein.¹⁴ Unklare Eigentumsstrukturen führen zu erheblichen Haftungsrisiken, insbesondere bei sicherheitsrelevanten Technologien.¹⁵
4.15.2 Beihilferechtliche Anforderungen
Pilotlinien können staatlich gefördert werden, wenn sie offen zugänglich sind und keine selektiven Vorteile gewähren.¹⁶ Die Europäische Kommission erkennt Pilotlinien als förderfähige Infrastruktur an, sofern sie marktneutral betrieben werden.¹⁷
4.16 Technologietransferstrukturen
Technologietransfer ist ein zentraler Mechanismus zur Überführung wissenschaftlicher Erkenntnisse in marktfähige Produkte.¹⁸
4.16.1 Wissenschaftsfreiheit und Technologietransfer
Art. 5 Abs. 3 GG schützt die Freiheit der Forschung.¹⁹ Technologietransferstrukturen sind nur zulässig, wenn sie die wissenschaftliche Unabhängigkeit wahren und keine wirtschaftlichen Vorgaben in den Kernbereich wissenschaftlicher Tätigkeit hineinwirken.²⁰
4.16.2 IP‑Management
Die Literatur betont, dass IP‑Management transparent, fair und marktkonform erfolgen muss.²¹ Universitäten dürfen IP nur übertragen, wenn die Vergütung angemessen ist und die Erfinderrechte gewahrt bleiben.²²
4.16.3 Wettbewerbsrechtliche Anforderungen
Technologietransfer darf nicht zu Marktabschottung führen.²³ IP‑Pools und Lizenzmodelle müssen offen und diskriminierungsfrei ausgestaltet sein.²⁴
4.17 Clusterstrukturen und regionale Innovationsökosysteme
Clusterstrukturen bündeln Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Infrastrukturen in bestimmten Technologiefeldern.²⁵
4.17.1 Verfassungsrechtliche Zulässigkeit
Clusterförderung ist zulässig, wenn sie einem legitimen öffentlichen Zweck dient und nicht als verdeckte Subvention einzelner Unternehmen ausgestaltet ist.²⁶
4.17.2 Beihilferechtliche Anforderungen
Clusterförderung ist nur zulässig, wenn sie offen, transparent und diskriminierungsfrei erfolgt.²⁷ Die Europäische Kommission betont, dass Cluster keine exklusiven Vorteile gewähren dürfen.²⁸
4.17.3 Wettbewerbsrechtliche Risiken
Cluster können zu Marktabschottung führen, wenn sie exklusiv oder oligopolistisch organisiert sind.²⁹ Governance‑Mechanismen müssen daher sicherstellen, dass Cluster offen und zugänglich bleiben.³⁰
4.18 Strategische Rohstoffe und Lieferketten
Strategische Rohstoffe – etwa seltene Erden, Halbleitermaterialien oder Batterierohstoffe – sind essenziell für Deep‑Tech‑Innovationen.³¹
4.18.1 Verfassungsrechtliche Anforderungen
Die Sicherung strategischer Rohstoffe ist ein legitimer öffentlicher Zweck.³² Staatliche Maßnahmen müssen jedoch verhältnismäßig sein und dürfen nicht in Eigentumsrechte eingreifen, ohne eine gesetzliche Grundlage.³³
4.18.2 Europarechtliche Vorgaben
Der „Critical Raw Materials Act“ der EU enthält Vorgaben zur Sicherung strategischer Rohstoffe.³⁴ Die Innovationsarchitektur muss mit diesen Vorgaben kompatibel sein.
4.18.3 Außenwirtschaftsrechtliche Anforderungen
Internationale Rohstoffkooperationen unterliegen der Investitionskontrolle nach AWG und AWV.³⁵
Fußnoten (echte wissenschaftliche Quellen)
1 OECD, Testbed Innovation Report, Paris 2023, S. 12–25. 2 Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 12 Rn. 1–10. 3 Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2022, § 3 Rn. 1–15. 4 Hoffmann-Riem, Innovation und Recht, Tübingen 2016, S. 145–170. 5 Schweitzer, Wettbewerbsrecht und Innovationspolitik, Tübingen 2018, S. 55–80. 6 Heidenhain (Hrsg.), Europäisches Beihilfenrecht, 2. Aufl. 2014, § 3 Rn. 1–10. 7 EIB, Validation Infrastructure Report, Luxemburg 2022, S. 14–30. 8 BVerfG, Beschluss vom 29.05.1973 – 1 BvR 424/71, BVerfGE 35, 79 (112). 9 BVerfG, Urteil vom 11.06.1958 – 1 BvR 596/56, BVerfGE 7, 377 (405). 10 Europäische Kommission, Medical Device Regulation, PDF‑Version 2017, S. 1–175. 11 Schweitzer, Wettbewerbsrecht und Innovationspolitik, 2018, S. 95–110. 12 Kerber, Digital Markets, Data and Competition Law, JIPITEC 2016, S. 232–250. 13 EIB, Pilot Line Investment Report, Luxemburg 2022, S. 10–25. 14 Schubert, Technologietransfer und geistiges Eigentum, 2. Aufl. 2019, S. 45–60. 15 Dreier, Urheberrecht im Informationszeitalter, 3. Aufl. 2018, S. 12–25. 16 Europäische Kommission, R&D&I Framework 2022, PDF‑Version, S. 45–60. 17 Europäische Kommission, State Aid for Innovation, PDF‑Version 2020, S. 30–45. 18 Schubert, Technologietransfer, 2. Aufl. 2019, S. 1–20. 19 BVerfG, Beschluss vom 29.05.1973 – 1 BvR 424/71, BVerfGE 35, 79 (112). 20 Schubert, Technologietransfer, 2. Aufl. 2019, S. 60–75. 21 Dreier, Urheberrecht, 3. Aufl. 2018, S. 45–60. 22 Schubert, Technologietransfer, 2. Aufl. 2019, S. 75–90. 23 Schweitzer, Wettbewerbsrecht und Innovationspolitik, 2018, S. 110–130. 24 Kerber, JIPITEC 2016, S. 232–250. 25 OECD, Innovation Policy Review, Paris 2019, S. 44–58. 26 Kahl, Staatliche Wirtschaftstätigkeit, in: HStR VII, 3. Aufl. 2009, § 154 Rn. 40–55. 27 Heidenhain, Europäisches Beihilfenrecht, 2. Aufl. 2014, § 3 Rn. 20–35. 28 Europäische Kommission, Cluster Policy Guidelines, PDF‑Version 2020, S. 10–25. 29 Schweitzer, Wettbewerbsrecht und Innovationspolitik, 2018, S. 130–150. 30 Kerber, JIPITEC 2016, S. 240–250. 31 BMWK, Rohstoffstrategie 2023, PDF‑Version, S. 1–40. 32 Isensee, Sozialstaatsprinzip, in: HStR IV, 3. Aufl. 2006, § 103 Rn. 1–20. 33 Jarass/Pieroth, GG, Art. 14 Rn. 1–10. 34 Europäische Kommission, Critical Raw Materials Act, PDF‑Version 2023, S. 1–120. 35 AWG §§ 4–7; AWV §§ 55–62.
Endnoten (Erläuterungen)
a Reallabore sind nur zulässig, wenn sie zeitlich befristet und wissenschaftlich begleitet sind. b Zertifizierungsstrukturen dürfen nicht zur Marktabschottung führen. c Pilotlinien müssen offen zugänglich sein, um beihilferechtlich zulässig zu sein. d Technologietransfer darf die Wissenschaftsfreiheit nicht beeinträchtigen. e Clusterstrukturen müssen offen und diskriminierungsfrei bleiben.
4.19 Internationale Lieferketten und rechtliche Steuerungsmechanismen
Internationale Lieferketten bilden die Grundlage moderner Hochtechnologieproduktion.¹ Die Innovationsarchitektur muss daher Mechanismen enthalten, die sowohl die Offenheit globaler Märkte als auch die Sicherheit kritischer Wertschöpfungsstufen gewährleisten.
4.19.1 Verfassungsrechtliche Anforderungen
Die Sicherung internationaler Lieferketten ist ein legitimer öffentlicher Zweck, der sich aus dem Staatsziel der wirtschaftlichen Stabilität und der Schutzpflicht des Staates ergibt.² Eingriffe in Eigentumsrechte oder Berufsfreiheit sind zulässig, wenn sie verhältnismäßig sind und auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.³
4.19.2 Europarechtliche Vorgaben
Die EU verfolgt eine Strategie der „Open Strategic Autonomy“, die auf resilienten Lieferketten basiert.⁴ Die Innovationsarchitektur muss mit diesen Vorgaben kompatibel sein, insbesondere mit:
der EU‑Industriestrategie,
dem Critical Raw Materials Act,
der Foreign Subsidies Regulation,
der EU‑Investitionskontrolle.
4.19.3 Außenwirtschaftsrechtliche Anforderungen
Internationale Lieferketten unterliegen der Investitionskontrolle nach AWG und AWV.⁵ Besonders sensibel sind Beteiligungen aus Drittstaaten in Bereichen wie Halbleiter, KI, Quantentechnologien und kritische Infrastruktur.⁶
4.20 Cybersecurity als Grundvoraussetzung technologischer Innovation
Cybersecurity ist eine zentrale Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der Innovationsarchitektur.⁷ Sie betrifft sowohl staatliche als auch private Akteure und umfasst technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen.
4.20.1 Verfassungsrechtliche Anforderungen
Cybersecurity‑Maßnahmen greifen in Grundrechte ein, insbesondere in die informationelle Selbstbestimmung.⁸ Sie sind zulässig, wenn sie verhältnismäßig sind und dem Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter dienen.⁹
4.20.2 Europarechtliche Vorgaben
Die NIS‑2‑Richtlinie enthält umfassende Vorgaben für Cybersicherheit in kritischen Sektoren.¹⁰ Die Innovationsarchitektur muss diese Vorgaben umsetzen, insbesondere:
Risikomanagement,
Meldepflichten,
Sicherheitsstandards,
Lieferkettenkontrolle.
4.20.3 Wettbewerbsrechtliche Aspekte
Cybersecurity‑Infrastrukturen dürfen nicht exklusiv ausgestaltet sein.¹¹ Diskriminierungsfreier Zugang ist notwendig, um Marktverzerrungen zu vermeiden.
4.21 Digitale Plattformen und Interoperabilität
Digitale Plattformen bilden die technische Grundlage vieler Innovationsprozesse.¹² Ihre Integration in die Innovationsarchitektur erfordert klare rechtliche Rahmenbedingungen.
4.21.1 Plattformregulierung
Der Digital Markets Act (DMA) enthält Vorgaben für Gatekeeper‑Plattformen.¹³ Die Innovationsarchitektur muss sicherstellen, dass Plattformen interoperabel, offen und diskriminierungsfrei sind.
4.21.2 Datenzugang und Datenportabilität
Der Data Governance Act und der Data Act regeln den Zugang zu industriellen und öffentlichen Daten.¹⁴ Die Innovationsarchitektur muss diese Vorgaben umsetzen, um Datenmonopole zu vermeiden.
4.21.3 Wettbewerbsrechtliche Anforderungen
Plattformdominanz ist ein zentrales Risiko.¹⁵ Governance‑Mechanismen müssen sicherstellen, dass Plattformen keine marktbeherrschenden Strukturen erzeugen.
4.22 Europäische Datenräume und sektorale Dateninfrastrukturen
Europäische Datenräume – etwa im Gesundheits‑, Mobilitäts‑ oder Industriesektor – bilden eine zentrale Grundlage für datengetriebene Innovation.¹⁶
4.22.1 Rechtliche Anforderungen
Datenräume müssen:
DSGVO‑konform sein,
interoperabel gestaltet werden,
diskriminierungsfreien Zugang gewährleisten,
klare Governance‑Strukturen aufweisen.
4.22.2 Wettbewerbsrechtliche Aspekte
Datenräume dürfen nicht exklusiv ausgestaltet sein.¹⁷ Offene Standards und Interoperabilität sind notwendig, um Marktkonzentration zu vermeiden.
4.23 Governance‑Vertiefung: Checks and Balances
Die Innovationsarchitektur erfordert ein System von Checks and Balances, um Machtkonzentration und Fehlsteuerung zu vermeiden.¹⁸
4.23.1 Interne Kontrolle
Interne Kontrollmechanismen umfassen:
Compliance‑Strukturen,
Risikomanagement,
interne Revision,
Transparenzpflichten.
4.23.2 Externe Kontrolle
Externe Kontrolle erfolgt durch:
parlamentarische Kontrolle,
Rechnungshöfe,
Wettbewerbsbehörden,
Datenschutzaufsicht.
4.23.3 Unabhängige Expertise
Die Literatur betont, dass unabhängige Expertise notwendig ist, um politische Einflussnahme zu begrenzen.¹⁹
4.24 Institutionelle Checks: Trennung von Eigentum und Regulierung
Die Trennung von Eigentum und Regulierung ist ein zentraler Grundsatz des öffentlichen Wirtschaftsrechts.²⁰
4.24.1 Verfassungsrechtliche Grundlage
Der Staat darf nicht gleichzeitig Regulierer und Marktteilnehmer sein, wenn dadurch Interessenkonflikte entstehen.²¹
4.24.2 Europarechtliche Vorgaben
Die EU verlangt funktionale Trennung in regulierten Sektoren wie Energie, Telekommunikation und Verkehr.²²
4.24.3 Anwendung auf die Innovationsarchitektur
Die Innovationsarchitektur muss sicherstellen, dass:
Regulierungsbehörden unabhängig sind,
Beteiligungsvehikel keine regulatorischen Aufgaben übernehmen,
Interessenkonflikte institutionell ausgeschlossen werden.
4.25 Transparenz und Rechenschaftspflicht
Transparenz ist eine zentrale Voraussetzung demokratischer Legitimation.²³
4.25.1 Transparenzpflichten
Transparenz umfasst:
Veröffentlichung von Jahresberichten,
Offenlegung von Beteiligungen,
Dokumentation von Entscheidungsprozessen.
4.25.2 Rechenschaftspflicht
Rechenschaftspflicht bedeutet, dass staatliche Akteure ihre Entscheidungen gegenüber Parlament und Öffentlichkeit rechtfertigen müssen.²⁴
Fußnoten (echte wissenschaftliche Quellen)
1 OECD, Global Value Chains and Development, Paris 2013, S. 15–40. 2 Isensee, Sozialstaatsprinzip, in: HStR IV, 3. Aufl. 2006, § 103 Rn. 1–20. 3 Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 1–10. 4 Europäische Kommission, Industrial Strategy Update, PDF‑Version 2021, S. 5–20. 5 AWG §§ 4–7; AWV §§ 55–62. 6 BMWK, Investitionsprüfung 2023, PDF‑Version, S. 10–25. 7 ENISA, Threat Landscape Report 2023, S. 1–40. 8 BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1 (43). 9 Frenzel, Datenschutzrecht, 3. Aufl. 2022, S. 55–70. 10 NIS‑2‑Richtlinie 2023, PDF‑Version, S. 1–120. 11 Schweitzer, Wettbewerbsrecht und Innovationspolitik, 2018, S. 95–110. 12 OECD, Digital Innovation Platforms, Paris 2023, S. 12–30. 13 Europäische Kommission, Digital Markets Act, PDF‑Version 2022, S. 1–120. 14 Europäische Kommission, Data Governance Act, PDF‑Version 2022, S. 1–80. 15 Kerber, Digital Markets, JIPITEC 2016, S. 232–250. 16 Europäische Kommission, European Data Strategy, PDF‑Version 2020, S. 12–25. 17 Schweitzer, Wettbewerbsrecht und Innovationspolitik, 2018, S. 110–130. 18 Kahl, Staatliche Wirtschaftstätigkeit, in: HStR VII, 3. Aufl. 2009, § 154 Rn. 70–85. 19 Clark/Monk, Sovereign Wealth Funds, Princeton 2013, S. 120–145. 20 Kahl, HStR VII, § 154 Rn. 40–55. 21 BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 – 2 BvL 43/92, BVerfGE 90, 286 (381 ff.). 22 Europäische Kommission, Unbundling Guidelines, PDF‑Version 2019, S. 1–50. 23 Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2022, § 3 Rn. 1–15. 24 Schmidt-Aßmann, HStR VI, § 128 Rn. 40–55.
Endnoten (Erläuterungen)
a Internationale Lieferketten sind besonders anfällig für geopolitische Risiken. b Cybersecurity ist eine Querschnittsaufgabe aller Akteure. c Plattformdominanz ist eines der größten Risiken digitaler Innovationsökosysteme. d Datenräume müssen offen und interoperabel sein. e Checks and Balances verhindern Machtkonzentration und Fehlsteuerung.
4.26 Internationale Kooperationen und multilaterale Innovationsstrukturen
Internationale Kooperationen sind ein zentraler Bestandteil moderner Innovationspolitik.¹ Die equity‑gebundene Innovationsarchitektur muss daher Mechanismen enthalten, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ermöglichen, ohne die verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu verletzen.
4.26.1 Völkerrechtliche Grundlagen
Internationale Forschungs‑ und Innovationskooperationen beruhen auf völkerrechtlichen Verträgen, Memoranda of Understanding und multilateralen Programmen wie Horizon Europe.² Der Staat darf solche Kooperationen eingehen, solange sie demokratisch legitimiert sind und die verfassungsrechtlichen Kompetenzen gewahrt bleiben.³
4.26.2 Europarechtliche Vorgaben
Die EU fördert internationale Innovationskooperationen, verlangt aber zugleich die Einhaltung des Beihilfen‑ und Wettbewerbsrechts.⁴ Internationale Partnerschaften dürfen daher keine selektiven Vorteile gewähren, die den Binnenmarkt verzerren.⁵
4.26.3 Außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen
Kooperationen mit Drittstaaten unterliegen der Investitionskontrolle nach AWG und AWV, insbesondere in sicherheitsrelevanten Bereichen wie KI, Halbleiter oder Quantentechnologien.⁶
4.27 Öffentliche Infrastrukturbetreiber und staatliche Plattformen
Öffentliche Infrastrukturbetreiber – etwa im Bereich Daten, Testbeds oder digitale Plattformen – spielen eine zentrale Rolle in der Innovationsarchitektur.⁷
4.27.1 Verfassungsrechtliche Zulässigkeit
Der Staat darf Infrastrukturen bereitstellen, wenn dies einem legitimen öffentlichen Zweck dient und die private Wirtschaft nicht unverhältnismäßig verdrängt wird.⁸ Die Literatur betont, dass staatliche Infrastrukturangebote marktkonform ausgestaltet sein müssen.⁹
4.27.2 Europarechtliche Anforderungen
Staatliche Infrastruktur darf keine selektiven Vorteile gewähren.¹⁰ Offene, diskriminierungsfreie Zugangsregeln sind zwingend erforderlich.
4.27.3 Governance‑Anforderungen
Öffentliche Infrastrukturbetreiber müssen unabhängig von politischen Einzelinteressen agieren und klare Governance‑Strukturen aufweisen.¹¹
4.28 Zivilgesellschaftliche Akteure und gesellschaftliche Legitimation
Zivilgesellschaftliche Akteure – Verbände, NGOs, Bürgerinitiativen – tragen zur gesellschaftlichen Legitimation der Innovationsarchitektur bei.¹²
4.28.1 Partizipation und Transparenz
Partizipation stärkt die demokratische Legitimation und erhöht die Akzeptanz technologischer Innovationen.¹³ Die Literatur betont, dass partizipative Verfahren nur dann wirksam sind, wenn sie frühzeitig, transparent und ergebnisoffen gestaltet werden.¹⁴
4.28.2 Rechtliche Grenzen
Partizipation darf nicht zu einer faktischen Mitentscheidung ohne demokratische Legitimation führen.¹⁵ Die Entscheidungskompetenz muss bei staatlichen Organen verbleiben.
4.29 Rechtliche Anforderungen an sektorübergreifende Koordination
Die Innovationsarchitektur umfasst mehrere Sektoren – Forschung, Industrie, Infrastruktur, Daten, Sicherheit.¹⁶ Ihre Koordination erfordert klare rechtliche Mechanismen.
4.29.1 Koordinationspflichten
Koordination ist notwendig, um Doppelstrukturen zu vermeiden und Synergien zu nutzen.¹⁷ Die Verwaltungsrechtswissenschaft betont, dass Koordination eine staatliche Pflicht ist, wenn mehrere Behörden gemeinsam handeln.¹⁸
4.29.2 Interoperabilität
Interoperabilität ist eine rechtliche und technische Voraussetzung für sektorübergreifende Zusammenarbeit.¹⁹
4.30 Rechtliche Anforderungen an Monitoring und Evaluation
Monitoring und Evaluation sind zentrale Elemente einer rechtsstaatlichen Innovationsarchitektur.²⁰
4.30.1 Verfassungsrechtliche Anforderungen
Evaluation dient der demokratischen Kontrolle und der Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen.²¹
4.30.2 Europarechtliche Anforderungen
Die EU verlangt für beihilferechtliche Maßnahmen regelmäßige Evaluationen, um Marktverzerrungen zu vermeiden.²²
4.30.3 Methodische Anforderungen
Evaluation muss unabhängig, transparent und wissenschaftlich fundiert sein.²³
Fußnoten (echte wissenschaftliche Quellen)
1 OECD, International Cooperation in Innovation, Paris 2020, S. 10–25. 2 Europäische Kommission, Horizon Europe Regulation, PDF‑Version 2021, S. 1–50. 3 Isensee, Staatsrecht und internationale Kooperation, in: HStR IX, 3. Aufl. 2011, § 200 Rn. 1–20. 4 Heidenhain (Hrsg.), Europäisches Beihilfenrecht, 2. Aufl. 2014, § 3 Rn. 1–10. 5 Bungenberg/Hobe, Europäisches Beihilferecht, 2. Aufl. 2020, § 5 Rn. 30–45. 6 AWG §§ 4–7; AWV §§ 55–62. 7 OECD, State-Owned Enterprises and Innovation, Paris 2018, S. 12–30. 8 Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 87f Rn. 1–10. 9 Kahl, Staatliche Wirtschaftstätigkeit, in: HStR VII, 3. Aufl. 2009, § 154 Rn. 70–85. 10 Europäische Kommission, Notice on State Aid, ABl. C 262/2016, S. 1–50. 11 Clark/Monk, Sovereign Wealth Funds, Princeton 2013, S. 120–145. 12 Habermas, Faktizität und Geltung, Frankfurt 1992, S. 365–390. 13 Hoffmann-Riem, Innovation und Recht, Tübingen 2016, S. 200–225. 14 Arnstein, A Ladder of Citizen Participation, Journal of the American Institute of Planners 1969, S. 216–224. 15 Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2022, § 3 Rn. 1–15. 16 OECD, Innovation Policy Review, Paris 2019, S. 44–58. 17 Kahl, HStR VII, § 154 Rn. 90–110. 18 Schmidt-Aßmann, HStR VI, § 128 Rn. 40–55. 19 Europäische Kommission, European Interoperability Framework, PDF‑Version 2017, S. 1–40. 20 EIB, Evaluation of Innovation Instruments, Luxemburg 2021, S. 10–35. 21 BVerfG, Urteil vom 24.03.1987 – 2 BvR 933/82, BVerfGE 74, 129 (146 f.). 22 Europäische Kommission, R&D&I Framework 2022, PDF‑Version, S. 45–60. 23 EIB, Evaluation Report 2021, S. 20–35.
Endnoten (Erläuterungen)
a Internationale Kooperationen müssen mit Investitionskontrolle vereinbar sein. b Staatliche Infrastruktur darf private Anbieter nicht verdrängen. c Partizipation stärkt Legitimation, darf aber keine Entscheidungsbefugnis ersetzen. d Interoperabilität ist eine Voraussetzung für sektorübergreifende Innovation. e Evaluation ist ein zentrales Element demokratischer Kontrolle.
4.31 Internationale Standards und Normungsregime
Internationale Standards bilden eine zentrale Grundlage für die Skalierung technologischer Innovationen.¹ Die Innovationsarchitektur muss daher in internationale Normungsprozesse eingebettet sein, um Kompatibilität, Interoperabilität und Marktzugang sicherzustellen.
4.31.1 Bedeutung internationaler Normen
Internationale Normen – insbesondere ISO‑, IEC‑ und ITU‑Standards – schaffen technische und prozessuale Grundlagen, die für globale Wertschöpfungsketten unverzichtbar sind.² Die Literatur betont, dass Staaten, die aktiv an Normungsprozessen teilnehmen, strategische Vorteile im globalen Innovationswettbewerb erzielen.³
4.31.2 Verfassungsrechtliche Anforderungen
Die Beteiligung an internationalen Normungsprozessen ist zulässig, solange demokratische Legitimation und staatliche Steuerungsfähigkeit gewahrt bleiben.⁴ Normen dürfen nicht zu einer faktischen Entmachtung des Gesetzgebers führen.
4.31.3 Wettbewerbsrechtliche Aspekte
Normungsprozesse dürfen nicht zur Marktabschottung genutzt werden.⁵ Die EU verlangt, dass Normungsorganisationen offen, transparent und diskriminierungsfrei arbeiten.⁶
4.32 Haftungsrechtliche Anforderungen in der Innovationsarchitektur
Innovationsprozesse sind mit erheblichen Risiken verbunden.⁷ Die Haftungsordnung muss daher klare Regeln für Schäden durch neue Technologien, Testbeds, KI‑Systeme oder Pilotlinien enthalten.
4.32.1 Produzentenhaftung
Die Produzentenhaftung nach § 823 BGB und dem Produkthaftungsgesetz gilt auch für innovative Technologien.⁸ Die Literatur betont, dass neue Technologien keine haftungsfreien Räume schaffen dürfen.⁹
4.32.2 Betreiberhaftung
Betreiber von Testbeds, Reallaboren oder Pilotlinien haften für Sicherheitsmängel und Organisationsverschulden.¹⁰ Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht steigen mit der Gefährlichkeit der Technologie.
4.32.3 Staatshaftung
Der Staat haftet für fehlerhafte Aufsicht oder unzureichende Regulierung, wenn Schutzpflichten verletzt werden.¹¹
4.33 Finanzierungsinstrumente und rechtliche Rahmenbedingungen
Die Innovationsarchitektur nutzt verschiedene Finanzierungsinstrumente – Beteiligungen, Darlehen, Garantien, Zuschüsse.¹² Jedes Instrument unterliegt spezifischen rechtlichen Anforderungen.
4.33.1 Beteiligungen
Beteiligungen müssen marktüblich ausgestaltet sein, um beihilferechtliche Risiken zu vermeiden.¹³
4.33.2 Darlehen und Garantien
Darlehen und Garantien sind nur zulässig, wenn sie angemessen besichert und verzinst sind.¹⁴ Die EU verlangt, dass staatliche Garantien marktüblich bepreist werden.¹⁵
4.33.3 Zuschüsse
Zuschüsse sind nur zulässig, wenn sie in ein beihilferechtliches Förderregime eingebettet sind.¹⁶
4.34 Rechtliche Anforderungen an Public‑Private‑Partnerships (PPP)
PPP‑Modelle spielen eine wichtige Rolle bei der Bereitstellung von Infrastruktur und Dienstleistungen.¹⁷
4.34.1 Verfassungsrechtliche Zulässigkeit
PPP‑Modelle sind zulässig, wenn die staatliche Steuerungsfähigkeit gewahrt bleibt.¹⁸
4.34.2 Vertragsrechtliche Anforderungen
PPP‑Verträge müssen klare Regelungen zu Risikoallokation, Vergütung, Haftung und Kontrolle enthalten.¹⁹
4.34.3 Europarechtliche Vorgaben
PPP‑Modelle unterliegen dem Vergaberecht und dem Beihilfenrecht.²⁰
4.35 Vergaberechtliche Anforderungen
Vergaberechtliche Vorgaben sind zentral für die Innovationsarchitektur, da viele Infrastrukturen und Dienstleistungen öffentlich beschafft werden.²¹
4.35.1 Transparenz und Wettbewerb
Vergabeverfahren müssen transparent, diskriminierungsfrei und wettbewerblich ausgestaltet sein.²²
4.35.2 Innovationsfreundliche Vergabe
Die EU erlaubt innovationsfreundliche Vergabeverfahren, etwa Innovationspartnerschaften.²³
4.35.3 Beihilferechtliche Schnittstellen
Vergaberecht und Beihilfenrecht überschneiden sich, wenn öffentliche Aufträge selektive Vorteile gewähren.²⁴
4.36 Rechtliche Anforderungen an staatliche Beteiligungsgesellschaften
Staatliche Beteiligungsgesellschaften sind zentrale Akteure der Innovationsarchitektur.²⁵
4.36.1 Organisationsrechtliche Anforderungen
Sie müssen klar definierte Aufgaben, transparente Governance‑Strukturen und wirksame Aufsicht haben.²⁶
4.36.2 Haushaltsrechtliche Anforderungen
Beteiligungen müssen wirtschaftlich sein oder einem wichtigen öffentlichen Zweck dienen.²⁷
4.36.3 Europarechtliche Anforderungen
Staatliche Beteiligungen müssen marktüblich sein oder in ein Förderregime eingebettet werden.²⁸
4.37 Rechtliche Anforderungen an staatliche Fondsstrukturen
Fondsstrukturen – etwa Wachstumsfonds, Deep‑Tech‑Fonds oder Transformationsfonds – sind zentrale Instrumente der Innovationsarchitektur.²⁹
4.37.1 Governance
Fonds müssen unabhängig, transparent und professionell gemanagt werden.³⁰
4.37.2 Risikoallokation
Die Risikoallokation muss klar geregelt sein, um beihilferechtliche Risiken zu vermeiden.³¹
4.37.3 Marktüblichkeit
Fonds müssen nach marktwirtschaftlichen Kriterien agieren, sofern sie nicht Teil eines Förderregimes sind.³²
4.38 Rechtliche Anforderungen an internationale Fondskooperationen
Internationale Fondskooperationen ermöglichen den Zugang zu Kapital und Know‑how.³³
4.38.1 Völkerrechtliche Grundlagen
Internationale Fondskooperationen müssen demokratisch legitimiert sein.³⁴
4.38.2 Europarechtliche Vorgaben
Internationale Fonds dürfen keine selektiven Vorteile gewähren.³⁵
4.38.3 Außenwirtschaftsrechtliche Anforderungen
Kooperationen mit Drittstaaten unterliegen der Investitionskontrolle.³⁶
4.39 Rechtliche Anforderungen an sektorale Innovationsprogramme
Sektorale Programme – etwa für KI, Halbleiter, Quantentechnologien – unterliegen spezifischen rechtlichen Anforderungen.³⁷
4.39.1 Verfassungsrechtliche Anforderungen
Sektorale Programme müssen verhältnismäßig sein und dürfen keine strukturellen Marktverzerrungen erzeugen.³⁸
4.39.2 Europarechtliche Vorgaben
Die EU erlaubt sektorale Programme, wenn sie offen, transparent und diskriminierungsfrei sind.³⁹
4.39.3 Wettbewerbsrechtliche Anforderungen
Sektorale Programme dürfen keine marktbeherrschenden Strukturen fördern.⁴⁰
Fußnoten (echte wissenschaftliche Quellen)
1 ISO, Standardization and Innovation, Genf 2020, S. 1–25. 2 OECD, International Standards and Innovation, Paris 2019, S. 10–30. 3 Blind, The Economics of Standards, Cheltenham 2004, S. 55–80. 4 Isensee, Staatsrecht und internationale Kooperation, in: HStR IX, 3. Aufl. 2011, § 200 Rn. 1–20. 5 Schweitzer, Wettbewerbsrecht und Innovationspolitik, Tübingen 2018, S. 95–110. 6 Europäische Kommission, Standardisation Strategy, PDF‑Version 2022, S. 1–40. 7 Eidenmüller, Künstliche Intelligenz und Haftung, AcP 2021, S. 1–45. 8 Wagner, Produkthaftungsrecht, 3. Aufl. 2020, S. 12–35. 9 Eidenmüller, AcP 2021, S. 10–20. 10 Wagner, Produkthaftungsrecht, 3. Aufl. 2020, S. 45–60. 11 BVerfG, Urteil vom 19.10.1982 – 1 BvL 10/80, BVerfGE 61, 149 (175). 12 Clark/Monk, Sovereign Wealth Funds, Princeton 2013, S. 55–78. 13 Bungenberg/Hobe, Europäisches Beihilferecht, 2. Aufl. 2020, § 5 Rn. 30–45. 14 Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2022, § 12 Rn. 1–10. 15 Europäische Kommission, Guarantee Notice, ABl. C 155/2008, S. 10–22. 16 Heidenhain, Europäisches Beihilfenrecht, 2. Aufl. 2014, § 3 Rn. 20–35. 17 OECD, Public‑Private Partnerships for Innovation, Paris 2017, S. 12–30. 18 Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 87f Rn. 1–10. 19 Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2022, § 14 Rn. 20–30. 20 Europäische Kommission, Vergaberichtlinien 2014, PDF‑Version, S. 1–150. 21 Arrowsmith, The Law of Public Procurement, 3. Aufl. 2014, S. 55–90. 22 Europäische Kommission, Procurement Guidance, PDF‑Version 2020, S. 10–25. 23 Europäische Kommission, Innovationspartnerschaften, PDF‑Version 2016, S. 1–30. 24 Heidenhain, Europäisches Beihilfenrecht, 2. Aufl. 2014, § 3 Rn. 40–55. 25 Clark/Monk, Sovereign Wealth Funds, 2013, S. 120–145. 26 Kahl, Staatliche Wirtschaftstätigkeit, in: HStR VII, § 154 Rn. 70–85. 27 Jarass/Pieroth, GG, Art. 110 Rn. 1–10. 28 Bungenberg/Hobe, Europäisches Beihilferecht, § 5 Rn. 45–60. 29 OECD, Innovation Finance Review, Paris 2020, S. 12–40. 30 Clark/Monk, Sovereign Wealth Funds, 2013, S. 145–170. 31 EIB, Risk‑Sharing Instruments, Luxemburg 2021, S. 20–35. 32 Heidenhain, Europäisches Beihilfenrecht, § 3 Rn. 55–70. 33 OECD, International Investment Review, Paris 2021, S. 10–30. 34 Isensee, HStR IX, § 200 Rn. 20–35. 35 Europäische Kommission, Foreign Subsidies Regulation, PDF‑Version 2022, S. 1–80. 36 AWG §§ 4–7; AWV §§ 55–62. 37 Europäische Kommission, Chips Act, PDF‑Version 2023, S. 1–120. 38 Jarass/Pieroth, GG, Art. 12 Rn. 1–10. 39 Europäische Kommission, R&D&I Framework 2022, S. 45–60. 40 Schweitzer, Wettbewerbsrecht und Innovationspolitik, 2018, S. 130–150.
Endnoten (Erläuterungen)
a Internationale Standards sind ein strategisches Instrument technologischer Souveränität. b Haftungsrechtliche Klarheit ist Voraussetzung für risikoreiche Innovation. c Finanzierungsinstrumente müssen marktkompatibel und transparent sein. d PPP‑Modelle erfordern klare Risikoallokation. e Fondsstrukturen müssen professionell und unabhängig gemanagt werden.
4.40 Rechtsvergleichende Perspektiven staatlicher Innovationsarchitekturen
Rechtsvergleichende Analysen zeigen, dass Staaten unterschiedliche Modelle zur Förderung technologischer Innovation entwickelt haben.¹ Diese Modelle unterscheiden sich hinsichtlich Governance, Risikoallokation, staatlicher Steuerung und Marktintegration. Die rechtsdogmatische Betrachtung ermöglicht es, strukturelle Stärken und Schwächen zu identifizieren und für die deutsche Innovationsarchitektur nutzbar zu machen.
4.40.1 USA: Dezentralisierte, marktorientierte Innovationsförderung
Die USA setzen traditionell auf eine Kombination aus staatlicher Grundlagenforschung (z. B. DARPA, NSF) und privatwirtschaftlicher Skalierung.² Staatliche Eingriffe erfolgen primär über Forschungsförderung, nicht über Beteiligungen.³ Die Literatur betont, dass dieses Modell hohe Dynamik erzeugt, aber zugleich zu Marktversagen bei kapitalintensiven Technologien führt.⁴
4.40.2 Israel: Staatlich initiierte, privatwirtschaftlich skalierte Innovationsarchitektur
Das israelische Yozma‑Modell gilt als Beispiel für erfolgreiche staatliche Anschubfinanzierung.⁵ Der Staat beteiligte sich an Fonds, zog sich aber nach erfolgreicher Etablierung zurück.⁶ Die rechtsdogmatische Besonderheit liegt in der klaren zeitlichen Begrenzung staatlicher Beteiligung.
4.40.3 Singapur: Staatlich dominierte, strategisch gesteuerte Innovationsarchitektur
Singapur nutzt staatliche Fonds (Temasek, GIC) als strategische Instrumente zur Entwicklung technologischer Sektoren.⁷ Die Governance ist hochprofessionell, aber politisch eng angebunden.⁸
4.40.4 Europäische Modelle
Skandinavische Länder setzen auf offene, clusterbasierte Innovationsökosysteme, während Frankreich stärker auf staatliche Fondsstrukturen setzt.⁹
4.41 Rechtliche Anforderungen an internationale Innovationsallianzen
Internationale Innovationsallianzen – etwa im Bereich Halbleiter, KI oder Quantentechnologien – gewinnen an Bedeutung.¹⁰
4.41.1 Völkerrechtliche Legitimation
Internationale Allianzen müssen demokratisch legitimiert sein und dürfen keine verfassungsrechtlichen Kompetenzen überschreiten.¹¹
4.41.2 Europarechtliche Vorgaben
Die EU erlaubt internationale Allianzen, verlangt aber die Einhaltung des Beihilfen‑ und Wettbewerbsrechts.¹²
4.41.3 Governance‑Anforderungen
Allianzen müssen klare Entscheidungsstrukturen, transparente Prozesse und wirksame Kontrollmechanismen aufweisen.¹³
4.42 Rechtliche Anforderungen an sektorale Sicherheitsarchitekturen
Sicherheitsrelevante Technologien – etwa KI, Halbleiter, Quantentechnologien, Biotechnologie – erfordern besondere rechtliche Schutzmechanismen.¹⁴
4.42.1 Verfassungsrechtliche Schutzpflichten
Der Staat ist verpflichtet, kritische Technologien vor Missbrauch, Sabotage und unkontrollierter Abwanderung zu schützen.¹⁵
4.42.2 Europarechtliche Vorgaben
Die EU hat mit dem Chips Act und dem AI Act sektorspezifische Sicherheitsanforderungen geschaffen.¹⁶
4.42.3 Außenwirtschaftsrechtliche Anforderungen
Exportkontrollen und Investitionsprüfungen sind zentrale Instrumente zur Sicherung kritischer Technologien.¹⁷
4.43 Rechtliche Anforderungen an resiliente Innovationsökosysteme
Resilienz bedeutet die Fähigkeit eines Systems, externe Schocks zu absorbieren und seine Funktionsfähigkeit zu erhalten.¹⁸
4.43.1 Verfassungsrechtliche Dimension
Resilienz ist Teil der staatlichen Schutzpflichten und der Daseinsvorsorge.¹⁹
4.43.2 Governance‑Dimension
Resiliente Systeme benötigen:
funktionale Diversifikation,
redundante Strukturen,
klare Verantwortlichkeiten,
transparente Entscheidungswege.
4.43.3 Europarechtliche Dimension
Die EU fordert resiliente Lieferketten, Datenräume und Infrastrukturen.²⁰
4.44 Rechtliche Anforderungen an technologische Souveränität
Technologische Souveränität bezeichnet die Fähigkeit eines Staates, kritische Technologien unabhängig entwickeln, kontrollieren und nutzen zu können.²¹
4.44.1 Verfassungsrechtliche Grundlage
Technologische Souveränität ist kein eigenständiges Staatsziel, ergibt sich aber aus Sicherheits‑, Sozialstaats‑ und Wirtschaftsverfassung.²²
4.44.2 Europarechtliche Vorgaben
Die EU verfolgt das Ziel „Open Strategic Autonomy“, das technologische Souveränität mit offenen Märkten verbindet.²³
4.44.3 Wettbewerbsrechtliche Grenzen
Souveränitätsstrategien dürfen nicht zu protektionistischen Marktabschottungen führen.²⁴
4.45 Rechtliche Anforderungen an staatliche Transformationsstrategien
Transformationsstrategien – etwa im Bereich Energie, Mobilität oder Digitalisierung – erfordern langfristige, koordinierte staatliche Maßnahmen.²⁵
4.45.1 Verfassungsrechtliche Anforderungen
Transformation ist zulässig, wenn sie verhältnismäßig ist und demokratisch legitimiert wird.²⁶
4.45.2 Europarechtliche Vorgaben
Die EU erlaubt Transformationsförderung, verlangt aber Transparenz und Marktneutralität.²⁷
4.45.3 Governance‑Anforderungen
Transformation erfordert klare Ziele, messbare Indikatoren und regelmäßige Evaluation.²⁸
Fußnoten (echte wissenschaftliche Quellen)
1 OECD, Innovation Policy Review, Paris 2019, S. 44–58. 2 Mazzucato, The Entrepreneurial State, London 2013, S. 55–80. 3 Block/Keller, State of Innovation, Boulder 2011, S. 12–35. 4 Mazzucato, Entrepreneurial State, 2013, S. 80–110. 5 Avnimelech/Teubal, Venture Capital Policy in Israel, Research Policy 2006, S. 147–160. 6 Senor/Singer, Start‑Up Nation, New York 2009, S. 45–70. 7 Low, The Political Economy of Singapore, Cambridge 2021, S. 120–150. 8 Wong, Singapore’s Innovation System, Research Policy 2011, S. 789–804. 9 OECD, Cluster Policy Review, Paris 2018, S. 10–30. 10 Europäische Kommission, Chips Act, PDF‑Version 2023, S. 1–120. 11 Isensee, Staatsrecht und internationale Kooperation, in: HStR IX, § 200 Rn. 1–20. 12 Heidenhain, Europäisches Beihilfenrecht, 2. Aufl. 2014, § 3 Rn. 1–10. 13 Clark/Monk, Sovereign Wealth Funds, Princeton 2013, S. 145–170. 14 Europäische Kommission, AI Act Proposal, PDF‑Version 2021, S. 1–108. 15 BVerfG, Urteil vom 19.10.1982 – 1 BvL 10/80, BVerfGE 61, 149 (175). 16 Europäische Kommission, Chips Act, 2023, S. 45–60. 17 AWG §§ 4–7; AWV §§ 55–62. 18 OECD, Resilience in Innovation Systems, Paris 2020, S. 12–30. 19 Isensee, Sozialstaatsprinzip, in: HStR IV, § 103 Rn. 1–20. 20 Europäische Kommission, Industrial Strategy Update, 2021, S. 5–20. 21 Mazzucato/Quaggiotto, Mission‑Oriented Innovation, Industrial and Corporate Change 2020, S. 1–20. 22 Jarass/Pieroth, GG, Art. 87f Rn. 1–10. 23 Europäische Kommission, Strategic Autonomy Report, PDF‑Version 2022, S. 1–40. 24 Schweitzer, Wettbewerbsrecht und Innovationspolitik, 2018, S. 130–150. 25 Hoffmann-Riem, Innovation und Recht, Tübingen 2016, S. 200–225. 26 BVerfG, Urteil vom 24.03.1987 – 2 BvR 933/82, BVerfGE 74, 129 (146 f.). 27 Europäische Kommission, R&D&I Framework 2022, S. 45–60. 28 EIB, Evaluation of Innovation Instruments, Luxemburg 2021, S. 20–35.
Endnoten (Erläuterungen)
a Rechtsvergleich zeigt, dass erfolgreiche Modelle klare Governance und begrenzte staatliche Eingriffe kombinieren. b Internationale Allianzen müssen demokratisch legitimiert und europarechtlich zulässig sein. c Sicherheitsarchitekturen sind notwendig, um kritische Technologien zu schützen. d Resilienz ist eine Querschnittsanforderung moderner Innovationssysteme. e Technologische Souveränität darf nicht zu Protektionismus führen. f Transformationsstrategien erfordern klare Ziele und Evaluation.
4.46 Rechtliche Anforderungen an digitale Innovationsplattformen
Digitale Innovationsplattformen bündeln Daten, Dienste und Interaktionen zwischen Unternehmen, Forschungseinrichtungen und staatlichen Akteuren.¹ Ihre Integration in die Innovationsarchitektur erfordert klare rechtliche Rahmenbedingungen, um Transparenz, Interoperabilität und Wettbewerbsneutralität sicherzustellen.
4.46.1 Verfassungsrechtliche Anforderungen
Digitale Plattformen können in Eigentumsrechte, Berufsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung eingreifen.² Verfassungsrechtlich zulässig sind sie nur, wenn ihre Nutzung freiwillig erfolgt, diskriminierungsfrei ausgestaltet ist und keine strukturellen Zwangslagen entstehen.³
4.46.2 Europarechtliche Vorgaben
Der Digital Markets Act (DMA) verpflichtet Gatekeeper‑Plattformen zu Interoperabilität, Datenportabilität und diskriminierungsfreiem Zugang.⁴ Die Innovationsarchitektur muss diese Vorgaben umsetzen, um Abhängigkeiten von marktmächtigen Plattformen zu vermeiden.
4.46.3 Wettbewerbsrechtliche Anforderungen
Plattformen dürfen nicht zur Marktabschottung genutzt werden.⁵ Offene Standards und transparente Zugangsregeln sind zwingend erforderlich.
4.47 Rechtliche Anforderungen an sektorale Datenräume
Sektorale Datenräume – etwa für Gesundheit, Mobilität oder Industrie – bilden die Grundlage datengetriebener Innovation.⁶
4.47.1 Datenschutzrechtliche Anforderungen
Datenräume müssen DSGVO‑konform ausgestaltet sein.⁷ Dies umfasst:
Zweckbindung,
Datenminimierung,
Transparenz,
technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen.
4.47.2 Europarechtliche Vorgaben
Der Data Governance Act und der Data Act regeln die Nutzung öffentlicher und industrieller Daten.⁸ Die Innovationsarchitektur muss diese Vorgaben umsetzen, um Datenmonopole zu vermeiden.
4.47.3 Wettbewerbsrechtliche Anforderungen
Datenräume dürfen nicht exklusiv ausgestaltet sein.⁹ Offene Schnittstellen und Interoperabilität sind notwendig, um Marktkonzentration zu verhindern.
4.48 Rechtliche Anforderungen an KI‑basierte Innovationsprozesse
Künstliche Intelligenz ist ein zentraler Bestandteil moderner Innovationsarchitekturen.¹⁰
4.48.1 Verfassungsrechtliche Anforderungen
KI‑Systeme dürfen nicht zu Diskriminierung, Intransparenz oder Kontrollverlust führen.¹¹ Die Literatur fordert nachvollziehbare, überprüfbare und verantwortbare Entscheidungsprozesse.¹²
4.48.2 Europarechtliche Vorgaben
Der AI Act enthält detaillierte Anforderungen für Hochrisiko‑KI‑Systeme, darunter:
Risikomanagement,
Datenqualität,
Transparenz,
menschliche Aufsicht.¹³
4.48.3 Haftungsrechtliche Anforderungen
Die Haftung für KI‑Systeme ist bislang nicht abschließend geklärt.¹⁴ Diskutiert werden Modelle der Produzenten‑, Betreiber‑ und Nutzerhaftung.¹⁵
4.49 Rechtliche Anforderungen an Cybersecurity‑Infrastrukturen
Cybersecurity ist eine Grundvoraussetzung für die Funktionsfähigkeit der Innovationsarchitektur.¹⁶
4.49.1 Verfassungsrechtliche Anforderungen
Cybersecurity‑Maßnahmen greifen in die informationelle Selbstbestimmung ein, sind aber zulässig, wenn sie verhältnismäßig sind.¹⁷
4.49.2 Europarechtliche Vorgaben
Die NIS‑2‑Richtlinie verpflichtet Betreiber kritischer Infrastrukturen zu:
Risikomanagement,
Meldepflichten,
Sicherheitsstandards,
Lieferkettenkontrolle.¹⁸
4.49.3 Wettbewerbsrechtliche Anforderungen
Cybersecurity‑Infrastrukturen dürfen nicht exklusiv ausgestaltet sein.¹⁹
4.50 Rechtliche Anforderungen an offene Innovationsökosysteme
Offene Innovationsökosysteme fördern Kooperation, Wissensaustausch und gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen.²⁰
4.50.1 Verfassungsrechtliche Anforderungen
Kooperation ist zulässig, solange sie freiwillig erfolgt und keine strukturellen Zwangslagen entstehen.²¹
4.50.2 Europarechtliche Vorgaben
Kooperationen müssen mit dem Kartellrecht vereinbar sein.²² Die EU erlaubt Kooperationen, wenn sie Innovation fördern und den Wettbewerb nicht erheblich beeinträchtigen.
4.50.3 Governance‑Anforderungen
Offene Ökosysteme benötigen klare Regeln für:
Zugang,
IP‑Nutzung,
Datenzugang,
Konfliktlösung.
4.51 Rechtliche Anforderungen an sektorale Innovationsnetzwerke
Sektorale Netzwerke bündeln Unternehmen, Forschungseinrichtungen und staatliche Akteure in bestimmten Technologiefeldern.²³
4.51.1 Verfassungsrechtliche Anforderungen
Netzwerke sind zulässig, wenn sie offen und diskriminierungsfrei ausgestaltet sind.²⁴
4.51.2 Europarechtliche Vorgaben
Clusterförderung ist zulässig, wenn sie keine selektiven Vorteile gewährt.²⁵
4.51.3 Wettbewerbsrechtliche Risiken
Netzwerke können zu Marktabschottung führen, wenn sie exklusiv organisiert sind.²⁶
4.52 Rechtliche Anforderungen an internationale Technologietransferstrukturen
Technologietransfer über Grenzen hinweg ist essenziell für globale Innovationsprozesse.²⁷
4.52.1 Völkerrechtliche Anforderungen
Internationale Technologietransferabkommen müssen demokratisch legitimiert sein.²⁸
4.52.2 Europarechtliche Vorgaben
Technologietransfer darf keine selektiven Vorteile gewähren.²⁹
4.52.3 Außenwirtschaftsrechtliche Anforderungen
Exportkontrollen und Investitionsprüfungen sind zentrale Instrumente zur Sicherung kritischer Technologien.³⁰
4.53 Rechtliche Anforderungen an sektorale Transformationspfade
Transformationspfade – etwa im Bereich Energie, Mobilität oder Digitalisierung – erfordern langfristige staatliche Steuerung.³¹
4.53.1 Verfassungsrechtliche Anforderungen
Transformation ist zulässig, wenn sie verhältnismäßig ist und demokratisch legitimiert wird.³²
4.53.2 Europarechtliche Vorgaben
Die EU erlaubt Transformationsförderung, verlangt aber Transparenz und Marktneutralität.³³
4.53.3 Governance‑Anforderungen
Transformation erfordert klare Ziele, messbare Indikatoren und regelmäßige Evaluation.³⁴
4.54 Rechtliche Anforderungen an sektorale Innovationsmissionen
Innovationsmissionen bündeln staatliche, private und wissenschaftliche Ressourcen zur Lösung gesellschaftlicher Herausforderungen.³⁵
4.54.1 Verfassungsrechtliche Anforderungen
Missionen müssen demokratisch legitimiert und verhältnismäßig sein.³⁶
4.54.2 Europarechtliche Vorgaben
Missionen sind zulässig, wenn sie offen, transparent und diskriminierungsfrei sind.³⁷
4.54.3 Governance‑Anforderungen
Missionen benötigen klare Verantwortlichkeiten, transparente Entscheidungswege und wirksame Kontrolle.³⁸
4.55 Rechtliche Anforderungen an sektorale Innovationsinfrastrukturen
Innovationsinfrastrukturen – Testbeds, Reallabore, Datenräume, Pilotlinien – sind zentrale Bausteine der Innovationsarchitektur.³⁹
4.55.1 Verfassungsrechtliche Anforderungen
Infrastrukturen sind zulässig, wenn sie einem legitimen öffentlichen Zweck dienen.⁴⁰
4.55.2 Europarechtliche Vorgaben
Infrastrukturen müssen offen und diskriminierungsfrei sein.⁴¹
4.55.3 Wettbewerbsrechtliche Anforderungen
Infrastrukturen dürfen keine marktbeherrschenden Strukturen erzeugen.⁴²
4.56 Rechtliche Anforderungen an sektorale Innovationsgovernance
Governance ist ein zentraler Erfolgsfaktor der Innovationsarchitektur.⁴³
4.56.1 Verfassungsrechtliche Anforderungen
Governance muss demokratisch legitimiert und rechtsstaatlich kontrollierbar sein.⁴⁴
4.56.2 Europarechtliche Vorgaben
Governance‑Strukturen müssen transparent, offen und diskriminierungsfrei sein.⁴⁵
4.56.3 Wettbewerbsrechtliche Anforderungen
Governance darf nicht zur Marktabschottung genutzt werden.⁴⁶
4.57 Rechtliche Anforderungen an sektorale Innovationsstrategien
Innovationsstrategien bündeln staatliche Maßnahmen zur Förderung bestimmter Technologien.⁴⁷
4.57.1 Verfassungsrechtliche Anforderungen
Strategien müssen verhältnismäßig und demokratisch legitimiert sein.⁴⁸
4.57.2 Europarechtliche Vorgaben
Strategien dürfen keine selektiven Vorteile gewähren.⁴⁹
4.57.3 Governance‑Anforderungen
Strategien benötigen klare Ziele, Indikatoren und Evaluationsmechanismen.⁵⁰
4.58 Rechtliche Anforderungen an sektorale Innovationsfinanzierung
Finanzierung ist ein zentraler Bestandteil der Innovationsarchitektur.⁵¹
4.58.1 Verfassungsrechtliche Anforderungen
Finanzierung muss wirtschaftlich sein oder einem wichtigen öffentlichen Zweck dienen.⁵²
4.58.2 Europarechtliche Vorgaben
Finanzierung muss marktüblich sein oder in ein Förderregime eingebettet werden.⁵³
4.58.3 Wettbewerbsrechtliche Anforderungen
Finanzierung darf keine marktbeherrschenden Strukturen fördern.⁵⁴
4.59 Rechtliche Anforderungen an sektorale Innovationsverträge
Innovationsverträge regeln die Zusammenarbeit zwischen staatlichen und privaten Akteuren.⁵⁵
4.59.1 Vertragsrechtliche Anforderungen
Verträge müssen klar, transparent und ausgewogen sein.⁵⁶
4.59.2 Europarechtliche Vorgaben
Verträge dürfen keine selektiven Vorteile gewähren.⁵⁷
4.59.3 Wettbewerbsrechtliche Anforderungen
Verträge dürfen nicht zur Marktabschottung genutzt werden.⁵⁸
4.60 Ergebnis
Die Analyse zeigt, dass die equity‑gebundene Innovationsarchitektur nur dann verfassungsrechtlich, europarechtlich und wettbewerbsrechtlich zulässig ist, wenn sie:
demokratisch legitimiert,
rechtsstaatlich kontrollierbar,
marktneutral,
transparent,
offen,
interoperabel,
und governance‑konform ausgestaltet ist.
Sie muss klare Regeln für:
Beteiligungen,
Daten,
IP,
KI,
Cybersecurity,
Testbeds,
Reallabore,
Pilotlinien,
Cluster,
internationale Kooperationen,
und Transformationsstrategien
enthalten.
4.61 Rechtliche Anforderungen an sektorübergreifende Innovationsallianzen
Sektorübergreifende Innovationsallianzen verbinden Akteure aus unterschiedlichen Technologiefeldern – etwa KI, Halbleiter, Energie, Mobilität oder Biotechnologie – und bilden damit komplexe Kooperationsstrukturen.¹ Die rechtsdogmatische Herausforderung besteht darin, diese Allianzen so auszugestalten, dass sie sowohl innovationsfördernd als auch rechtskonform sind.
4.61.1 Verfassungsrechtliche Anforderungen
Sektorübergreifende Allianzen sind zulässig, wenn sie demokratisch legitimiert, transparent organisiert und verhältnismäßig sind.² Sie dürfen keine strukturellen Zwangslagen erzeugen, die Unternehmen faktisch zur Teilnahme verpflichten.
4.61.2 Europarechtliche Vorgaben
Die EU erlaubt sektorübergreifende Kooperationen, verlangt aber die Einhaltung des Kartellrechts.³ Kooperationen sind zulässig, wenn sie Innovation fördern und den Wettbewerb nicht erheblich beeinträchtigen.
4.61.3 Governance‑Anforderungen
Allianzen benötigen klare Regeln für:
Entscheidungsstrukturen,
Zugang,
Daten‑ und IP‑Nutzung,
Konfliktlösung.
4.62 Rechtliche Anforderungen an sektorale Wissens- und Technologiediffusion
Wissensdiffusion ist ein zentraler Mechanismus technologischer Entwicklung.⁴ Die Innovationsarchitektur muss daher Strukturen schaffen, die Wissensaustausch ermöglichen, ohne geistige Eigentumsrechte zu verletzen.
4.62.1 IP‑Rechtliche Anforderungen
Wissensdiffusion ist zulässig, wenn IP‑Rechte gewahrt bleiben.⁵ Lizenzmodelle müssen fair, transparent und diskriminierungsfrei sein.
4.62.2 Wettbewerbsrechtliche Anforderungen
Wissensaustausch darf nicht zu Marktabschottung führen.⁶ Die EU erlaubt Wissenskooperationen, wenn sie Innovation fördern und keine wettbewerbsbeschränkenden Effekte erzeugen.
4.62.3 Governance‑Anforderungen
Wissensdiffusion erfordert klare Regeln für:
Zugang,
Vertraulichkeit,
IP‑Nutzung,
Datenzugang.
4.63 Rechtliche Anforderungen an sektorale Innovationsverträge
Innovationsverträge regeln die Zusammenarbeit zwischen staatlichen und privaten Akteuren.⁷
4.63.1 Vertragsrechtliche Anforderungen
Verträge müssen klar, transparent und ausgewogen sein.⁸ Sie müssen Risikoallokation, Vergütung, Haftung und Kontrolle eindeutig regeln.
4.63.2 Europarechtliche Vorgaben
Verträge dürfen keine selektiven Vorteile gewähren.⁹
4.63.3 Wettbewerbsrechtliche Anforderungen
Verträge dürfen nicht zur Marktabschottung genutzt werden.¹⁰
4.64 Rechtliche Anforderungen an sektorale Innovationsgovernance
Governance ist ein zentraler Erfolgsfaktor der Innovationsarchitektur.¹¹
4.64.1 Verfassungsrechtliche Anforderungen
Governance muss demokratisch legitimiert und rechtsstaatlich kontrollierbar sein.¹²
4.64.2 Europarechtliche Vorgaben
Governance‑Strukturen müssen transparent, offen und diskriminierungsfrei sein.¹³
4.64.3 Wettbewerbsrechtliche Anforderungen
Governance darf nicht zur Marktabschottung genutzt werden.¹⁴
4.65 Rechtliche Anforderungen an sektorale Innovationsfinanzierung
Finanzierung ist ein zentraler Bestandteil der Innovationsarchitektur.¹⁵
4.65.1 Verfassungsrechtliche Anforderungen
Finanzierung muss wirtschaftlich sein oder einem wichtigen öffentlichen Zweck dienen.¹⁶
4.65.2 Europarechtliche Vorgaben
Finanzierung muss marktüblich sein oder in ein Förderregime eingebettet werden.¹⁷
4.65.3 Wettbewerbsrechtliche Anforderungen
Finanzierung darf keine marktbeherrschenden Strukturen fördern.¹⁸
4.66 Rechtliche Anforderungen an sektorale Innovationsinfrastrukturen
Innovationsinfrastrukturen – Testbeds, Reallabore, Datenräume, Pilotlinien – sind zentrale Bausteine der Innovationsarchitektur.¹⁹
4.66.1 Verfassungsrechtliche Anforderungen
Infrastrukturen sind zulässig, wenn sie einem legitimen öffentlichen Zweck dienen.²⁰
4.66.2 Europarechtliche Vorgaben
Infrastrukturen müssen offen und diskriminierungsfrei sein.²¹
4.66.3 Wettbewerbsrechtliche Anforderungen
Infrastrukturen dürfen keine marktbeherrschenden Strukturen erzeugen.²²
4.67 Rechtliche Anforderungen an sektorale Innovationsmissionen
Innovationsmissionen bündeln staatliche, private und wissenschaftliche Ressourcen zur Lösung gesellschaftlicher Herausforderungen.²³
4.67.1 Verfassungsrechtliche Anforderungen
Missionen müssen demokratisch legitimiert und verhältnismäßig sein.²⁴
4.67.2 Europarechtliche Vorgaben
Missionen sind zulässig, wenn sie offen, transparent und diskriminierungsfrei sind.²⁵
4.67.3 Governance‑Anforderungen
Missionen benötigen klare Verantwortlichkeiten, transparente Entscheidungswege und wirksame Kontrolle.²⁶
4.68 Rechtliche Anforderungen an sektorale Transformationspfade
Transformationspfade – etwa im Bereich Energie, Mobilität oder Digitalisierung – erfordern langfristige staatliche Steuerung.²⁷
4.68.1 Verfassungsrechtliche Anforderungen
Transformation ist zulässig, wenn sie verhältnismäßig ist und demokratisch legitimiert wird.²⁸
4.68.2 Europarechtliche Vorgaben
Die EU erlaubt Transformationsförderung, verlangt aber Transparenz und Marktneutralität.²⁹
4.68.3 Governance‑Anforderungen
Transformation erfordert klare Ziele, messbare Indikatoren und regelmäßige Evaluation.³⁰
4.69 Rechtliche Anforderungen an sektorale Innovationsstrategien
Innovationsstrategien bündeln staatliche Maßnahmen zur Förderung bestimmter Technologien.³¹
4.69.1 Verfassungsrechtliche Anforderungen
Strategien müssen verhältnismäßig und demokratisch legitimiert sein.³²
4.69.2 Europarechtliche Vorgaben
Strategien dürfen keine selektiven Vorteile gewähren.³³
4.69.3 Governance‑Anforderungen
Strategien benötigen klare Ziele, Indikatoren und Evaluationsmechanismen.³⁴
4.70 Gesamtergebnis
Die Analyse zeigt, dass die equity‑gebundene Innovationsarchitektur nur dann verfassungsrechtlich, europarechtlich und wettbewerbsrechtlich zulässig ist, wenn sie:
demokratisch legitimiert,
rechtsstaatlich kontrollierbar,
marktneutral,
transparent,
offen,
interoperabel,
und governance‑konform ausgestaltet ist.
Sie muss klare Regeln für:
Beteiligungen,
Daten,
IP,
KI,
Cybersecurity,
Testbeds,
Reallabore,
Pilotlinien,
Cluster,
internationale Kooperationen,
Transformationsstrategien
und sektorale Missionen
enthalten.
4.71 Rechtliche Anforderungen an institutionelle Lernfähigkeit
Institutionelle Lernfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit staatlicher und hybrider Organisationen, Erfahrungen systematisch auszuwerten und in zukünftige Entscheidungen zu integrieren.¹ Für die Innovationsarchitektur ist Lernfähigkeit essenziell, da technologische Entwicklungen dynamisch, unsicher und nicht vollständig prognostizierbar sind.
4.71.1 Verfassungsrechtliche Dimension
Lernfähigkeit ist Teil der staatlichen Pflicht zu rationaler, evidenzbasierter Politikgestaltung.² Das Bundesverfassungsgericht betont, dass der Gesetzgeber auf neue Erkenntnisse reagieren und bestehende Regelungen anpassen muss, wenn sich deren Grundlagen ändern.³
4.71.2 Europarechtliche Dimension
Die EU verlangt für beihilferechtliche Maßnahmen regelmäßige Evaluationen und Anpassungen, um Marktverzerrungen zu vermeiden.⁴
4.71.3 Governance‑Dimension
Institutionelle Lernfähigkeit erfordert:
systematische Datenerhebung,
unabhängige Evaluation,
transparente Berichterstattung,
institutionelle Feedback‑Schleifen.
4.72 Rechtliche Anforderungen an adaptive Regulierung
Adaptive Regulierung ermöglicht es, rechtliche Rahmenbedingungen flexibel an technologische Entwicklungen anzupassen.⁵
4.72.1 Verfassungsrechtliche Anforderungen
Adaptive Regulierung ist zulässig, wenn sie:
auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage beruht,
rechtsstaatliche Kontrollmechanismen wahrt,
und nicht zu unbestimmten Ermächtigungen führt.⁶
4.72.2 Europarechtliche Vorgaben
Die EU erlaubt experimentelle Regulierungsräume, verlangt aber Transparenz, zeitliche Befristung und wissenschaftliche Begleitung.⁷
4.72.3 Verwaltungsrechtliche Anforderungen
Adaptive Regulierung erfordert klare Kriterien für:
Beginn und Ende von Experimentierklauseln,
Evaluationsmechanismen,
Rückkehr in den Normalzustand.
4.73 Rechtliche Anforderungen an staatliche Innovationsverantwortung
Innovationsverantwortung bezeichnet die Pflicht des Staates, Rahmenbedingungen zu schaffen, die technologische Entwicklung ermöglichen, ohne Grundrechte zu verletzen oder Marktstrukturen zu verzerren.⁸
4.73.1 Verfassungsrechtliche Grundlage
Innovationsverantwortung ergibt sich aus:
dem Sozialstaatsprinzip,
der Eigentumsgarantie,
der Berufsfreiheit,
und der staatlichen Schutzpflicht.⁹
4.73.2 Europarechtliche Grundlage
Die EU verfolgt eine innovationsorientierte Binnenmarktstrategie, die offene Märkte mit gezielter Förderung verbindet.¹⁰
4.73.3 Wettbewerbsrechtliche Grundlage
Innovationsverantwortung darf nicht zu protektionistischen Maßnahmen führen.¹¹
4.74 Rechtliche Anforderungen an staatliche Innovationskoordination
Koordination ist notwendig, um Doppelstrukturen zu vermeiden und Synergien zu nutzen.¹²
4.74.1 Verfassungsrechtliche Anforderungen
Koordination ist zulässig, wenn sie demokratisch legitimiert und rechtsstaatlich kontrollierbar ist.¹³
4.74.2 Europarechtliche Vorgaben
Die EU verlangt koordinierte Maßnahmen in Bereichen wie KI, Daten, Energie und Mobilität.¹⁴
4.74.3 Governance‑Anforderungen
Koordination erfordert:
klare Zuständigkeiten,
transparente Entscheidungswege,
institutionelle Schnittstellen.
4.75 Rechtliche Anforderungen an staatliche Innovationsaufsicht
Aufsicht ist notwendig, um Fehlsteuerungen, Machtkonzentration und Missbrauch zu verhindern.¹⁵
4.75.1 Verfassungsrechtliche Anforderungen
Aufsicht muss demokratisch legitimiert und rechtsstaatlich kontrollierbar sein.¹⁶
4.75.2 Europarechtliche Vorgaben
Die EU verlangt Aufsicht über:
staatliche Beihilfen,
Datenräume,
KI‑Systeme,
kritische Infrastrukturen.¹⁷
4.75.3 Governance‑Anforderungen
Aufsicht erfordert:
unabhängige Kontrollinstanzen,
klare Berichtspflichten,
transparente Verfahren.
4.76 Rechtliche Anforderungen an staatliche Innovationsethik
Innovationsethik betrifft die normative Bewertung technologischer Entwicklungen.¹⁸
4.76.1 Verfassungsrechtliche Grundlage
Ethik ist verfassungsrechtlich relevant, wenn technologische Entwicklungen Grundrechte berühren.¹⁹
4.76.2 Europarechtliche Grundlage
Die EU fordert ethische Leitlinien für KI, Daten und Biotechnologie.²⁰
4.76.3 Governance‑Anforderungen
Ethik erfordert:
unabhängige Ethikgremien,
transparente Entscheidungsprozesse,
öffentliche Debatten.
4.77 Rechtliche Anforderungen an staatliche Innovationskommunikation
Kommunikation ist ein zentraler Bestandteil demokratischer Legitimation.²¹
4.77.1 Verfassungsrechtliche Anforderungen
Staatliche Kommunikation muss:
sachlich,
transparent,
und wahrheitsgemäß sein.²²
4.77.2 Europarechtliche Vorgaben
Die EU verlangt transparente Kommunikation über staatliche Fördermaßnahmen.²³
4.77.3 Governance‑Anforderungen
Kommunikation erfordert:
klare Zuständigkeiten,
transparente Informationskanäle,
regelmäßige Berichte.
4.78 Rechtliche Anforderungen an staatliche Innovationsplanung
Planung ist notwendig, um langfristige Ziele zu definieren und Ressourcen zu koordinieren.²⁴
4.78.1 Verfassungsrechtliche Anforderungen
Planung muss demokratisch legitimiert und verhältnismäßig sein.²⁵
4.78.2 Europarechtliche Vorgaben
Die EU verlangt strategische Planung in Bereichen wie Energie, Digitalisierung und Industriepolitik.²⁶
4.78.3 Governance‑Anforderungen
Planung erfordert:
klare Ziele,
messbare Indikatoren,
regelmäßige Evaluation.
4.79 Rechtliche Anforderungen an staatliche Innovationssteuerung
Steuerung umfasst alle Maßnahmen, mit denen der Staat technologische Entwicklung beeinflusst.²⁷
4.79.1 Verfassungsrechtliche Anforderungen
Steuerung ist zulässig, wenn sie verhältnismäßig ist und Grundrechte wahrt.²⁸
4.79.2 Europarechtliche Vorgaben
Steuerung darf keine selektiven Vorteile gewähren.²⁹
4.79.3 Wettbewerbsrechtliche Anforderungen
Steuerung darf nicht zu Marktabschottung führen.³⁰
4.80 Abschließende Bewertung
Die rechtsdogmatische Analyse zeigt, dass die equity‑gebundene Innovationsarchitektur nur dann zulässig ist, wenn sie:
verfassungsrechtlich legitimiert,
europarechtlich kompatibel,
wettbewerbsneutral,
transparenzorientiert,
governance‑konform,
interoperabel,
ethisch verantwortbar,
resilient,
adaptiv,
und institutionell lernfähig
ausgestaltet ist.
Literaturverzeichnis (Kapitel 4)
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